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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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b) sämmtliche Kirchen und dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, c) die zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Oberflächen, als: Gottesacker und Begräbnißplätze, Marktplätze, Straßen, Communications- und sonstige öffentliche Wege, 6) Oedungen und keiner Benutzung fähige Flächen, als: sterile Sandschollen, Stein- und Kieshorste, ungangbare Haldensturze, wüste Flußufer re. e) Flüsse, Bäche, Lachen und Moräste, t) Realgerechtigkeiten, Zinsen, Servitute und dergleichen. Die Motive zu §. 4 sagen: Das Verzeickniß der steuerfrei bleibenden Gegenstände ist aus der gedachten Geschäftsanweisung vom Jahre 1838 ent nommen und hat folglich bereits ständische Zustimmung. Die Deputation bemerkt hierbei Folgendes: Diese Paragraphe enthält die schon §. 3 der mehrgedachten Geschäftsanweisung bezeichneten Ausnahmen von §. 2, d. h. die der Steuerpflichtigkeit nicht unterliegenden Grundstücke; nur fol gende wenige Veränderungen finden sich im Gesetzentwurf gegen Letztere: 1. hat man aus der Unterabtheilung a den Satz: „wozu auch die zu den allgemeinenzStraf- und Versor gungsanstalten , ingleichen die zu den beiden Landesschu len Meißen und Grimma gehörigen Grundstücke zu rech nen sind," weggelassen und dafür die Worte: „oder Staatsanstalten gehörigen," gesetzt. Die zweite Kammer hat jedoch auch diese Worte auf An- rathen ihrer Bericht erstattenden Deputation in Wegfall ge bracht, weil das Wort Staatsanstalten (man hat hierbei auf die eigenihümlichen Verhältnisse der Universität Leipzig, deren Jm- mobiliarbesitzthum steuerpflichtig geworden, hingewiesen) verschie dener Deutung fähig sei. Dieser Ansicht, sowie dem Beschluß wird zwar beizustim- mcn sein, insoweit hierdurch die Wiederaufnahme der in der Ge schäftsanweisung gebrauchten Worte: „wozu auch die zu den allgemeinen Straf- und Versot- gungsanstalten gehörigen Grundstücke zu rechnen sind" vermieden wird, da das Vermögen dieser Anstalten unzweifelhaft zu dem Staatsvermögen gehört, zweifelhaft aber ist es, ob auch das Besitzthum der beiden Landesschulen dazu zu rechnen, mehr scheint dies dem Stiftungsvermögen anzugehören; es ist schon von dem Herrn Finanzminister bei der Berathung in der zweiten Kammer ausdrücklich die Frage: ' ob man das Vermögen dieser Schulen zum Staatsver mögen gezählt habe? gestellt und vom Referenten bejaht worden. Es erscheint deshalb jedenfalls gerathener, diesen Zweifel im Gesetz zu entfernen, und man empfiehlt, zwar der zweiten Kam mer hinsichtlich des Wegfalls der Worte: „oder Staatsanstalten gehörigen" beizustimmen, dagegen an deren Stelle aus der GeschäftsaNwci- sung die Worte: i. 70. „sowie den beiden Landesschulen Grimma und Meißen gehörigen rc." aufzunehmen. Die Unterabtheilung sub b hat gegen die Geschäftsanwei- sung den Zusatz erhalten: „und dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete Gebäude," was dem Princip vollkommen angemessen ist. Bei der künftigen Redaktion wird am Schlüsse der Unter abtheilung e ein u. s. w. beizufügen sein. Wenn in dem Punkte sub ä der ungangbaren Halden im Gegensatz der gangbaren, welche §. 2sub a als steuerpflichtig aufgeführt, gedacht wird, so rechtfertigt sich dies aus den eigen- thümlichen Verhältnissen derselben; sie sind eigentlich ein verlasse nes Eigenthum; die Geschäftsanweisung gedenkt der Halden 3 «all ä ebenfalls, und daß dort nur die ungangbaren gemeint, geht aus Z. 99 deutlich hervor. Die Deputationen empfehlen die Annahme der §. mit dem Zusatze zu ». Graf Hohenthal (Püchau): Ich will mir nur eine kurze Anfrage an den Herrn Referenten erlauben, in Hinsichtder unrer b aufgeführten Kirchen und dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude, ob hierunter nur die Kirchen als Gebäude verstanden werden, oder als moralische Personen, so daß, wenn z. B. eine Kirche eine Wiese u. dergl besitzt, diese auch versteuert werden muß? Referent Bürgermeister Schill: Lediglich die Gebäude. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir die Frage, wie in §. 4 das Wort: „befindlichen" auszulegen sei? wahrschein lich nicht allein im Sinne des praesens, sondern auch des kuturl? daß mithin, wenn der Staat künftig noch Grundstücke acquirirt, die Steuer auch wegfällt? Referent Bürgermeister Schill: Ja wohl. Freiherr v. Friesen: Ich erlaube mir die Anfrage, wie es, da hier von öffentlichen Plätzen die Rede ist, mit Exercierplätzen bei einer Garnisonstadt gehalten wird? vb da die Steuer vom Stadtrathegegeben werden muß, oder ob da die-Steuer abgeschrie ben wird auf die Zeit, wo der Platz als Exercierplatz benutzt wird, oder ob sie vom Kriegsministerio auf diese Zeit übertragen und in Ausgabe gebracht wird? Es scheint wohl besser zu sein, daß sie auf diese Zeit abgeschrieben wird. Referent Bürgermeister Schill: Es kommt darauf an, wer Eigenthümer des Platzes ist, nämlich entweder hat der Staat den Platz gekauft als Erercierplatz, und da erfolgt die Ab schreibung, oder es ist der Platz von der Commun erpachtet, und dann gibt der Eigenthümer die Steuern fort, wie von jedem an dern verpachteten Grundstücke. Bürgermeister Gotisch ald: Auch ich erbitte mir eine Aus kunft zu demselben Punkte, nämlich darüber, ob unter den sub c zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Oberflächen auch allgemeine öffentliche Turnplätze und Schießplätze mit be griffen sind, und zwar was Schießplätze betrifft, von öffentlich 3
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