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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Rechthabenden ausfallen wird. Der Mann sagt: ich bin in mei nem Rechte, nach §. 7 des Gesetzes fallen Beiträge von Staats abgaben weg. Referent Bürgermeister Schill: Sollte diesem Bedenken nicht vorgebeugt werden, wenn von dem Sreuerbefreiten angege ben würde, so viel ist auf die einzelnen abgebauten Grundstücke von meinen Ritterpferdsgcldern gelegt worden, und wenn diesen so viel zugerechnet würde? Staatsminister v. Ze sch au: Die Mißverständnisse wer den sich mehr aufklaren, sobald die Berechnungen der zu gewah renden Entschädigung den Interessenten zugehen. Dann wird Gelegenheit sein, die etwaigen Rechte wahrzunehmen'. Das Ministerium würde übrigens, wenn solche Fälle zu seiner Ent scheidung kämen, kein Bedenken haben, in dem früher von mir angedeutcten Sinn zu entscheiden. Es kann nicht die Absicht sein, daß Jemand eine doppelte Entschädigung erhalte: daß er Entschädigung empfange und zugleich von einer Abgabe befreit werde, die ihm nicht in Anrechnung gebracht wird. Sollte eine Vereinigung sich nicht ermöglichen lassen, so gäbe es noch den Weg, die Sache künftig durch eine gesetzliche Bestimmung zu ordnen; ich hoffe aber, daß solche Differenzen gewiß nicht leicht vorkommen werden, weil in der Regel derartige Beiträge, welche von den einzelnen Hausbesitzern in das Rittergut gegeben worden sind, bei der Anmeldung nicht erwähnt und nicht in Zurechnung gebracht worden sind. Es kann allerdings Fälle geben, wo es anders gehalten worden ist, aber der Grundsatz bleibt fest: es kann Niemand eine doppelte Entschädigung erhalten. Sollte die Entscheidung im Verwaltungswege nicht thunlich sein, so würde dies allerdings künftig auf gesetzlichem Wege geschehen müssen. Es werden sich gewiß auch sonst noch manche Zweifel Herausstellen; cs dürfte aber überhaupt auch unmöglich sein, jeder Differenz durch die Gesetzgebung zu begegnen. Man verfällt sonst in eine Casuistik, die man bei der Gesetzgebung vermeiden muß. v. Posern: Auch ich hatte mir vorgenommen, über die jetzt in Anregung gekommene Angelegenheit zu sprechen. Ich trete jedoch dem, was der Herr Klostervoigt v. Polenz und der Herr Bürgermeister Starke gesagt haben, vollständig bei, kann mich daher kurz fassen, und setze nur noch hinzu, daß, wenn ich mich recht erinnere, in der ständischen Schrift und dem Landtags abschiede von 1834, sowie hauptsächlich in den ihnen vorange gangenen ständischen Vergleichsverhandlungen, worauf bereits Herr v. Polenz Bezug genommen hat, jene Festsetzung deshalb mit so erfolgte und gewählt wurde, weil man annahm, daß die fraglichen Beiträge jener Parcellenbcsitzer in der Regel bereits die Natur von Ecbzinsen erhalten hätten, sie mithin als vollkommen steuerfrei anzusehen und hinsichtlich der neuen Besteuerung voll ständig und selbstständig zu entschädigen sein sollten. — Ich er innere ferner nochmals daran, daß diese ausgebauten Nahrungen in der Regel dafür keiwKaufpretium zahlten, sondern statt dessen diese jährlichen Erbzinsen übernahmen, die man nur deshalb Steuerbeiträge nannte, weil man sie steigend und fallend nach Anzahl der ausgeschriebenen Steuern cinrichten wollte. So zah len z. B. viele dergleichen auf Nittergutsgrund ausgebautcn Nahrungen dergleichen Erbzinsen an das Rittergut, nach Anzahl der ausgeschriebenen Rauchsteuern, während das betreffende Rit tergut nie und zu keiner Zeit Rauchsteuern zu entrichten gehabt hat. In der Hauptsache ist das Bedenken des Herrn v. Polenz durch den Herrn Staatsminister und königl. Commissar wohl ziemlich beseitigt, was ich dankbar anerkenne, in einem Falle aber gewiß noch nicht, und ich bitte, darauf etwas Acht zu geben, in dem specicllen Falle nämlich nicht, wenn der Avulsenbesitzer ver säumt hat, seine Entschädigungsansprüche zur rechten Zeit an zumelden. Der Fall ist bereits da, wie ich versichern kann. Noch eines Umstandes muß ich erwähnen. Ich gebe jedoch zu, daß dies nicht speciell zu §. 7 gehört; .ich glaube aber, doch hier schon darauf aufmerksam machen zu müssen, weil ich glaube, daß die Negierung die Pflicht haben wird, Vorkehrungen deshalb zu treffen. Diese sogenannten Beiträge sind nämlich in der Regel keine sich gleichbleibenden, festen, sondern steigend und fallend, je nach Anzahl der ausgeschriebenen Steuern, in der Oberlausitz Rauch - und Mundgutsteuern benannt. Es sind nämlich diese Beiträge oder Erbzinsen nicht jederzeit so fest bestimmt, daß sie z. B- für jedes Haus jährlich 1 Lhaler betragen, sondern es ist in der Regel bestimmt, daß sie nach der Anzahl irgend einer der ausgeschriebenen Steuern gegeben werden, eine Einrichtung, die wahrscheinlich darin ihren Grund hat, thcils weil man früher in der Oberlausitz, wo der Erbhcrr das jus subcoUoctancil hatte, zwischen Erbzinsen und Steuerbeiträgen nicht streng unterschied, dies in jener früheren Zeit auch nicht nöthig hatte, thcils weil man dadurch den eigentlich Steuerfreien und nur Zinspflichtigen dem mit landesherrlichen Steuern Belasteten mehr gleichstellcn wollte, thcils endlich aus anderen in dcrProvinzialv.rfafsung be gründeten Ursachen, die hier zu erwähnen und zu verdeutlichen zu' weitläufig sein dürfte. Nun werden aber die frühem Steuern, welche eben den Fuß oder Maßstab des fraglichen Zinses aus machten , nicht mehr ausgeschrieben. Die Zahl und ihr Name werden unbekannt. Es muß also ein neuer Fuß dafür festge setzt, ein neuer Maßstab gesunden werden, weil der frühere nicht mehr existirt. Es ist z. B. gesagt: cs sollen jährlich sovielmal 12 Groschen Zins gegeben werden, als Mundgutsteuern oder aber Nauchsteuern das Jahr über ausgeschrieben werden. Nun werden diese aber nicht mehr ausgeschrieben. Es fehlt also der Maßstab; ich glaube daher, die Staatsregierung wird deshalb Vorkehrungen treffen und den Vorgang früherer Jahre zum Maßstab nehmen müssen. Freiherr v. Welck: Ich glaube, daß es im letzter» Falle wohl Sache des Besitzers des Hauptgutes und des Avulsenbe- sitzers ist, sich über den Maßstab zu vereinigen. Ich kann nicht leugnen, daß ich das Bedenken des Herrn Bürgermeister Starke sehr theilcn muß, ob ich gleich auch zugebe, daß die Erläuterungen des Herrn Staatsministers mich wieder beruhigt haben. Ich glaube doch, daß in den meisten Fällen sich klar Herausstellen wird, welche Eigenschaft die Abgabe gehabt habe, welche der Avulsen- bcsitzer an den Hauptgutbesitzer zu entrichten hat. Kommt in der Kaufurkunve Her-Ausdruck: „Erbzins" vor, so kann esnichtzwei-
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