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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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führen, und glaubte, cs würde dies bei spateren Erscheinungen gut und von Nutzen sein. Das Amendement des Herrn Dom herrn Günther ist, glaube ich, geeignet, mehre der erhobenen Zweifel zu beseitigen, und ich empfehle es daher der nahem Er wägung. Referent Bürgermeister Schill: Ich glaube vielmehr, daß dieses Amendement vorzüglich geeignet ist, auf der andern Seite Zweifel hervorzurufen. Es handelt sich nicht nur um die Abgabe, welche die von den steuerfreien Grundstücken abgebauten Grund besitzer zu geben haben, sondern auch um diejenigen Abgaben, welche die Abgebauten von steuerbaren Grundstücken an das Hauptgut zu entrichten haben. Es scheint durch das'Amende ment Nichts gewonnen. Auch durch dieses Ameüdement wer den Processe nicht vermieden werden, wenn man Zweifel hat. Dagegen finde ich es bedenklich, denjenigen, welche zeither die Abgabe gegeben haben, eine Präsumtion entgegenzustellen, welche für sie von großem Nachthcil sein kann. Die Fassung der §. ist in der Lhat so, daß beide Theile sich damit befreunden können. Bürgermeister Hü bl er: Ich habe den Antrag des Herrn Domherrn Günther nicht unterstützt, weil ich glaube, daß er schon zu sehr der Entscheidung im einzelnen Falle vergreifen würde, und keine ausreichenden Gründe vorliegen, welche es ir gend rechtfettigen könnten, so ganz im Allgemeinen eine Prä- sumtion gegen die Avulsenbesitzer zu begründen, und somit den Verpflichteten ein für alle Mal die Last des Beweises aufzubür den. Es könnte dies in einzelnen Fällen zu großen Harten, ja zu Ungerechtigkeiten führen. Secretair Bürgermeister Ritter st ädt: Ich habe ebenfalls Bedenken gegen den Antrag des Domherrn Günther. Ich weiß nicht, ob ich die Fassung für passend halten kann. Der Satz in der Fassung der §.: „Waren dergleichen Leistungen dazu be stimmt, mittelbar durch einen Andern in der Eigenschaft der §. 6, a und b genannten Abgaben zur Staatscasse entrichtet zu werden, oder wurden sie von Privatpersonen oder Gemeinden unter dem Titel von Beiträgen zu den von einer dritten Person zu leistenden Staatsabgabcn erhoben, so kommen sie in Wegfall", ist auch von denjenigen Entrichtungen zu verstehen, welche auf einem Privatrechtstitel beruhen. Wenn ein Rittergutsbesitzer einige Stücke Land abgetrennt, Andern überlassen und einen Beitrag zu den Nitterpftrdsgeldern darauf gelegt hat, so beruht dies auf einem Privatrechtstitel- Ich kann also den in dem Günther'schen Anträge ausgedrückten Gegensatz nicht gegründet finden. Domherr v. Günther: Es ist in der §. ein doppelter Fall unterschieden, ein solcher, wo gewisse Leistungen, die auch wohl nach einem Äbgabefuße bestimmt sein können, auf einem Privat rechtstitel beruhen, und ein zweiter, wo sie nicht auf einem Pri- vatrechtstitcl beruhen. Ohne Zweifel ist hiermit gemeint, — im ersten Falle, daß eine privatrechtliche Verbindlichkeit der Zah lenden g»gen den Empfänger habe begründet werden sollen — im letzter» Falle: daß dieser von einer öffentlich-rechtlichen Ver bindlichkeit durch den Zahlenden entlastet werden solle. Mithin 1.70. ist mein Vorschlag keineswegs in der Maße, wie der Bürger meister Nitterstädt vorauszusctzcn scheint, störend; er schließt sich vielmehr der Oekonomie der §. genau an. Entweder beruht die Leistung auf einer rein privatrechtlichcn Verbindlichkeit, oder sie beruht auf detUebernahme einer öffentlich-rechtlichen Verbind lichkeit des Dritten. Im vorkommenden einzelnen Falle aber kann es zweifelhaft sein, üb sie als der ersten oder der zweiten Classe angehörig zu betrachten sei. Dieser Zweifel wird oft ein treten , und hat auch zu den jetzt aufgestellten Bedenken Veran lassung gegeben. Diesen Bedenken würde aber jedenfalls abge- holsen, wenn im Zweifelsfalle angenommen wird, daß die Ab gabe als eine auf einem Privatrechtstitel beruhende anzusehen sei. Auch geschähe dem Abgabepflichtigen hierdurch im Mindesten Nichts, was mit der Gerechtigkeit unvereinbar wäre. Denn derjenige, welcher eine Zahlung zunächst nur an einen Privat mann zu leisten übernommen hat, kann sich nicht beklagen, wenn angenommen wird, daß diese Zahlung auf einem Privatrechts- titcl beruhe. Hierdurch wird das erledigt, was die Herren Bür germeister Schill und Hübler bemerkt haben, und ich mache nur noch schließlich darauf aufmerksam, daß das von mir ausgestellte Amendement nicht als eine Rechtsregel, die beider Entscheidung als ein ordinatives Gesetz berücksichtigt werden solle, anzusehen ist, sondern als eine Präsumtion, welche den Gegenbeweis zuläßt. Ein Vortheil für den Berechtigten ist es allerdings, wenn in ei nem solchen Zweifelsfalle der zur Zahlung Verpflichtete den Be weis führen muß, es sei keine Privatrechtsverbindlichkeit, worauf die Abgabe beruhe, sondern es sei lediglich die Entrichtung der öffentlichen Abgabe übernommen worden. In vielen Fällen wird dies nicht einmal zweifelhaft sein, so namentlich, wenn Ab gaben eines steuerbaren Grundstücks von dem Besitzer eines Trennstücks übernommen worden sind. In Fallen dieser Art werden Sie dieser Präsumtion und der Frage über die Beweis last nicht einmal bedürfen. In andern Fallen aber, wo es wirk lich zweifelhaft ist, da ist es in der Lhat selbst für den Richter wünschenswert!), daß das Gericht eine Regel aufstelle, nach wel cher die dem einen oder andern Thcile aufzulegende Bewcislast beurtheilt werden kann. So glaube ich, meinen Antrag gerecht fertigt zu haben. - v. Po fern: Der Antrag correfpondirt, — entsinne ich mich recht — ganz mit der ständischen Schrift und dem Land tagsabschiede von 1834, sowie mit den ihnen vorangegangencn ständischen Vergleichsverhandlungen. Dort wurde altz die Re gel angenommen, daß die fraglichen Beiträge die Natur von Erbzinsen angenommen hätten. Das Amendement stellt auch diese Regel auf, ich kann es daher parteiisch oder gar ungerecht Nicht finden. Es wird daher kein Recht genommen oder gege ben, sondern nur gleichsam ein Jntcrimisticum ausgestellt, ohne eine solche oder ähnliche, vielleicht noch deutlicher auftusindcnde Bestimmung befürchte ich'leider, werden, auch in ganz unzwei felhaften Fallen, die betreffenden Parteien in die unglückliche Lage uolons vulens versetzt werden, in Rechtsstreite verwickelt zu wer den. Alle diese Leute werden, durch die Undeutlichkeit des Ge setzes dazu veranlaßt, keine dergleichen Beiträge geben, bis über 4*
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