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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Rescripts vom 18. Octobsr !8!N sothanes Uebersinkonnnerr al- lergnädigst approbirt worden u. s. w." Abg. Jani: Es hat die Minorität der Deputation mit ihrem Anträge ölos bezwecken wollen, die Regierung möge in Erwägung ziehen, ob sie sich den Proceß, wenn deshalb einer angefangen werden sollte, zu gewinnen getraue oder nicht. Zu einer Entscheidung hierüber konnte sich die Deputation von ihrem Standpunkte aus unmöglich in der Maße für berechtigt und befähigt halten, als die Regierung selbst. Es kann daher auch nicht inconsequent erscheinen, wenn man sagte, der Regierung anheim zu geben, ob sie diesen Zins nicht zu Vermeidung eines Protestes erlassen wolle. Was die Sache selbst anlangt, so mag es dabei hauptsächlich darauf ankommen, ob der Fiscus be rechtigt gewesen wäre, diesen Vertrag seinerseits aufzukündigen und aufzuheben, wenn ihn die Petenten hatten fortsetzen wollen, und der Dienstzwang nicht aufgehoben worden wäre. Kann man den Fiscus dazu nicht für berechtigt halten, so werden auch die Petenten ihrerseits keinen Anspruch auf Wegfall des Aequi- valents aus dem Grunde haben, weil der Dkenstzwang ohnedies in Wegfall gekommen ist. Abg. Sachße: Wenn zu befürchten stand, daß, im Fall die Regierung den Zins erließe, dann Proteste zwischen Privaten und Ablösenden erwachsen würden, so kann mich dies doch nicht bestimmen, mich der Majorität anzuschließen. Ich halte dafür, daß die Regierung in dem vorliegenden Falle kein Recht mehr hat, auf den Ablösungszins Anspruch zu machen, da das Ablö sungsgeld an die Stelle der Dienste getreten ist, da der Rechts grundsatz eingetreten ist, daß der Gegenstand, der an die Stelle des andern tritt, die Natur desselben annimmt, da das Äquiva lent für Dienste geleistet wird, diese aber aufgehoben sind, da bei der Ablösung der Dienstaufhebung nicht gedacht worden ist. Daher bin ich der Meinung, die Zahlungspflichtigen waren es vor der zum Aufhören des Kinderdienstzwangs bestimmten Zeit des Ablösungsgesetzes nicht mehr, wenn man zugleich noch in Erwägung zieht, wie die von der Minorität angeführte Stelle des Gesetzes sich lediglich auf das Verfahren erstreckt, und keines wegs auf die Sache selbst. Vicepräsident Eisenstuck: Ich hatte mir das Wort erbe ten und muß mich gegen das Gutachten der Majorität und gegen das der Minorität gleichmäßig aussprechen. Mein An trag geht dahin, diese Petition auf sich beruhen zu lassen. Zu diesem Anträge sehe ich mich aufgefordert durch die vielen Erfah rungen , welche ich in Ablösungssachen gemacht habe. Glauben Sie nicht, daß es um einen einzelnen Fall gilt, es gilt hier um ein Princip, was sehr weit greift, nämlich ob Verträge heilig sein sollen oder nicht, ob eine spätere Gesetzgebung Vertrage auf hebt oder nicht. Ich will nur eines Falles gedenken, der mir beifällt: es schloffen die Unterthanm mit der Herrschaft einen Vertrag, und dieser Vertrag schien durch ein Gesetz später auf gehoben; demungeachtet aber ist ein Proceß entstanden, der da mit sich erledigte, daß es bei dem Vertrag gelassen wurde. Es ist mir unerklärlich, daß eine Gesetzesstelle, die so klar ist wie die Sonne, mißverstanden worden ist; denn von dem Redner vor mir sind dieWorte der Z.21 so ausgelegt worden, wie ich glaube, daß es zum ersten Male geschehen ist; als ob das sollten die Grundsätze sein, die bei der Ablösung sollen befolgt werden. Daran hat Niemand gedacht, sondern es sind Grundsätze, die befolgt worden sein sollen bei Eingehung des Vertrages. Wenn ein spateres Gesetz Rechte und Pflichten aufhebt, dann wird es' auf frühere Verträge keinen Einfluß haben. Ich glaube, wir würden wieder ein großes Loch in das Ablösungsgesetz machen, und dergleichen Löcher tragen schlechte Früchte. Wir haben es uns immer zur Pflicht gemacht, das Ablösungsgesetz in seiner Integrität zu erhalten. Das sind die Gründe, weshalb ich mich zu dem Anträge veranlaßt fand, und ich muß erwarten, ob er Seiten der Kammer unterstützt wird. Der Antrag ist: daß diese Petition auf sich beruhen möge. Präsident v. Haase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Sehr zahlreich unterstützt. Präsident v. Haase: Ich ° bemerke, daß sich bereits sechs Sprecher angemeldet haben, die Abgeordneten: Häntzschel, Pü- schel, Platzmann, Braun, Todt und Schumann. Abg. Häntzschel: Ich gehöre der Majorität an, und habe mich dem anzuschließen, was von meinem geehrten Freunde Oberländer bereits geäußert worden ist. Nochmals muß ich da bei bemerklich machen, daß die Deputation bei Begutachtung der Petition hauptsächlich den Gesichtspunkt festgehalten hat, daß durchaus nicht eine Ablösung der in Rede stehenden Dienste, son dern lediglich eine Verwandlung derselben in ein angemessenes Geldäquivalent erfolgt ist, so daß die Pflichtigen vor Aufhebung des Gesindedienstzwangs unbezweifelt berechtigt waren, die Dienste wieder iu ustura zu leisten. Abg. v. Thielau: Ich trage auf den Schluß der De batte an. Präsident v. Haase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Wird sehr zahlreich unterstützt. Präsident 0. Haase: Auf jeden Fall wird noch der Refe rent das Schlußwort haben. — Will die Kammer die Debatte für geschlossen ansehen? — Gegen 19 Stimmen wird die De batte für geschlossen erklärt. Referent Abg. Schumann: Es ist in der Hauptsache dem Gutachten der Majorität entgegengestellt worden, daß die Gründe nicht sowohl Rechtsgründe, als vielmehr Billigkeits gründe seien. Dagegen muß sich die Majorität ganz entschieden aussprechen. Es liegen keineswegs Billigkeitsgründe vor. Diese, wenn sie vorliegen sollten, hat die Deputation einer Erörterung nicht unterworfen, sondern sie hat blos die Gründe des Rechts, welche dem Gesuch der Petenten zur Seite stehen, berücksichtigt. Dahin gehört, unter andern der Grund, daß, wenn von vertrags mäßiger Aufhebung eines Rechtsverhältnisses die Rede ist, zur Begründung desselben erforderlich ist, von Seiten des Berechtig ten der Verzicht auf das Recht, nnd von Seiten des Ver pflichteten, die AcceyLation des Berzichts. Wo diese bei-.
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