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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Rittergutsbesitzern, noch verstauet, auch für sich besondere Kreis tage zu halten. Bei dem jetzigen Anträge aber können wir nicht -en Entwurf von 1837 zu Grunde legen, denn dieser kam nicht zu Stande, wurde kein Gesetz, sondern wir müssen uns an das bestehende Gesetz, die Kreistagsordnung vom Jahre 1821 halten. Diese unterscheidet von den besonder» Kreistagen, die die Ritterschaft allein, oder auch die Städte allein halten können, die allgemeinen Kreistage, welche die Ritterschaft und die Städte zusammen halten. Wollten wir zulasten, daß bei den besonder« Kreistagen die bäuerlichen Abgeordneten sich mit den Rittergutsbesitzern ohne Zuziehung der Städte ver einigten, dann würden: wir drei Arten von Kreistagen erhalten: 1) ganz besondere, die von der Ritterschaft allein, oder von den Städten allein gehalten würden; 2) halb besondere, von der'Ritterschaft und von bäuerlichen Abgeordneten, und 3) allgemeine, mit Zuziehung der Städte, also von allen 3 Cor- Porationen gehalten. , Ich glaube doch, daß uns das etwas zu weit führen möchte, und ich kann mir den Fall eigentlich nicht denken, wo grade die Verhandlungen der Corporation vom Lande, ich will sie einmal so nennen, d. h. die Corporation der Rittergutsbesitzer und Bauern, ein besonderes Interesse den Städten gegenüber haben könnten, oder aüch, wenn ich zügebe, -aß das stattfinden könnte, warum könnten diese besonder» In teressen nicht bei den allgemeinen Kreisversammlungen auch be- rathen werden? Es geschieht ja bei den Landtagen auch, daß Rittergutsbesitzer, Bauern und Städter verbunden sind, und die gemeinsamen Interessen des Landes ebenso gut wie besondere be- rathen. Ich bin daher nicht dafür, daß man hei den besonder» Kreistagen die bäuerlichen Abgeordneten Mit zuziehe, Nicht etwa^ um sie zu beschränken, sondern weil ich mir den Fall nicht denken kann, daß diese Zuziehung nöthig wäre, und jedenfalls kann maN es den Rittergutsbesitzern nicht verwehren, wenn sie eigene Ge genstände, besonders Rechnungsangelegenheiten, zu berathen- haben, eine besondere.Versammlung zu halten. Vizepräsident v. Carlowitz: Die letzten Worte des ge ehrten letzten, Sprechers scheinen fast darauf hinzudeuten, als ob meine Erklärung nicht, richtig verstanden worden wäre. Ich schicke voraus, es liegt unbestritten in der Absicht des Gesetzent wurfs vom Jahre 18ZH, immer und ewig auch besondere Kreis tage, denen einzig und allein die Ritterschaft beizuwohnen hat, für statthaft zu erklären. Sagt daher Herr v. Friesen am Schlüsse seiner Rede, daß namentlich bei Cassenfragen es an An laß zu Berathungen der Ritterschaft allein nicht fehlen werde, so muß ich das zugeben. Ich habe nur gemeint, es werde auch Ge legenheit zu Berathungen sich bieten, die nicht die Ritterschaft al lein, sondern das gesammte platte Land angehen. Das faktische Verhältnis wie es sich namentlich in dem Gesetzentwürfe 18KH gestaltet hat, ist vom Herrn v. Friesen sehr richtig angegeben wor den, allein in der Folgerung kann ich ihm nicht beipflichten, die er daraus zieht> Ich bin nämlich der Meinung, man müsse bei der heutige» Berathung nicht auf die Kreistagsordnung .von 1821, sondern auf den Entwurf von 1837 recurriren. Auf die Kreistagsordnung von 1821, mag sie auch Gesetz sein, während 1. 68. die von 1837 nur ein Entwurf ist, kann man deshalb nicht gut zurückkommen, weil die ganze Kreistagsordnung von 1821 von der Zulassung des Bauernstandes gar Nichts weiß. Daraus folgt, daß der Gesichtspunkt, den sie bei Scheidung der allge meinen und besondern Kreistage aufstellte, ein anderer fein mußte, als der ist, den wir heute aufzufassen haben. Ganz et was Anderes, ist es mit dem Entwürfe von 1837. Dieser hatte eben den Zweck, den bäuerlichen Abgeordneten die Khüren der Kreistage zu öffnen, und eben daher liegt es in der Natur der Sache, daß die Regierung in Erwägung ziehen müßte, inwieweit die Zuziehung der Bauern nicht nur bei allgemeinen, sondern auch bei besondern Kreistagen zulässig erscheine, daher denn der Entwurf für meine Zwecke brauchbarer ist, als das Gesetz. Im Jahre 1837 hätte man einen dreifachen Weg einschlagen können. Einmal hätte man sagen können-, die Bauern sollen zu den Kreis tagen zugelassen werden, allein nur zu den allgemeinen Kreista gen. Zu den besonderen Kreistagen, die der Ritterschaft allein oder den Städten allein angehören, sollten sie nicht zugezogen werden. Das scheint die Absicht, die das Amendement des Herrn v. Friesen verfolgt. Allein die Regierung hat diesen Weg nicht eingeschlagen, und zwar mit Recht; denn ich halte die Aus schließung der bäuerlichen Abgeordneten von den besondern Kreistagen für eine Unbilligkeit. Ein zweiter Weg wäre gewe sen, wenn man gesagt hätte, es gibt nächst allgemeinen Kreis tagen auch besondere Kreistage, und zwar dreierlei Art: besondere Kreistage nur bestimmt für die Ritterschaft, besondereKreistage, nur bestimmt für die Städte, und besondere Kreistage, bestimmt für die bäuerlichen Abgeordneten. Auch diesen Weg hat die Re gierung nicht eingeschlagen, und auch hier wieder im Einverständ- niß mit der Ständeversammlung. Sie konnte nämlich diesen Weg nicht einschlagen, weil, wie jetzt noch die Ver hältnisse sich gestalten, namentlich mit Berücksichtigung des Umstandes, daß der Bauernstand keine" ihm allein eigenthüm- liche Cassen hat, Fragen sich durchaus nicht denken ließen, 'worüber er mit Ausschluß, der übrigen Stände zu berathen hätte. Sein Interesse fällt immer mit dem ritterschaftlichen. zusammen, während umgekehrt das ritterschastliche nicht immer mit dem bäuerlichen zusammenfällt, weil die Ritterschaft eine langer beste hende kreisständische Corporation ist und in Folge davon besondere Cassen hat. Ein dritter Weg,, der' emgeschla- gen werden könnte und den die Staatsregierung auch wirklich eingefchlagen hat; der, den auch ich für den sachgemaßesten erken nen muß, ist folgender: Man unterscheidet zwischen allgemeinen und besondern Kreistagen, und sagt, Kreistage heißen auch be sondere, wenn die Ritterschaft und die dauern vereinigt ihnen beiwohnen. Das scheint mir ganz paffend, zumal ich glaube, daß es Fragen geben könnte, — und hierin trete ich der Äuße rung des Herrn v. Friesen besonders entgegen — Fragen,-welche weder die Städte auf der einen Seite, noch auf der andern Seite die Ritterschaft allein tangiren, Fragen, die recht eigentlich das gesammte platte Land betreffen. Um nur ein Beispiel heraus zuheben, sei es mir erlaubt, auf die beabsichtigte Errichtung ei ner Credktanstalt hinzuweisen. Wie nun, wenn eine solche so- 2'
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