Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
daher von solchen mit Staatswaldungen vereinigten Grundstücken keine Beitrage, vermöge des Gesetzes, wie es vorgcschlagen wor den ist, verlangt werden können. Der dritte Abschnitt im Amen dement des Deputationsgutachtens hatnur künftige Acquisitionen zum Gegenstände, und der vierte betrifft die auf dergleichen be freiten Grundstücken erbauten Häuser. Ich halte dafür, daß ein Zusatz oder eine Erläuterung wohl nöthig wäre. Selbst der Gesetzentwurf sagt etwas mehr, er sprichtsich darüber so aus: diese Befreiung s. r>. und K. fällt jedoch in dem Falle weg, wenn ge dachte Grundstücke bereits vor Bekanntmachung des gegenwär tigen Gesetzes rc. beigetragen haben, oder in Folge freiwilligen Zugeständnisses oder rechtskräftiger Entscheidung für beitrags pflichtig erklärt worden sind. Das könnte man darauf beziehen; allein einige Dunkelheit läßt sein Inhalt dennoch übrig, weil nicht der Fälle gedacht ist, wo eine Parochiallast noch nicht zu fordern war, sondern erst in der nächsten Zeit gefordert wird. Bei Staatsankäufen von Fluren zur Vergrößerung der Staatswal dungen kommt dies zu Zeiten vor. Präsident 0. Haase: Es wird sich darum handeln, ob der geehrte Abgeordnete einen Antrag deshalb zu stellen beab sichtigt? — Es scheint nicht der Fall zu sein. Abg. Sachße: Es war meine Absicht nicht; ich wünsche nur eine Erklärung von der hohen Staatsregierung; wenn die selbe keine Verletzung in der Fassung, welche die Deputation ihrem Gutachten gegeben hat, für die betreffenden Kirchenge meinden findet, werde ich mich eines besondern Antrags ent halten. Staatsminister v. Ze sch au: Ich habe nur eine kurze Be merkung zu machen. Diese geht dahin, daß, wenn die Regie rung geglaubt hätte, durch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf irgend ein Privatrecht zu verletzen, sie auf Billigkeit für den Staatssiscus keinen Anspruch gemacht, sondern ohne Wei teres die Staatswaldungen für beitragspflichtig angesehen haben würde. Es liegt aber hier in der Zchat der Fall vor, daß die Verfolgung des Princips der Gleichheit, durch Beiziehung aller Grundstücke, und mithin auch der des Staats, eine Ungerechtigkeit, wie schon bemerkt worden ist, gegen die Ge- sammtheit herbeigeführt haben würde, da es allein von zu fälligen Umständen abhängig sein würde, ob dieser oder jener Gemeinde eine Vergünstigung, welche sie bisher nicht genossen, zu Theil werden soll. Hinsichtlich der Bemerkung des Herrn Abg. Sachße kann ich das hervorgehobene Bedenken nicht theilen, weil, wenn der Staat Etwas erwirbt, dies nunmehr nur ein solches Grundstück sein kann, welches sich irgendwo bereits in einem Parochialbezirke befunden hat. Es ist aber nach der beabsichtigten Bestimmung unzweifelhaft, daß die Verpflichtung, Beiträge zu entrichten, mit auf den Staat übergeht, und es sind im Verlaufe der letzten Zeit viele Erwerbungen erfolgt, wobei die Staatsrcgierurg sich in keinem Falle geweigert hat, verhält- nißmä ßige Beiträge zu den Parochiallasten zu gewähren. Abg. Sachße: Nur die Fassung der Paragraphe macht die Sache nicht deutlich. Wenn die hohe Staatsregierung aus Billigkeit bei vorkommenden Fällen, den Parochialverband an erkennt, erledigt sich das Bedenken von selbst, indem sie insofern die Parochialvcrbindlichkeit zugestanden hat. Ich beziehe mich auf einen Ankauf, welcher in der Nähe von Freiberg stattge- funden hat, wo ein Stück Feld in Wald verwandelt worden ist, nachdem es vom Staate angekauft worden war. Ich glaube, der Fall trat da schwerlich ein, daß eine Parochiallast schon hat geleistet werden müssen. Wenn aber das Gesetz so bleibt und die Fassung, wie sie das Deputationsgutachten und der Gesetz entwurf Vorschlägen, und die hohe Staatsregierung nicht die Billigkeit anerkennt, zu gewähren, was verlangt wird, die Pa- rochie hätte nicht das Recht, es zu verlangen. Abg. Schäffer: Ich wollte nur Einiges auf das Be denken des Herrn Abg. Sachße erwähnen. Ich glaube näm lich, daß durch die Fassung, welche die Deputation der Kammer zur Annahme empfohlen, der Fall, den er sich gedacht hat, aller dings getroffen worden sei. Er denkt sich nämlich den Fall, daß, wenn der Staatssiscus nach Erlassung des Parochiallasten- gesetzes von Privaten Waldungen acquirirt habe, es scheine, als ob diese dann zur Beitragspflicht für Kirchen und Schulen nicht verbunden sein sollten. Allein dies ist nach der Fassung der Deputation keineswegs der Fall. Nach der Fassung, wie sie im Gesetzentwürfe gegeben ist, könnte die Auslegung dahin ge nommen werden, deshalb aber ist von der Deputation eine an dere empfehlen worden. Der Gesetzentwurf nämlich setzt die Ausnahme von derBeitragsbesteiung auf den Fall, wenn Privat waldungen, welche der Staat acquirirt, wirklich schon zu den angegebenen Lasten beigetragen haben, mithin auf das Factum des wirklich geleisteten Beitrages. Die Fassung, welche von Seiten der Deputation anempfohlen ist, hat dies abgeandert, und die Ausnahme der Beitragsbefreiung auf die bereits oblie gende Beitragspflicht beschrankt. Seit Erlassung des Paro- chiallastengesetzes vom Jahre 1838 sind alle Privatgrundstücke beitragspflichtig. Hat daher nach diesem Jahre der Staat von Privatleuten Waldungen acquirirt, so ist es keinem Zweifel un terworfen, daß der Staat von diesen Grundstücken Beiträge zu den Kirchen und Schulen leisten muß, weil diese Grundstücke schon beitragspflichtig waren, gleichviel ob die Art und Weise des zu leistenden Beitrages schon regulirt war oder nicht. Der Fall, den der geehrte Abg. Sachße erwähnt hat, scheint mir daher getroffen worden zu sein. Um auf die Sache selbst,zu rückzukommen, so übergehe ich den Rechtspunkt ^welcher für die Ansicht der Deputation spricht, da derselbe sattsam beleuchtet worden ist. Es gibt aber noch einen andern Grund, aus dem anzurathen sein dürfte, daß die Kammer sich der Ansicht und Fassung der Deputation anschließen möchte. Sollen Staats waldungen wirklich zur Beitragspflicht beigczogen werden, und soll der Staat auf der andern Seite der Verbindlichkeit Nicht enthoben werden, Kirchen und Schulen, deren Bedarf die Schul gemeinden nicht im Stande sind aufzubringen, zu unterstützen, so wird der Staat in. doppelter Beziehung angezogen werden, und dadurch nothwendigerweise eine große Pragravation für die Steuerpflichtigen entstehen; einmal nämlich würde der Staat beizutragen haben als Parochian, und dann würde er noch an-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder