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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Die zweite Kammer hat darauf keine Rücksicht genommen, und es wird allerdings auch unmöglich sein, jeden speciellen Fall zu treffen; sichernder für den vorliegenden scheint es jedoch, wenn statt der oben ausgehobenen Worte gesagt wird: „als wirkliche Beitrage" rc. es wird hierdurch deutlicher bezeichnet, daß es nicht sowohl auf den Namen einer solchen Abgabe, als vielmehr auf den ursprüng lichen Zweck derselben ankommt; und die Deputationen empfeh len, diese veränderte Fassung anzunehmen. Um einem in der zweiten Kammer erhobenen Zweifel: ob auch die an die Zehendcassen abzuentrichtenden sogenannten Berg quatember in Wegfall kämen? zu begegnen, bemerkt man, daß diese an die Zehendcassen abzuentrichtenden Abgaben zu den Grundsteuer» nicht gehören und durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Bei der zu erwartenden neuen Bergversassung wird sich Ge legenheit finden, daraufzurückzukommen. Die Deputationen empfehlen die §. mit den vorgeschlagenen Veränderungen zur An nahme. v. Polenz: Damals, als das neue Grundsteuersystem von den Ständen angenommen wurde, ist sowohl in der ständischen Schrift eine Erklärung niedergelegt, als auch in den Landlags abschied ausgenommen worden, deren der Herr Staatsminister auch in der zweiten Kammer erwähnte, „daß die von denNitter- und Beitragsgütern, geistlichen, auch sonst steuerfreien Grund besitzungen abgekommenen Häuser - und Grundstücksparcellen ebenso, wie sie abgesondert von dem Hauptgute zu besteuern sind, auch als abgesonderte Grundstücke bei der Entschädigung beharr-' delt werden sollen." Dieses Verhaltniß scheint, wie allerdings auch in der zweiten Kammer bemerkt worden ist, §. 7 etwas im Dunkeln zu lassen. Es mag nun so, wie ich mir's denke, oder anders entschieden werden, so ist es doch besser, es bleibt dar über kein Zweifel, als wenn zweierlei Ansichten zum Streite füh ren. Mir scheint durch den zweiten Satz der §. 7 der erste Satz entkräftet zu werden. Soviel ich mich vom Jahre 1834 als da maliges Mitglied der Deputation und als Mitglied der Kam mer erinnere, wurde dieser Satz nicht blos deshalb eingeschaltet, damit bei Anmeldung der steuerfreien Grundstücke sich die Be hördegleich überzeuge, wer von einem steuerfreien Gute einen Lheil acquirirt hätte und als abgesonderter Grundstücksbesitzer entschädigt werde, sondern er wurde auch deshalb ausgenommen, damit kein Streit zwischen beiden, dem, welcher abgetrennt, und dem, welcher acquirirt hatte, entstehen möchte; es wurde näm lich angenommen, daß derjenige, welcher die Abtrennung vom steuerfreien Grundstücke erhalten habe, seinen Steucrbeürag fort bezahle, dagegen der, welcher die Abtrennung zugestanden habe, sich den vollen Betrag der Staatsabgabe anrechnen lassen müsse. Dies scheint in der bisherigen Steueranmeldung der Trennstücks- besitzer Bestätigung zu finden, indem jeder Einzelne anmclden müssen, wie viel er Abgaben habe. Darnach wird er für das Mehranfgelegte entschädigt. Sagt nun h. 7, der Wegfall obi ger Staatsabgabenbeitcäge trete ein, wenn sie dazu bestimmt waren, mittelbar durch einen Dritten zur Staatscasse entrichtet zu werden, so muß ich auch annehmen, daß, wenn z. B. von einem steuerfreien Grundbesitz 20 Parcellen mit 1 LHIr. Beitrag zu dem Donativ oder zur Mundgr-tsteuer belegt worden sind, und zwar so , daß sie ein »»bezweifeltes Recht begründen, solche dennoch vermöge des Nachsatzes Wegfällen. Daß diese Abga ben und Beiträge nach Höhe derselben auch ferner in das Haupt gut bezahlt werden, erheischt die Gerechtigkeit; denn der Be sitzer hat sich, wenn z. B. das Hauptgut 100 Thlr. Donativ- gelder zahlt, den ganzen Betrag der 100 Thlr. von der Summe abziehen lassen müssen, welche ihm als Entschädigung verab reicht wird. Der kleine Grundbesitzer aber hat feine Entschädi gung vom Staate schon empfangen. So würde also der, wel cher das Hauptgut besitzt, zweimal verlieren. Es würde ihm 1) der volle Betrag der Staatsabgabe von der Entschädigung abgerechnet worden sein, und 2) verlöre er dieselbe noch einmal durch den, welchem er diese Abgabe als Beitrag auferlegr hatte. Nach demNachsatz in Z. 7 von den Worten: „Waren dergleichen Lei stungen dazu bestimmt, mittelbar durch einen Andern in der Ei genschaft der Z. 6 a und b genannten Abgaben zur Staatscasse entrichtet zu werden, oder wurden sie von Privatpersonen oder Gemeinden unter dem Titel von Beiträgen zu den von einer drit ten Person zu leistenden Staatsabgaben erhoben, so kommen sie in Wegfall", muß man glauben, daß oben genannte Bei trage nicht mehr zu entrichten sind, so daß der Eine die Ent schädigung bekäme und den Steuerbetrag verliert, wahrend der Andere die Entschädigung einbüßt und auch noch den Steuerbei trag, der ihm als Rente zufloß, verliert. Ich glaube, daß dies niemals die Absicht hat sein können, und was man will, würde deutlicher hervortreten, wenn man vor „Wegfall" die Worte einschiebt: „so kommen sie bezüglich der Staatscasse in Wegfall." Referent Bürgermeister Schill: Die Bemerkung scheint nicht zu dieser Paragraphe zu gehören, sondern dahin, wo es sich über die Berechnung mit den Nealbefreiten handelt. Man hätte damals den Satz aufnehmen sollen, daß, wenn dergleichen Beiträge von abgebauten Grundstücken gegeben werden, diese Beiträge der einzeln abgebautcn Grundstücke als Staatsabgabe zugerechnet werden müssen. Wie die Sache jetzt steht, und da es sich um die Einführung einer neuen Staatsabgabe handelt, so scheint der Satz des Gesetzentwurfs völlig begründet. Ist eine Abgabe von einem abgetrennten Grundstücke gegeben wor den, um hiervon die von dem Hauptgrundstück zu entrichtende Staatsabgabe mit zu tragen, so muß sie wegfallen, weil jedes Grundstück für sich besteuert wird. Dieser Grundsatz ist nicht zu ändern und ist als billig angesehen worden. Ist aber eine solche Abgabe nicht als Beitrag zur Staatsabgabe, sondern als ErbzinS gegeben worden, so muß sie fortbestehen, und dies sagt auch der Gesetzentwurf. Die Deputation glaubt aber, es sei deutlicher ausgedrückt durch „wirklich: Beiträge". Es scheint die Bemerkung des Herrn v. Polenz sich mehr dahin zu beziehen, wie die Abrechnung mit den Ncalbesrciten erfolgen soll, nicht auf das vorliegende Gesetz. v. Po lenz: Zur Rechtfertigung glaube ich mich nur auf
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