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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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jeden einzelnen Fall Proceß geführt sein wird,, und dies wird oft mehr kosten, als -ie Sache werth ist; dem vorzubeugen, ist aber um so mehr unsere Pflicht, da leider mehre andere Gesetze durch ihre Undeutlichkeit unendlichen Stoff und Saamen zu Nechttz- streitigkeiten ausgestreut haben. Staatsminister v. 3 eschaur Es ist schwer, gegen die An sicht eines anerkannt tüchtigen Juristen aufzutreten. Jndeß er laube ich mir, gegen dessen Amendement doch ein Bedenken auf zustellen. Die Z. enthält 2 Falle. Es beruht die Leistung entweder auf einem Pcivatrechtstitcl oder ist unmittelbar oder mittelbar durch einen Dritten an die Staatscasse zu entrichten. Es können deshalb unzweifelhaft Differenzen entstehen, aber wohl nur in einzelnen und seltenen Fällen, Es wird deshalb wahrscheinlich in den Käufen Etwas festgesetzt sein, und schon dadurch werden viele Zweifel sich erledigen« Wenn ich aber annehme, daß bei entstehen den Processen die ost so zweifelhafte und wichtige Frage sich her ausstellt: wem die Beweislast zufällt, so scheint es, daß wir uns einen sehr großen Eingriff erlauben werden, wenn wir ohne Wei teres dem Amendement, das die Präsumtion für den Privatrechts titel aussprechen soll, beististlmenwollten. Ich sollte doch glauben, daß es nicht gut gethan sei, durch dieses Amendement eine so wich tige Frage zu entscheiden. Domherr V. Günther: Dagegen erlaube ich mir zu be merken, daß in ungemein vielen Fällen das Gesetz Nichts weiter thut und zu thun hat, als die Beweislast durch Feststellung von Nechtsvermuthungen zu regeln, daß die Frage, wer den Beweis zu führen habe, oft zu den allerschwierigsten gehört, und daß es der Richter sehr dankbar anerkennt, wenn das Gesetz durch eine Präsumtion ihm über dieselbe hinweghilst. Von den auf die Con- tractenlehre bezüglichen Gesetzen unsers Civilrcchts enthält ganz gewiß ein Drittheil Nichts weiter als Präsumtionen oder Bestim mungen, wem im Zweifelsfalle die Beweislast zufallen oder was im einzelnen Falle ohne Beweis für wahr angenommen werden solle. Staatsminister v. Ze sch au: Ich gebe gern zu, daß es für die erkennenden Behörden erwünscht sein kann, wenn feststeht, . wem die Beweislast zufalle; allein ich erlaube mir das Bedenken: ob es im vorliegenden Falle wohl gerecht ist, die gedachte Prä sumtion auszusprechen und mithin auch über die Beweislast zu bestimmen. Nach dem mir inwohnenden Gefühl habe ich ein gro ßes Bedenken gegen diesen^Zusatz, nämlich dagegen, ob er wohl gerecht sei. Fürst v. S ch ö n b u r g: Bei der S chwierigkeit, sofort über das Amendement einen Beschluß zu fassen, würde ich anheimgeben, ob es nicht besser sei, der Deputation zu übertragen, nochmals zu herathen, ob und was über diesen Punkt festgesetzt werdest möchte. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß es der Kammer überlassen, welchen Beschluß sie fassen will. Meinerseits muß ich nochmals darauf Hinweisen, daß ich in der That nicht wüßte, welche andere Fassung, als die vorgeschlagene, angenommen werden könnte. Die Deputationen haben sich über dieseFaffung mehrfach berathen, und sind aufdie einzige Abänderung gekommen. welche das Deputationsgutachten nachweist. Ich muß aber auch auf das Bedenken des Herrn Finanzministers gegen das Amen dement des Domherrn Günther Hinweisen, welches ich vollkom men theile, und hinzufügen, wie ein Verpflichteter dazu kom men soll, den Beweis zu führen, daß seine Abgabe, die er in dem Glauben gegeben hat, daß sie als ein Theil der Abgabe gelten solle, nicht als eine solche angesehen werde. Eine solche Präsumtion kann nicht ohne weitere Thatsachen hingestellt wer den. Ein Grundstück ist gekauft oder angenommen worden ohne Kaufgeld oder für ein geringes Kaufgeld und eine bedeutende Abgabe unter dem Titel einer Staatsabgabe; dann wird die Präsumtion gegen ihn sprechen- Denken Sie sich aber, daß er das Grundstück nach dem Werthe bezahlt hat, und überdies noch eine Abgabe als Beitrag zur Grundlast gibt. Hier soll er auch beweisen, daß er sie nicht als eine Privatabgabe, sondern als einen Beitrag zur Grundabgabe gegeben habe. Ich könnte mich nicht damit einverstehen, die Präsumtion auszusprcchen. Nur der concrete Fall kann nachweisen, für welche Art eine Präsumtion spricht. Wir wollen gewiß in der Kammer keine Unbilligkeit aussprcchen, und diese scheint nicht ganz ausgeschlossen, wenn wir gegen irgend einen Theil eine Präsumtion statuiren. Bürgermeister Hübler: Ich muß dem Referenten bei treten, und kann versichern, daß Z. 7 in den Deputationen der sorgfältigsten Berathung unterlegen hat, sodaß, wenn sie auch nochmals ast dieselben zurückkäme, ihr kaum eine andere Fassung zu geben sein wird. Mir scheint die Fassung klar und ohne alle Gefährde für den Berechtigten, wie für den Verpflichteten. Sie kann so wenig zu einer Verletzung der Rechte des Einen wie des Andern führen. Es wird unmöglich sein, eine Fassung zu schaffen, welche für alle denkbare concrete Fälle zugleich die Entscheidung abgibt. Wenn sich streitige Fälle der angeführten Art Herausstellen, wird, wie ich schon bemerkt habe, Vereinigung der Interessenten oder rechtliche Entscheidung eintreten. Gegen den Gunther'schen Antrag habe ich mich bereits erklärt, und kann nicht glauben, daß er bei einer nochmaligen Erwägung in der Deputation Anklang finden sollte. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich finde den Vorschlag Sr. Durchlaucht des Fürsten Schönburg sehr beachtungswerth. Die Deputationen werden zwar schwer eine andere Fassung finden, aber es kommt auch schon darauf Etwas an, sich klar zu werden, ob man den Antrag des Domherrn Günther annehmen könne oder nicht. Morgen werden ohnedies die Deputationen zusam menkommen, um über eine hier einschlagende Petition zu be rathen. Da kann nun die Frage zugleich mit ausgenommen 'werden, oh es angemessen sei, dem Amendement des Domherrn Günther beizupflichten, obwohl ich, wenn es heute zur Abstim mung kommen sollte, ihm beizutreten bereits entschlossen bin. Bürgermeister Bernhard:: Wenn der Vorschlag Sr. Durchlaucht, wie ich hoffe, angenommen wird, so würde di: De putation mit in Erwägung ziehen können, ob vielleicht gar keine Ungewißheit mehr üb:r den vielbesprochenen G genstand vorhan den sein könne. Es ist jedem Besitze eines steuerfreien Grund stücks nach der Anm.ldung zu seiner Zeit eine Urkunde mitgetheilt
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