Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wird, Obacht zu geben, daß kein krankes darunter sei. Das Vieh wird auf dem Markte an Einheimische und Fremde aus der Um gegend verkauft und in der ganzen Umgegend herumgeführt, mit hin gehört die ganze Umgegend dazu, diesen Thaler zu bezahlen, nicht aber die Bewohner des Orts allein. Da es über eine Po- lizeianstalt ist, so gehört sie demjenigen, welcher den Nutzen von dem Markte zieht und die Polizeiaufsicht hat. In der Landge meindeordnung, ich glaube §. 8, steht: daß die Gemeindeobrig- keit die polizeiliche Aufsicht hat. Mithin muß sie auch Sorge für die Bezahlung des Thierarztes tragen. Die Gemeinden sagen: sie hätten von diesen Markten keinen Nutzen, sondern nur Scha den, es würden ihnen die Zaune eingerissen und die Saaten zer treten. Ich bin also nicht der Ueberzeugung, daß die Commun- cassen diesen Thaler bezahlen müssen, welche keinen Nutzen davon haben. Es muß ausdrücklich bei der Redaction dieser Verord nung vergessen worden fein, daß auf den Dörfern auch Vieh märkte gehalten werden. Ich habe deswegen an einen Bezirks thierarzt geschrieben, und von ihm zur Nachricht erhalten — ich habe den Brief nicht hier, weil die Berathung über diesen Ge genstand ganz unerwartet kam — aber soviel ich weiß, schrieb er mir, daß auf den Dörfern überall derjenige, welcher den Nutzen zieht, die Communcaffe oder die Obrigkeit, den Thaler bezahlen muß, nicht aber derjenige, welcher keinen Nutzen zieht. Ich kann daher nur für das Deputationsgutachten stimmen. Abg. Sachße: Ich werde mich der Meinung des Abge ordneten a. d. Winkel anschließen. Ein Unterschied zwischen Commun- und Kämmereicassen ist mir'nicht bekannt. Die Commun- und Kämmereicassen sind gleichmäßig die Cassen der Gemeinde. Wenn damals bestimmt worden ist, es solle die Aus lösung aus der Kämmereicasse entrichtet werden, so kann nur die Communcaffe gemeint fein. Der Gegenstand ist unbedeutend, und cs ist ein Uebel, wenn wegen eines solchen unbedeutenden Objects eine Aenderung im Gesetze vorgenommen werden soll. Die Gemeinde hat wegen möglicher Ansteckung ein großes Inter esse dabei, daß ein Thierarzt wahrend des Marktes gegenwärtig sei. Sie hat aber auch Nutzen davon. Viele kleine Städte ha ben deshalb Märkte zu erlangen gesucht, welche sie vorher nicht hatten. Jener geringe Aufwand aber wird durch den Nutzen, durch die vermehrte Nahrung, welche der Markt bringt, bei wei tem aufgewogen. Abg. Scholze: Der Abg. Sachße meint, es sei ihm nicht bekannt, daß Kämmerei- und Commrmcassen zweierlei wären. Gegenwärtig ist das allerdings nicht der Fall, früher bestanden aber bei uns in allen Städten Kämmereicassen und Commun- caffen neben einander. Abg. Grimm: Wenn ich nicht irre, so ist im Berichte er wähnt worden, daß dieser Gegenstand sich nur auf das platte Land und nicht auch auf die Städte beziehe. Es gibt aber Städte, wo dieser Gegenstand ebenfalls von Bedeutung fein könnte, ich meine die sogenannten Patrimonial- oder mittelbaren Städte. In solchen Städten üben die Patrimonialgerichte die Polizei aus und es wird daher, obwohl die Stadträthe in der Re gel für die Communcaffen das Stättegeld beziehen, von Ersteren ll. 46. der Bezirksthierarzt dann bezahlt werden müssen. Ich frage da her den Herrn Referenten, ob es in solchen Fällen so zu halten sein wird? Referent Abg. v. Gablenz: Nach der Ansicht der Depu tation wird es für eine reine ortspolizeiliche Maßregel betrachtet. Abg. Grimm: In solchen Fällen werden nur, wenn das Deputationsgutachten angenommen wird, Processe zwischen den Patrimonialgerichtsherren und den Stadträthen der mittelbaren Städte entstehen. Abg. a. d. Winkel: Dies würde offenbar der Ansicht widersprechen, daß derjenige, welcher den Nutzen vom Stättegeld bezieht, auch die overa tragen muß. , Referent Abg. v. Gablcnz: Ich entgegne, daß die Depu tation gar nicht die Absicht gehabt hat, daß diese Maßregel blos der Viehbesitzer wegen getroffen worden sei. Diese Anordnung wurde getroffen, damit das ftemde Vieh, welches zu Markte ge bracht wird, gesund sei, und wenn cs fortgeführt wird, Seuchen und ansteckende Krankheiten im Lande nicht verbreite. Es ist das eine ganz allgemeine Maßregel, doch liegt sie der Orts polizei ob. Abg. Zani: Früher hat man allerdings angenommen, daß das Stättegeld für die Polizeiaufsicht entrichtet werde; dies ist aber in neuerer Zeit nicht mehr der Fall, vielmehr haben es die Communen häufig um deshalb in Anspruch genommen, weil sie sagten, es gehörten zu einem Jahrmärkte gewisse Einrichtungen, welche nicht ohne Beschwerde wären, und wofür das Stätte oder Ständegeld bezahlt werde. Wenn ich nun annehme, daß das Stättegeld entweder für die Polizeiaufsicht, oder für die Beschwerden, oder für beides zugleich entrichtet werde, so müssen doch auch diejenigen, welche das Stättegeld erheben, die Be schwerden tragen, sie mögen nun Herkommen, woher sie wollen. Ich halte es daher auf jede Weise für billig, wenn die Vergütung für den Reiseaufwand der Thierärzte vom Stättegeld genom men wird. Riferent Abg. v. Gab lenz: Ich bemerke, daß in allen Entscheidungen der hohen Behörden gesagt worden ist, daß das Stättegeld nicht für die polizeiliche Maßregel erhoben werde, sondern für den Platz. Abg. v. Thielau: Das ist ganz einfach, daß derjenige, welcher die Polizei zu verwalten hat, auch die Maßregeln zu treffen und also auch die Kosten zu bezahlen hat. Abg. Jani: Es gibt Orte im Lande, wo diejenigen, die das Stättegeld bekommen, die Polizeiaufsicht gar nicht haben. Vicepräsident Eisen stuck: Außer aller Berührung mit der Thierwelt möchte ich zwar die Polizeiaufsicht nicht stellen, denn ich bedenke, daß die Wohlfahrtspolizei Achtung geben muß, daß keine Hasen verkauft werden, wenn sie nicht gut sind, ebenso wie rücksichtlich des Pflanzenreichs, daß keine Kar toffeln verkauft werden, wenn sie schädlich sind. Wenn sie aber darauf sehen soll, daß kein Stück Rindvieh geschlachtet wird, wenn es krank ist, so glaube ich doch, daß es auch in dieser Be ziehung eine Polizeiaufsicht gibt, und ich halte dafür, daß der jenige das Stättegeld bekommt, welcher die Berechtigung zur 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder