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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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felhaft sein, daß die Abgabe fortzuentnchten ist, der einzige Fall, wo em Zweifel entstehen könnte, wäre der> wenn die Abgabe in einem augenscheinlich nähern Verhältnisse zu dem abgetrennten Grund und Boden selbst stünde. Da könnte man auf die Ver- muthung kommen, daß ein Ehest der Steuer hätte übertragen und an Has Hauptgut entrichtet werden sollen. Aber gewiß am häufigsten ist diese Abgabe-so nornr'rt worden, daß nur ein ge ringer, in vielen Fällen vielleicht gar kein Kaufpreis genommen und blos ein Erbzins als jährliche Abgabe auf das Grundstück gelegt worden ist. In solchen Fällen kann, wie schon gedacht, kein Zweifel obwalten, daß die Abgabe an das Hauptgut fortzu- eNtrichtenist. Staatsminister v. Zeschau: Der Eingang der tz. 7 wird nach meiner Ansicht für alle diese Fälle den Maßstab abgeben. Es ist gesagt, daß es aufNealleistungen keinen Einfluß habe, die auf einem Privatrechtstitel beruhen und nur nach dem Fuße einer Staatsabgabe zu entrichten gewesen sind. Das findet auch An wendung auf den Fall, welchen Herr v. Posern erwähnt hat. Daß dieser Zins schwankend gewesen, ist ein Fall, welchen die Gesetzgebung nicht treffen kann; er fällt in die Eigenthümlichkei- ten, wo eine Vereinigung des Berechtigten mit dem Verpflichte ten vermittelt werden-muß. v. Po fern: Es würde die erhobenen Bedenken allerdings mehr beruhigen, wenn die hohe Staatsregierung erklärte, daß es dem Hauptgutbesitzer nicht zum Nachtheil angerechnet werden solle, wenn der Parcellenbesitzcr versäumt hat, seine Steuerent schädigungsansprüche zuc gehörigen Zeit anzumelden. Dies liegt in der Billigkeit; doch glaube ich, daß dies sich auch für den Fall, daß die hohe Staatsregierung Bedenken tragen sollte, eine der artige Erklärung auszusprcchen, den allgemeinen Rechtsgrund- satzen gemäß, von selbst versteht. Staatsminister v. Zeschau: Die Operationen in dieser Beziehung sind besonders in der Oberlausitz so eigenthümlich ge wesen, daß es schwer ist, auf alle.einzelnen Fälle Bedacht zu neh men. Es liegen Falle vor, wo nach und nach den, abgebauten Grundstücken mehr an Mundgutsteuer aufgelegt worden ist, als das Hauptgut zu entrichten hat. .Daraus möchte aber eben fol gen, daß man dies als ein privatrcchtliches Vcrhältniß ansehen müsse; sonst wäre das Verfahren ungesetzlich. Sind solcheAbga- ben auch Mundgutsteuer genannt, sind sie aber nur Zins und vertreten sie gewissermaßen das Kaufgeld, so werden sie durch die neue Gesetzgebung nicht getroffen, und die Fortcntrichtung derselben wird auch künftig stattfinden müssen. Bürgermeister Hü bl er: Ich verkenne die von mehren Sprecher geäußerten Bedenken nicht; es ist mir aber noch nicht völlig klar, wie sie zu dieser §. gehören und wie sie durch die Fassung derselben haben hervorgerufen werden können. Die Z. 7 stellt den Grundsatz fest, daß nur solche Nealabgaben derAvulsen- besitzer wegfallen, die als wirkliche Beitrage zu dem Steuer quantum des Hauptgutes an den Staat geleistet worden sind, und deutete damit an, daß an sich auf den Namen, unter welchem die Beiträge den abgetrennten Grundstücken auferlegt worden, Nichts ankommen soll. Nun gebe ich zwar zu, daß in einzelnen Fällen 1.70. wohl Zweifel darüber entstehen kann, ob die dem Lrettnstücke aufge legte Abgabe nicht eben zu dieser Kategorie gehöre, und dann in dem Falle, den Herr v. Posern angegeben, darüber, nach welcher Größe sie künftig entrichtet werden soll, da sie bisher steigend und fallend gewesen; aber, meine Herren, Fälle dieser Art werden immer der gütlichen Vereinigung oder der rechtlichen Entschei dung Vorbehalten bleiben müssen- Denn unmöglich ist es, daß das vorliegende Gesetz alle solche specfelle Fälle treffen und ent scheiden soll. So lange übrigens in unsrer Gesetzgebung dev Grundsatz feststeht, daß sich Niemand auf Kosten des Andern be reichern darf, wird in dergleichen streitigen Fällen, die Entschei dung möge nun zu Gunsten des Berechtigten oder des Ver pflichteten ausfallen., die geäußerte Besorgniß einer Verletzung , desBerechtigtenmiemals Platz ergreifen können. Auf die Fassung der gegenwärtigen Z. aber ist die Sache, wie ich schon gesagt habe, von keinem Einfluß. v. Heynitz: Ich kann mich nur der Ansicht des Herrn Bürgermeister Starke und des Herrn v. Posern anschließen und bemerke, daß nicht, wie von Sprechern vor mir geäußert worden ist, jene Fälle nur selten vorkommen, sondern daß sie in der Ober lausitz außerordentlich häufig sind, und ich würde daher eine große Beruhigung für alle Betheiligte darin finden, wenn die hohe Staatsregierung sich nur darüber aussprechen wollte, ob der Um stand, daß diese Beiträge nach der Zahl der ausgeschriebenen Steuer steigen und fallen, nicht als Merkmal dafür angezogen werden könnte, daß jene Beiträge nicht den Charakter von Erb- zinsen hätten. Wenn von der Staatsregierung ausgesprochen wird, daß dieser Umstand kein solches Zeichen sei, so würde es eine wesentliche Beruhigung für Alle abgeben, welche dabei concur- riren. Ist dieser Grundsatz ausgesprochen, so wild ein Ab kommen nicht schwierig sein; wenn ihn aber die Regierung nicht ausspricht, so wird ein Haupthinderniß immer das sein, daß die jenigen, welche die Beiträge zu leisten haben, aus dem Umstande, daß sie steigend und fallend seien, Meilen, es könne von einem Vergleiche nicht die Rede sein, weil sie steigend und fallend seien. König!. Commiffar Schmieder: Ich glaube, die Frage, welche der geehrte Sprecher vorlegt, läßt sich mit Ja und Nein nicht unbedingt beantworten. Man würde in die Rechtsverhält nisse selbst eingreifen, und in jedem einzelnen Falle muß bei.ent stehenden Zweifeln beurtheilt werden, auf welchem Nechtstitel die geforderte Abgabe beruhet. . Freiherr v. Friesen: Je mehr Einwendungen gegen diese §. erhoben worden sind, desto mehr überzeuge ich mich, daß ihre Fassung gegen alle Befürchtungen sicherstellt, daß sie eigentlich ganz gut und bezeichnend ist. Man darf nur die Worte genau lesen: „Waren dergleichen Leistungen dazu bestimmt, mittelbar durch einen Andern in der Eigenschaft der Z. 6, s und b genannten Abgaben zur Staatscasse entrichtet zu werden, oder wurden sie von Privatpersonen oder Gemeinden unter dem Eitel von Bei trägen zu den von einer dritten Person zu leistenden Staats abgaben erhoben, so kommen sie in Wegfall." Es gehört also dazu, daß die Leistungen dazu bestimmt sein müssen, mit telbar durch einen Andern an die Staatscasse entrichtet zu werden, 4
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