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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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die Grundsteuer in den Bezirken der Vierstädte, sowie alle diejenigen Abgaben, welche nach dem Particular- vertrage vom 17. November 1834 §.20 zur Aufbringung der Quotalbeiträge sonst vom Grundeigenthume erhoben worden sind. Ebenso ist die Personalsteuer der Grundstücksbesitzer nach §. 30 des Gewerbe - und Personalsteuergesetzes vom 22. Novem ber 1834 nicht weiter zu entrichten. Die Motive sagen: Die Aufhebung der bisher auf dem Grundeigcnthum gehaf teten Abgaben, an deren Stelle die neue Grundsteuer tritt, ver sieht sich von selbst, war aber in dem Gesetze nicht unerwähnt zu lassen; auch ist die Personalsteuer der Grundstücksbesitzer hierbei nicht unerwähnt zu lassen gewesen, da sie nach dem Gesetze vom 22. November 1834, §. 30, nur bis zur Einführung der neuen Grundsteuer beibehalten werden soll. Der Deputationsbericht sagt hierzu: Aus der Überschrift der §. hat die zweite Kammer das Wörtchen „der" ausfallen lassen, so daß sie nun lautet: Wegfall bisheriger Steuern um einem etwaigen Mißverständnisals ob alle bisherigen Steuern in Wegfall kämen, vorzubeugen. Dem beugt zwar die §. schon vor, es wird jedoch dieser Aenderung beigetreten werden können und hiermit die §. anzunehmen sein. Der Grund, aus welchem auch sub s der Nations- und Portionsgelder gedacht, ist im jenseitigen Bericht ausgenommen worden. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über den Gegen stand spricht, so werde ich fragen: ob die Kammer nach dem Beirathe ihrer Deputation diese §. annehmen wolle, wie die De putation uns vorschlägt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: §.7 lautet: Ausnahmen hiervon. Der Wegfall obiger Staatsabgaben hat jedoch auf solche Realleistungen keinen Einfluß, die auf einem Privatrechtstitcl beruhen und nur nach dem Fuße einer Staatsabgabe an Com mune» oder Privatpersonen zu entrichten gewesen sind. Waren dergleichen Leistungen dazu bestimmt, mittelbar durch einen An dern in der Eigenschaft der §. 6, a und b genannten Abgaben zur Staatscasse entrichtet zu werden, oder wurden sie von Pri vatpersonen oder Gemeinden unter dem Titel von Beiträgen zu den von einer dritten Person zu leistenden Staatsabgaben er hoben, so kommen sie in Wegfall. Ebenso ist auch das soge nannte Quatemberexcurrens nicht weiter zu erheben. (§. 36.) Die Motive enthalten Folgendes: Es ist bisher wohl bisweilen vorgekommen, daß gewisse Lei stungen, die auf einem bestimmten Privatrechtstitel beruhen und an welchen der Staatscasse kein Anspruch zustand, Vertrags -oder observanzmaßig nach dem Fuße einer Staatsabgabe entrichtet wurden. Eine dergleichen Rechtsverbindlichkeit kann durch die neue Grundsteuer keine Störung erleiden, jedoch hat es zu Ver meidung von Zweifeln und Irrungen zwischen den Berechtigten und Verpflichteten angemessen geschienen, solches gesetzlich aus- zusprechen. Dagegen müssen dergleichen Abgabenbeiträge künf tig wegfallen, die der Staatscasse bisher auch mittelbar zuflossen, z. B. die von den Avulsenbesitzern an die Besitzer des Haupt gutes entrichteten Zubußsteucrn, da Lrcnnstücksbcsitzer im neuen Kataster ihre eigenen Conti haben. Das sogenannte Quatemberexcurrens aber, das nach dem Generale vom 30. November 1789 nur zu bestimmten Zwecken erhoben wurde, welche sich mit Einführung der neuen Grund steuer theils gänzlich, theils insofern erledigen, als auch künftig nachgelassen sein wird (§. 36), zu dem Localverwaltungsauf wande einen Zuschlag auf Steuereinheiten zu erheben, kann un ter den künftig beizubehaltenden Abgaben um so weniger begrif fen werden, als die mit Quatemberexcurrensbeiträgen jetzt behaf teten Grundstücke bei der neuen Grundsteuer zur Mitleidenheit zu ziehen und deshalb, insofern sie bisher steuerfrei waren, gesetzlich zu entschädigen gewesen sind. Ferner sind, wie sich von selbst versteht, auch dre mit sogenannten Commune oder Uebermaß- schocken, welche bei der Stadt Dresden und dahin gehörigen Dörfern vorkommen, behafteten und nunmehr verfassungsmäßig mit Steuereinheiten belegten Grundstücke mit jener Abgabe künf tig zu verschonen, da die lediglich aus Gnaden ertheilte landes herrliche Vergünstigung zu deren Erhebung nur auf so lange , als überhaupt die zu den allgemeinen Staatsbcdürfnissen aufzubrin- genden Steuern nach dem Schockfuße erhoben würden, folglich bis zur Einführung des neuen Grundsteuersystems verstattet wor den und die Besitzer dieser mit Steuereinheiten belegten Grund stücke außerdem doppelt belastet werden würden. Im Bericht heißt es zu Z. 7: Die Bestimmung dieser §. wird durch die Motive genügend gerechtfertigt erscheinen. Die zweite Kammer hat beschlossen, hinter dem Worte Quatemberexcurrens auf der letzten Zeile aus den Motiven noch aufzunehmcn „sowie die sogenannten Commun-, Uebermaß- und son stigen Schocke". In der Verhandlung der zweiten Kammer ist von einem Abgeordneten gefragt worden: ob nicht auch der Rations- und Portionsgelderüberschüsse und Rauchsteuerexcurrens in der Oberlausi'tz zu gedenken sei. Es ist dies zwar von einem andern Abgeordneten der Ober lausitz nicht für nöthig geachtet worden. Um jedoch jeden Zwei fel zu beseitigen, schlagen die Deputationen folgende Fassung des letzten Satzes vor: ' Ebenso sind auch das sogenannte Quatemberexcurrens (§. 36) und die sogenannten Communübermaßschocke, sowie die etwa sonst noch verkommenden Ueberschuß- und Excurrenssteuern in den Erblanden und der Oberlausitz in Wegfall zu bringen. Ferner hat ein Abgeordneter der zweiten Kammer , s. Landtagsmittheilungen S. 1971 flg. i an den Worten S. 634 auf der 4. und 5. Zeile - j unter dem Titel von „Beiträgen" Anstoß genommen, weil ihm ein Fall bekannt, wo zwar unter dem Titel von Beiträgen zu den Nittcrpferdsgeldern Abgaben an das Rittergut vcn abgetrennten Grundstücken bedungen wären, aber nicht als solche, sondern als ein Erbzins gegeben würden und nach der Fassung der §. deren Wegfall zu befürchten sei.
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