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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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als Schlußstein ein Gesetzentwurf, die Einführung dieses neuen Grundsteuersystems betreffend, vorgelegt. Die unterzeichneten Deputationen — welchen von der hohen ersten Kammer die Begutachtung des Gesetzentwurfs aufgetragen worden ist — können zunächst darüber^ daß nach Beendigung sämmtsicher Vorarbeiten das neue Grundsteuersystem in Wirk samkeit trete, und hierdurch §. 39 der Verfaffungsurkunde genügt werde, nicht zweifelhaft sein; sind ihnen auch mamuchfache Klagen übex die neue Besteuerung — wie solche auchin der zweiten Kam mer bei der Berathung des Gesetzentwurfs ausgesprochen wor den — nicht unbekannt geblieben, mögen sie ferner nicht verber gen, daß manche der zur Anwendung gekommenenGrundsätze — namentlich in Beziehung auf die Hauser und Waldungen, sowie die Einwirkungen der Höhenverhältniffe auf die Reinerträge, — wenn sie jetzt festgestellt werden sollten, eine Aenderung erleiden dürften, so konnten sie doch auf der andern Seite nicht verkennen, daß ein nochmaliges Eingehen auf jene im Einverständniß zwkl schen Regierung und Ständen angenommnen Grundsätze (zu sammengestellt in der veröffentlichten Geschäftsanweisung vom 30. März 1838) das neue Werk in seinen Grundvesten erschüt tern müßte, es würde ein solches Verfahren den frühem ständi schen Beschlüssen entgegen und die große auf die Vorarbeiten ver wendete Summe, welche sich, wenn man die Opfer der einzelnen Communen dazu rechnet, wenigstens verdoppelt, zum größern Theile nutzlos verwendet sein. Kein Steuersystem, schon als Menschenwerk, wird auf Vollkommenheit Anspruch machen können, jede Veränderung in dem Abgabenwesen wird Klagen Hervorrufen, da die Abgaben pflichtigen bei Vergleichung dessen, was sie gegeben haben, mit dem, was sie geben sollen, verschiedene Ansichten verfolgen und von der Neuerung sehr ost trügliche Hoffnungen sich machen. Von dem Zeitpunkt an, wo die Vorarbeiten zu einem so umfangreichen Werke beginnen, bis zur Zeit der Vollendung werden sich Ansich ten und Verhältnisse ändern, und wollte man noch einmal nach andern Grundsätzen die Ab- und Einschätzung beginnen, so wür den bei Beendigung die Klagen doch immer nicht verstummen, und die Zweifel, ob nun völlige Gleichheit erzielt sei, nicht besei tigt sein. Bei einem neuen Steuersystem kömmt es wesentlich darauf an, daß die angenommenen Grundsätze mit thunlichster Gleich förmigkeit, insoweit dies möglich ist, wo mehre Männer die Aus führung besorgen, angewendet werden; von der hohen Staats regierung ist Alles gerhan worden, um diese Gleichförmigkeit zu erzielen, die einzelnen Gemeinden des Landes haben durch ihre Abgeordneten die richtige Anwendung der Grundsätze zu über wachen Gelegenheit gehabt und man wird bei der Ueberzeugung sich zu beruhigen haben, daß durch diese Maßregeln dafür gesorgt worden ist, die Interessen aller Betheiligten zu wahren. Wenn die Deputationen sich hiernach für Einführung des neuen Grundsteuersystems aussprechen, so wollen sie doch damit nicht zugleich dafür sich erklärt haben, daß dasselbe bei Aufbrin gung außerordentlicher Staatsbedürfnisse als alleiniger Erhe bungsfuß anzuerkennen sei; es wird vielmehr,-wenn ein solcher Fall eintreten sollte, der künftigen Vereinbarung der Regierung und Stände die Ermittelung vorzubehalten fein, auf welche Weise der Bedarf aufgebracht werden soll. (Herr Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal.) Präsident v. Gersdorf: Es würde nun zu erwarten sein, ob Jemand im Allgemeinen zu sprechen wünscht. Staatsminister v. Zeschau: Ich werde mich über die Gründe hier nicht naher verbreiten, welche die Nothwendigkeit hcrbeifüh- ren, das vorliegende Gesetz zu erlassen, um das neue Steuersystem in Anwendung zu bringen, und beschränke mich nur darauf, auf dievon der geehrten Deputation ausgesprochene Voraussetzung die Erklärung abzugcben, daß die Staatsregierung vollständig damit einverstanden ist, daß durch die Annahme dieses Gesetzes nicht zu gleicher Zeit ausgesprochen werde, daß das neue Grundsteuer system bei Aufbringung außerordentlicher Staatsbedürfnisse als alleiniger Erhebungsfuß anzuerkennen sei; tritt ein solcher Fall ein, so wird jedenfalls eine Vernehmung der Staatsregierung mit der geehrten Ständeversammlung erforderlich sein, damit entschieden werde, auf welche Weise der Bedarf aufgebracht wer den soll. Bürgermeister W ehn er: Das ganze Gesetz basirt sich auf einen Beschluß der Ständeversammlung und insofern laßt sich durchaus gegen das Gesetz selbst Etwas nicht einwenden, und die jetzige Ständeversammlung kann das, was eine frühere beschlos sen hat, nicht wieder redressiren. Inzwischen erlaube ich mir doch wenigstens einige Seufzer, die bekanntlich das Herz erleichtern, auszustoßen, solche beziehen sich lediglich auf die Unverhältnißmä- ßigkeit der Abgaben der größeren Städte. Daß diese durch das neue Steuersystem sehr schlecht wegkommen, das ist eine ausge machte Sache. Es liegt freilich der Beschluß der Stände zum - Grund, und der hohen Staatsregierung ist darüber kein Vorwurf zu machen. Ich hoffe aber, daß, wenn bei der Ausführung de§ neuen Steuersystems die hohe Staatsregierung wahrnehmcn wird, daß wirklich eine Unverhältnißmäßigkeit der Abgaben, die besonders in größeren Städten auf den Grundbesitz gelegt wor den sind, gegen den übrigen Grundbesitz hervortreten sollte, sie auf einer nächsten Ständeversammlung wieder einen Vorschlag den neuen Ständen vorlegen werde, wodurch diese Unverhältnißmäßig keit ausgeglichen wird. Ich habe mir das im Allgemeinen zu bemerken erlaubt, ohne einen Antrag, welcher jetzt sehr schwierig sein dürste, zu stellen. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß mir über die Klagen, welche über die Höhe der neuen Grundsteuer geführt werden, noch einige Bemerkungen erlauben. Zunächst hat der Bericht schon gesagt, daß es wohl möglich wäre, daß einzelne Grundsätze eine Aenderung erleiden dürsten, wie sie jetzt zur Be rathung vorlägen. Das lasse ich dahingestellt sein; allein ich bitte wohl im Auge zu behalten, daß, seitdem wir jene Grund sätze berathen haben, bis zum gegenwärtigen Augenblick von dm Städten und deni platten Lande Hedeutende Abgaben abgenom men worden sind, die wir, wenn ein Vergleich mit dem jetzigen Steuersystem stattsindet, wohl wieder in Anschlag bringen müs sen. Wären jene Abgabenerlasse gleichzeitig mit der Einführung des neuen Grundsteuergesctzes erfolgt, wie es eigentlich in der Absicht der hohen Staatsregierung gelegen hatte, so würde ein großer Theil jener Klagen nicht laut geworden sein. So sind aber die seit 1837 eingetretenen Steuererlasse nicht mehr im Gedächt nisse, sondern man hält sie für in Wegfall gebracht und zum Vergleiche mit der jetzigen und frühern Steüersumme nicht mehr
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