Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
venser sind sie nach der Z. 3 des Gesetzes von 1838 zu beurthei- len und als solche beitragspflichtig. Uebrigens bin ich dem geehr ten Abgeordneten dafür dankbar, daß er mich darauf aufmerksam gemacht hat, eine Lücke in der Debatte zu ergänzen. Es gibt Nämlich noch einen Hauptgrund für §. 1, welchen anzuführcn mir gestattet sein möge. Das ist, außer der Unmöglichkeit der Aus führung, die große Ungerechtigkeit für die Gesammtheit der Steuerpflichtigen, wenn der Grundsatz durchgehen sollte, daß die Staatswaldungen der Verbindlichkeit unterworfen werden soll ten, zu den Parochiallasten mit beizutragen. Die Einkünfte der Staatswaldungen sind ein Lherl des Nationaleinkommens, alle Steuerpflichtigen haben darauf ein gegründetes Anrecht. Um so viel weniger das Staatsgut einbringt, um so viel mehr müssen die ,Unterthemen, die Steuerpflichtigen im Lande durch Steuer auf bringen. Würden daher die Staatswaldungen parochialpflichtig gemacht, so müßte der durch diese Beiträge entstehende Ausfall an der Einnahme durch die Steuern übertragen werden. Ich gestehe offen, daß ich die Parochialpflicht der Staatswaldungen nicht nur unmöglich, sondern auch ungerecht und unnützlich im höchsten Grabe finden müßte. Gestatten Sie mir, zu wiederho len, daß ich überzeugt bin, die Deputation würde sich nicht für den Vorschlag der Staatsregierung entschieden haben, wenn er dem Rechtsprinzip entgegen wäre. Das Nechtsprincip steht aber fest und sprichtfür die Beitragsfreiheit des Staatsgutes. Abg. 0. Geißler: Der Herr Referent hat zwei Sätze aufge stellt, mm meine Einwendungen zu bekämpfen, gegen bleich Et was erwidern muß. Der erste Satz ist der, daß für den Gesetz geber der Gesichtspunkt der Nützlichkeit und Billigkeit nicht ge nüge, sondern nur der Gesichtspunkt des Rechts. Die von mir aufgestellte Behauptung betrifft nicht, meine Herren, das Privat recht, sondern, wie der vorliegende Fall auch besagt, das öffent liche Recht,- welches die Beiträge zu den allgemeinen Lasten fest setzt, Ich glaube, dieses kann der Gesetzgeber blos aus dem Gesichtspunkte der Nützlichkeit und Billigkeit beurtheilen, und das wird Recht, was er ausspricht. Der zweite Punkt, wobei ich mir eine Widerlegung dessen, was der Herr Referent gesagt hat, erlauben will, ist der, daß die in auswärtigen Staaten wohnenden Besitzer von Grundstücken als Forenser beitragspflich tig seien. Dieser Satz kann zugegeben werden, denn die aus wärtigen Grundstücksbesitzer werden unter dieser Bezeichnung begriffen; auch möchte es, wie das Deputationsgutachten sagt, eine gewagte Fiction sein, den Staat einen Forenser zu nennen und ihn in dieser Beziehung für beitragspflichtig zu erklären. Aber daß dieser Forenser auch ein Parochian zu nennen sei, da von kann ich mich nicht überzeugen. Es ist doch so viel gesagt, Parochialität soll unbezweifrlt sein, das ist aber bei den Forensern, die außerhalb des Staates wohnen, nicht der Fall, denn sie sind nicht Parochianen. Ich kann mich daher durch die Gründe des Herrn Referenten noch nicht für befriedigt halten und muß den Satz festhülten, daß dieAahlung von Parochiallasten vomGrund- besitz nicht allemal einen Parochianen voraussetzt. Referent V. v. Mayer: And doch ist der Forenstr ein Parochian. Abg. v. Geißler: Er ist aber Parochian in Oesterreich, Preußen, nicht in Sachsen. Referent v. v. Mayer: Er ist irgendwo Parochian. In Europa, mindestens in Deutschland, gehört Zeder nun zu einer Religion, zu einer Kirche und ist also irgendwo Parochian im ei gentlichen Sinne. Es kommt aber nichts darauf an. Es sind die Forenser den Parochianen durch das Gesetz von 1838 gleich gestellt; darauf beruht der Satz, daß das, was von den Paro chianen gilt, ebenso auch von den Forensern gelten muß. Ob die Nützlichkeit und Willigkeit höher in der Gesetzgebung stehe, als das Recht, darüber will ich mit dem Abgeordneten nicht strei ten ; ich habe allerdings eine andere Ueberzeugung. Aber soviel muß ich bemerken, daß es sich hier nicht von einem zu gebenden Gesetze in dem Sinne handelt, daß man die Rechtsverhältnisse ganz nach Belieben ändern und neu festsetzen könnte, sondern es ist ein Gesetz bereits vorhanden, welches im Jahr 1838 gegeben worden ist; dieses hat bereits das Recht in den obersten Grund sätzen festgestellt; was damit im Widerspruch steht, kann nicht festgestellt werden, ohne die Grundlage des Bestehenden zu all teuren. Abg. Sachße: In neuerer Zeit sind Staatswaldungen von Privaten aus dem Parochialverbande erkauft worden. Wenn nun nach tz. 1 des Gesetzentwurfs, oder nach der Abänderung, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, die Staatswaldungen, die in und an denselben gelegenen Lehden, Wiesen, Leiche und Lorf- stiche unter dem in einem Kirchen- und Schulbezirke als bei tragspflichtig bezeichneten unbeweglichen Eigenthume nicht be griffen sind, so gilt das auch von dem, was jenen zugewachsen ist durch Ankauf der im Parochialverbande zeither gelegenen Grundstücke. Es ist zwar im Deputationsgutachten unter 2, 3 und 4 für den Fall gesagt worden, daß solche Lheile von Staatswaldungen zum Parochialverbande künftig zugezogen werden. Aber keiner dieser Fälle trifft den von mir gemeinten, nämlich das,was von Privateigenthum in neuerer Zeit an Grund stücken zu den Staatswaldungen geschlagen worden ist. Sie sind mit jungem Holz bepflanzt worden, so daß man sie keines wegs als Flur ansehen, sondern als Zubehör von Staatswaldun gen betrachte^ muß. Der erste Abschnitt der Ausnahme im Amendement ddr Deputation trifft meinen Fall nicht, denn die Befreiung dieser Grundstücke fällt weg, wenn dieselben dermalen noch zu einem Kammergute gehören oder erst innerhalb der Ver jährungszeit von 3l Jahren 6 Wochen und 3 Tagen, von Pu blikation dieses Gesetzes zurückgerechnet, durch Ueberweisung an die Verwaltung der Staatsforsten von einem solchen abgetrennt worden sind. Ebenso der zweite Abschnitt, denn dieser redet nur von dem Falle eines freiwilligen Zugeständnisses oder einer rechts kräftigen Entscheidung. Es vergehen ost in einer Kirchenge meinde Jahre, ohne daß eine Parochiallast aufgebracht wird. Es können daher seit 2,3 bis 4 Jahren solche Lheile von Fluren, die zu Staatswaldungen geschlagen worden sind, sich beiden Staatswaldungen befinden, ohne daß ein Parochialbeitrag von ihnen gefordert werden, also freiwillige Zugeständnisse oder eine rechtskräftige Entscheidung' wird'nicht vorhanden sein, es würden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder