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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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der Meiten Kammer, welcher unterm 23. April 1834 über den Gesetzentwurf wegen Organisation der untern Medicinalbehörde erstattet worden, Landtags-Acten, Beil, zur drittenAbtheilung, Samm lung 3. Seite 191 ff. auch ist in der §. 8 desselben enthalten: „für die H. 5 bemerkte Mühwaltuna bei Viehmarkten hat der Bezirksthierarzt eine tägliche Auslösung von 1 Thlr. . aus der Kämmerei- oder Communcasse, überdcm noch Etwas an Reisekosten oder Gebühren nicht zu erhalten." Mein Regierung und Stände haben diesen Entwurf nicht als einen definitiven angenommen. Denn in dem erwähn ten Berichte S. 173 heißt es ausdrücklich: „Dem Beschlüsse der Kammer gemäß hat die Deputation die ihr mitgetheilten, unter 1-it. 0. und L. hier bcigefügten Instructionen für die anzustellenden Khierärzte durchge- gangcn. Wenn aber dieselben, dafern der Antrag der zweiten Kammer, die Kreisthierärzte betreffend, wegfalle, und es bei der Anstellung von Bezirksthierärzten bewenden zu lassen, von Seiten der ersten Kammer und der Staats regierung angenommen wird, schon in dieser Hinsicht nicht mehr paffen, weil sie sich auf die vorher projectirte Einrich tung von Kreis- und Bezirksthierärzten beziehen, und da her gänzlich umzuändern sein werde, so war auch aus den von dem Herrn Regierungsbevollmächtigten mit Beziehung auf den Inhalt des Decrets den Deputationen ertheilten Eröffnungen zu entnehmen, daß diese Instructionen über haupt nur als vorläufige Entwürfe zu betrachten wären, welche annoch zu ander-weiter Revision und definitiver Re daction gebracht und sodann öffentlich bekannt gemacht wer den sollten." Damit sind die Kamm.'rn einverstanden gewesen. Mitch, v. 1.1834, S. 4378, 5758, 5814. Kann man nun bei diesem Hergänge jenem Umstande, daß diese Instructionen im Entwürfe den Kammern vorgelegen, ein so großes Gewicht weder an sich, noch überhaupt zugestehen, um auf eine, als im Princip wichtig erkannte, den Verhältnissen angemessene Abänderung zu verzichten, so vermochte solcher die Deputation nicht, von ihrer oben ausgesprochenen Ansicht ab zugehen. In Folge dessen geht das Gutachten der Deputation, welches sie nicht blos auf den vorliegenden Fall beschranken mochte, im Allgemeinen dahin: die Kammer wolle im Vereine mit der ersten hohen Kammer bei der hohen Staatsregierung antragen, daß die Stelle jener Verordnung vom 3V. Juli 1836, worin den Bezirköthier- ärzten für die Besuchung eines Viehmarktes für den Lag „Ein Lhaler" als Entschädigung für ihren Reiseaufwand zugesichert worden, insoweit, als bestimmt worden, daß die Bezahlung dieses Lhalers jedesmal aus den Communcassen zu leisten, hinwiederum aufgehoben und dahin abgeändert werde, daß künftig die Zahlung von dem Inhaber der be treffenden Ortspolizei zu entrichten sei. (Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal.) Präsident 0. Haase: Es würde nun die Frage sein, ob die Kammer beschließen wolle, daß dieser Bericht gedruckt werde, ehe er zur Berathung kommt. Ich frage daher: Will die Kam mer, daß dieser Bericht zunächst gedruckt werde?' — DisMehr- heit entscheidet sich dagegen. Präsident v. Haase: Ich frage nun: ob die Kammer über diesen Bericht sofort berathen will? — Einstimmig Ja. Abg. v. Lhielau: Ich wollte mir nur eine Frage an den Herrn Referenten erlauben. Er hat eine h. aus der Instruction vorgelesen, und darin stand, wenn ich recht verstanden: „aus der Kämmerei- oder Communcasse." Am Schluffe des Be richts wurde jedoch geäußert, daß nur aus der „ Communcasse der Lhaler gezahlt werden solle. Nun scheint aber in der In struction auf die Kämmerei Bezug genommen zu sein; nun wünsche ich nur zu wissen, ob auch in der Instruction steht, daß die Zahlung nur aus der „Communcasse" erfolgen soll. Referent Abg. v. Gablenz: Der Unterschied zwischen den Communcassen und Kämmereien in den Städten ist auf gehoben. Abg. Klien: Die Kämmereien und Communcassen sinh sich aber jetzt ganz gleich und als Stadtcaffe vereinigt. Referent Abg. v. Gablenz: Früher fand zwischen beiden eine Separation statt; in neuerer Zeit aber sind sie mit einander vereinigt. Abg. v. Lhielau: Ich bin ganz damit einverstanden. Ich wollte das nur wissen. Ich bin nämlich der Meinung, daß die Instruction nichts Bindendes enhalte. Damals hatte man eine andere Ansicht. Damals bestand noch die Trennung zwi schen den Kammereicassen und den Communcassen. Man ging von der Ansicht aus, daß der Lhaler von der Kämmerei, nicht von der Commun zu bezahlen wäre, wo Kämmereien existirten. Ueberhaupt ist man bei Entwerfung der Instruction von Märk ten auf den Dörfern nicht ausgcgangen. Ich bin unbedingt für das Gutachten der Deputation. Ich sehe keinen Grund, warum die Commun den Lhaler bezahlen soll, da sie kein Interesse dabei hat. Abg. a. d. Winkel: Ich könnte dieser Ansicht doch nicht beitreten. Wenn ich zunächst darauf zurückgehe, weshalb die Lhierarzte beauftragt sind, die Märkte zu besuchen, so ist es nur im Interesse der Communen, wo die Markte gehalten werde», damit ansteckende Krankheiten sich nicht verbreiten, und also die Communen keinen Nachtheil davon haben sollen. Derjenige, welcher das Stättegeld bezieht und direkt Nutzm von dem Markte hat, hat kein Interesse dabei. Wenn erwähnt worden ist, daß auf -em Dorfe die Rittergutsbesitzer, weil sie ebenfalls Vieh hätten, vorzüglich betheiligt waren, so muß ich dem wider* sprechen. Es gibt bedeutende Viehmärkte, die zu den größten im Lande gehören, wo der Rittergutsbesitzer gu» Gerichteherr das Stättegeld bezieht, er selbst aber ist weit entfernt; hat kein Lhier im Ort, und kann also kein Interesse haben. Wenn ich das Interesse berücksichtige, warum die ganze Sache geschieht, so kann ich dafür stimmen, daß derjenige bezahle, in dessen In teresse der Thierarzt beauftragt ist. Abg. Scholze: Die Berathung kommt zwar sehr uner wartet, aber das weiß ich: die 5 der Instruction von 1836 lautet ausdrücklich, daß der Lbierarzt aus poliz ilicher Rücksicht herbeigerufen wird, um auf das fremde V.eh, welches eingebracht
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