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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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den Umstände nicht eintretm, ös. kenn nie von vertragsmäßiger Aufhebung eines Rechts die Rede fein, mithin im vorliegenden Falle nicht davon gesprochen werden, daß eine Ablösung der Zwangögesindedienste stattgefunden habe; es muß den Petenten auch aus diesem Grunde §. 53 drs Ablösungsgesetzcs Zu statten kommen. Es ist ferner, namentlich von dem Herrn Commiffar, erwähnt wordm, es sek das Dienstgeld auf unwiderrufliche Weise bewilligt worden. Ich habe den Receß vorgelesen, und es wird gewiß keiner von den Abgeordneten darin eine Bestimmung gefunden haben, welche zu der Behauptung berechtigte, daß die Petenten auf unwiderrufliche Weise das Dkenstgeld bewilligt hatten. Gerade das Gegcnthekl. Es geht daraus hervor, daß die Regierung, wenn nicht immittelst das Gesetz wegen Aufhebung der Zwanggesindedkenste erschienen wäre, und die Petenten die Zahlung des A.'quivalentgeldes verweigerten, berechtigt sein würde, davon abzugehen. Ebenso könnten auch von den Peten ten diejenigen, welche nicht unmittelbar bei dem Abschluß des Recefscs betheiligt waren, well derselbe nicht für die Singular- succefforen verpflichtend und bindend ist, davon abgehn. Der Herr Vicepräsident hat einen attderweiten Antrag zur Unter stützung bringen lassen, welcher dahin Lautet, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Ec hat sich aber weder darüber ausgesprochen, warum den Gründen, welche die Majorität zur Unterstützung ihres Gutachtens aufgestellt hat, nicht beizupflichten sei, noch be sonders Gründe zur Unterstützung seines eignen Antrags ange führt, außer dem einzigen: es möchte ein großes Loch in das Ablöfungsgesetz gebracht werden. Ich muß gestehen, ich begreife nicht, wie, wenn dieser Antrag der Majorität zur Unterstützung gebracht wird, ein großes Loch in das Ablöfungsgesetz gebracht werde. D'.e Sache ist so einfach und so klar, daß Niemandem ein Zweifel über das gute Recht der Petenten beikommen kann; wie also ein großes Loch in dies Gesetz kommen soll, ist mir un begreiflich. Ferner ist auch auf Confeguenzen aufmerksam ge macht worden, die aus der Annahme des Majoritätgutachtens entstehen würden. Ich glaube, auch diese Besvrgmß läßt sich durchaus nicht rechtfertigen; denn erstens kann man von diesem nicht auf andere Fälle schließen wollen, weil in jedem das Sach- verhaltniß anders ist, und dann,, wenn sich nachweisen ließe, daß noch mehr Vertrage dieser Art abgeschlossen waren, würde allerdings zwar daraus die Consequenz h.rvorgehen, daß eine Menge Verpflichteter die Bezahlung solcher Aequivalent- geldcr verweigern; allein diese Consequenz kann ich nicht fürchten, ich glaube, sie ist gut, es wird den Verpflichteten ihr Recht zu Theil, wovon sie jetzt nicht Gebrauch machen., Dies sind die hauptsächlichsten Einwände, welche gemacht worden sind; eS ergibt sich daraus, daß sie durchaus nicht von Belang sind und der Annahme des Majoritatsgutachtens Nichts im Wege steht. Königl. Commiffar v. Schaarschmidt: Ich bitte noch mals ums Wort. Ungeachtet es mir nicht beigeht, näher auf das vom Herrn Referenten Mitgetheilte smzugehm, weil dadurch einer künftigen rechtlichen Entscheidung sorgegriffm werden würde, auf die ss hier möglicherweise anksmmm wird, so halte II. 46. ich cs doch für durchaus nöthig, dem Nachtheike zu begegnen, den einige heut lautgewordene Äußerungen allerdings haben können, wenn sich nämlich einzelne Verpflichtete dadurch aufgefordert sehen, unter ähnlichen Verhältnissen auch die Berichtigung fer nerer Bezahlung solcher Dienstablösungsgelder zu verweigern und es auf Proceffe ankommsn zu lassen. Der Herr Viceprä- sident hat auseinandergesetzt, daß die Justizbehörde wahrschein lich nicht umhin können würde, die sich Weigernden zu condem- niren. Ebenso wie der heut vorgetragene Vertrag, lauten die meisten andern in ähnlichen Fällen geschlossenen Verträge und er hat in der Zhat auch alle ächten Kennzeichen eines Ablösungs vertrags; denn es ist darin gesagt, daß künftig kein Dienst zwang, sondern statt dessen eine Geldentrichtung stattfindeN solle, und dieses reicht hin, um ftstzustellen, daß stattder frühern Dienst pflicht, der Verbindlichkeit des Dienstzwangs, blos ein Geldäqui valent gefordert werden könne und solle. Es ist also ganz im Sinne des Ablösungsgesetzes gegen eine bewilligte und übernom mene Entschädigung eine Naturalverbindlichkcit in Wegfall ge bracht worden. Verträge, die so klar gefaßt sind, können die Justizbehörde kaum in Zweifel darüber lassen, diejenigen, welche die übernommene Geldleistung verweigern, zu condemniren. Was daher der Herr Vicepräsident gesagt hat, scheint mir in jedem Betracht gegründet zu sein; lch hielt es aber für nöthig, noch mals darauf aufmerksam zu machen, um zu verhüten, daß nicht unter ähnlichen Verhältnissen Proceffe entstehen möchten. Präsident v. Haase: Meine Herren, ich werde nun zur Fragstellung übergehen. Es liegen drei Anträge vor, der Antrag der Majorität der Deputation, der der Minorität und der deS Herrn Vicepräsidentcn. Ich werde nun zunächst die Frage stellen auf Annahme der Majorität. Nimmt die Kammer de ren Antrag (s. oben S. 972) an? — Der Antrag wird mit 43 gegen 23 Stimmen abgeworfen. Präsident 0. Haase: Ich komme nun auf den Antrag der Minorität (s. denselben oben S. 972). Ich frage: ob die Kammer den Antrag der Minorität annimmt? — Die Frage wird durch 38 gegen 28 Stimmen verneint. Präsident v. Haase: Nun ist nur noch der Antrag des Herrn Wicepräsidentm übrig, welcher dahin geht: „die Petition auf sich beruhen zu lassen." — Der Antrag wird bei 66 Anwe senden mit einer Majorität von 41 Stimmen angenommen. Präsident v. Haase: Wir kommen nun auf den Vortrag des Berichts der vierten Deputation, die Bitte der Flößholz- ernschläger zu Mulde undSaubachshaußbetreffend. Es wird der Herr Referent Jani uns den Bericht vortragen. Referent Abg. Jani trägt den betreffenden Bericht vor, wie folgt: Die bei der königlichen Elsterflöße angestellten Flößhölzern- schlager, d. h. diejenigen Leute, welche von dem Floßamte bei Prüfung und Uebernahme deran die Flöße abgegebenen Hölzer, sowie bei der Verflößung selbst gebraucht werden, bewohnen größ- tentheils schon von ihrem Vater und Großvater hergewisse Häu ser, welche mit Ausnahme eines einzigen, das schon vor einigen Jahren einem gewissen Lerchner er'gentyümlich überlassen worden^ 2
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