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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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vkrschildige Adel Theil nimmt, gepflogen werden. In Bezug auf die Bemerkung des Herrn v. Friesen - ob es bedenklich sei, durch eine Verordnung in dem angedeuteten Sinne die beabsich tigte Verfügung ergehen zu lassen, hat zwar schon der Herr Re ferent die nöthige Ergegnung bewirkt, doch erlaube ich mir,noch^ hinzuzufügen, daß die Deputation nach den ihr von den Herren Regierungscommissarien beschehenen Eröffnungen annehmen mußte, daß sich jedes Bedenken heben werde, sobald zu Erlaß einer solchen Verordnung ausdrücklich ständische Autorisation er- tteilt werde. Was den außerdem angedeuteten Antra'g oder Wunsch anlangt, so hat es außer der Stellung der Deputation gelegen, sich darüber zu verbreiten, weil sie blos. die Verpflich tung hatte, Vorschläge über das Repräsentativverhaltniß und die Art der Concurrenz des Bauernstandes bei den Kreistogsver sammlungen zu eröffnen. Inwieweit die hohe Staatsregierung auf jenen Wunsch Rücksicht nehmen könne, muß deren Ermessen anheimgegeben bleiben. v. Heynitz: Auch ich erkläre mich mit der Einschaltung des Wortes „allgemein" einverstanden. Präsident v. Gersdorf: Als Deputationsmitglied kann ich nur so viel über das einzuschaltende Wort hinzufügen, daß dieser Sinn schon in der Absicht det Deputation mitgelegen habe, und es wohl nur eine Verdeutlichung der Sache sein würde. Ich bin daher für die Einschaltung dieses Wortes, es ist dies sonach Deputationsansicht und würde eine weitere Frage darauf nicht zu richten sein. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Ich- erkläre dasselbe. Vicepräsident v. Carlpwitz: Gegen die Einschaltung des .Wortes „allgemeinen" geht mir doch ein Bedenken bei. Ich muß vorausschickcn, daß ich vielleicht an der Ausführbarkeit meines Wunsches, der in meiner Petitivn enthalten ist, gezweifelt hätte, wenn ich nicht in dem Gesetzentwurf des Jahres !8ZH-einen Vor gang erkannt hatte, der die Ausführung jener Maßregel wesent lich zu erleichtern schien. Ich erinnere daran, daß jener Gesetzent wurf sehr vollständig war, und daß über viele Punkte, namentlich über diejenigen Fragen, die auf die Zulassung des Bauernstandes zu dem Kreistage sich beziehen, in der Hauptsache ein Einver- ständniß der Staatsregierung und Kammern erlangt wurde, und daß der Gesetzentwurf an ganz andern Fragen, an Fragen, die mit der Zuziehung der Bauern gar nicht in Verbindung standen, gescheitert ist. Necurrire ich nun auf den damals vorgelegten Ge setzentwurf, so zeigt sich nach §. 5, daß allerdings jener Gesetzent wurf die der Kreistagsordnung vom Jahre 182 l eigene Unter scheidung zwischen allgemeinen und besonder« Kreistagen beibe halten hat, allein mit der Bestimmung, daß allgemeine Kreistage fortan diejenigen sein sollten, welchen die Corporation sowohl der Ritterschaft als der Bauernschaft auf der einen Seite, als die Corporation der Städte auf der andern Seite gemeinschaftlich beiwohnt. Unter den besonder» wollte man dagegen die Kreis tage verstanden wissen, welche mit Ausschluß der Städte entwe der die Ritterschaft allein oder dieselbe in Verbindung mit den bäuerlichen Abgeordneten halten würde. Es folgt daraus, daß darnach für besondere Kreistage auch diejenigen gehalten wur den, welchen die Ritterschaft nebst den Bauern, also nur mit Aus schluß der Städte, beiwohnte, und es wurde schon damals also vorausgesetzt, daß es Angelegenheiten geben könne, die beiden Ständen, der Ritterschaft und den Bauern, gemeinsam wären. Es liegt das in den Worten, deren man sich damals bediente, und es geht aus den Worten hervor, daß ein besonderer Kreistag hiernächss auch derjenige genannt werden konnte, wo die Ritter schaft über Fragen, die nur sie betreffen, mit Ausschluß des Bauernstandes, sich bespricht. Während also unter allgemei nen Kreistagen nur solche verstanden werden könnten, in denen fämmtliche dreiStände zusammen berathen, wollte man unter den besondern Kreistagen Doppeltes verstanden haben, einmal Kreis tage, wobei die Ritterschaft und die Bauern besonders berathen, dann aber auch solche, denen die Ritterschaft allein beiwohnt.' Ist dieser Grundsatz richtig, wie er denn damals von der ersten Kammer und meines Wissens auch von der zweiten Kammer ge billigt wurde, so folgt daraus, daß zu gewissen besondern Kreis tagen die Bauern ebenfalls zuzulassen seien, zwar nicht zu denen, wo ausschließend Angelegenheiten der Ritterschaft .verhandelt wer den, wohl aber zu solchen Kreistagen, wo die Angelegenheiten des platten Landes überhaupt mit Ausschluß der Städte besprochen werden. Nimmt man aber das von dem Herrn v. Friesen vor geschlagene Wort auf, so scheint der Zweifel aufzutauchen, ob man nicht etwas Anderes als im Jahr 1837 beabsichtige, so scheint es, als ob man dieBauern nur dann zulassen wolle, wenn es sich von allgemeinen Angelegenheiten des ganzen Kreises han delt, nicht aber, wo besondere Angelegenheiten der Bauern und derRitterschaft im Gegensätze zu den zugleich städtischen in Frage kommen. Und dies scheint mir unbillig, daher mein Bedenken gegen jene Einschaltung. Referent Graf Hoh enth al (Püchau): Ich wollte nur er wähnen , daß der Antrag des Herrn v. Friesen keinen Wider spruch mit dem Gutachten der Deputation zu enthalten scheint. Die Deputation hat.sich blos auf die alte Kreistagsordnung be zogen und ausdrücklich ausgesprochen, daß die Zulassung des Bauernstandes nach der alten Kreistagsordnung vollkommen zu lässig erscheint. Nach §. 15 der Kreistagsordnung vom Jahre 1821 heißt es: sollte noch ein dritter besonderer Kreistag creirt werden, dann müßte es ein bäuerlicher sein; denn die andern Stande werden zusammen nur zu einem allgemeinen ein berufen. Freiherr v. Friesen: Es ist mir sehr wohl erinnerlich, daß bei dem Entwürfe, welchen die Staatsregierung im Jahre 1837 zu einer neuen Kreistagsordnung vorlegte, ein Unterschied zwischen der Corporation vom Lande und der Corporation von den Städten gemacht war. Die Corporation vom Lande be stand darnach aus" den Rittergutsbesitzern und bäuerlichen Ab geordneten, und es^urden besondere Kreistage auch die genannt, die von der Corporation vom Lande, mithin den Ritterguts besitzern und bäuerlichen Abgeordneten, gemeinschaftlich gehalten wurden. Außerdem wurde nach der bisherigen Verfassung den
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