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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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-er Eigenschaft der 6, a und b genannten Abgaben zur Staatskasse entrichtet zu werden, oder wurden sie von Privatpersonen oder Gemeinden als wirkliche Beitrage zu den von einer dritten Person zu leistenden Staats abgaben erhoben, so kommen sie in Wegfall; dage gen kbmstM diejenigen Abentrichtungen, welche bei Ab trennungen von steuerfreien Gütern auf die Trennstücke gelegt worden sind, unter der Voraussetzung, daß die in dem Landtagsabschiede vom 30. Octvber 1834, sub 20, 4 gedachten Abgaben dem Hauptgute bei Ausmittelung der Entschädigung für Aufhebung der Steuerbefreiung'un gekürzt in Zurechnung gebracht worden sind, und insofern nicht vertragsmäßige Bestimmungen oder rechtskräftige Entscheidungen entgegenstehen, an das Hauptgut fortzu entrichten. Das sogenannte Quatemberexcurrens (H. 36) und die sogenannten Communübermaßschocke, so wie die etwa sonst noch vorkommenden Ueberschuß- und Excur- renssteuern in den Erblanden und der Oberlausitz kommen in Wegfall." Es ist sonach die Abweichung von der Gesetzesvorlage, daß ein Unterschied gemacht worden ist zwischen den steuerbaren Trenn stücken und solchen Trennstücken, welche von steuerfreien Grund stücken abgebaut sind. Während nämlich kui Dismembrationen von steuerbaren Grundstücken eine Abgabenrepartition durch die Behörde erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen, und während des halb anzunchmen ist, daß die auf das Krennstück gelegte Abgabe als ein Theil der auf dem Hauptgute liegenden Gesammtsumme anzusehcn und mithin nun in Wegfall zu bringen ist, so würde bei den, steuerfreien Grundstücken eine andere Rücksicht Platz zu greifen haben. Wenn nämlich die Abtrennung von steuerfreien Grundstücken erfolgt ist, so hat Hix Lchnscurie sich nicht upi die Abgabenrepartition bekümmert, sondern sie hat untersuchen las sen , ob die Abtrennung für die Wirthschaftsführung des Grund stücks nichtnachtheilig ist, und sie hat die Zusicherung ertheilen lassen, daß von den verbleibenden Hauptgütern sowohl die dar auf haftenden landesherrlichen Abgaben, sowie-das Lehngeld in voller Summe fortentrichtet werde, und hiernach ist die Auf legung vop ,Abgaben auf das Lrennstück rein privatrechtlicher Natur gewesen. Wenn nun nach dem Landtagsabschiede von 1834 bei Ausmittelung der Entschädigung für steuerfreie Grund stücke die auf dergleichen steuerfreien Rittergütern oder Grund stücken überhaupt hastenden Abgaben in voller Summe- dem Hauptgute zugerechnet werden, und die Trennstücke als für sich bestehend anzusehen sind, woraus wieder folgt, daß diesen eine Gegenleistung nicht zur Last gelegt wird, so würde natürlich das Hauptgut zu kurz kommen, wenn es die ganze Abgabensumme, wie sie auf dem noch ungetrennten Gute lag, sich in Gegenrech nung bringen lassen, und daneben noch diejenigen Abgaben ver lieren müßte, die es entweder zur Erleichterung der Abgaben- pflichtigkeit des Hauptgutcs, oder als einett Zins auf die Trenn stücke gelegt hat. Es hätte dies mehr bei dem Gesetze, die Entschädigung der Realbeftekten betreffend, berücksichtigt werden sollen. Die Deputation hat jedoch, um die etwaigen Beschwer ¬ den hierdurch zu beseitigen, die Fassung entworfen, und empfiehlt sie der Genehmigung der geehrten Kammer. Es ist ausdrücklich bemerkt worden, daß nur unter der Voraussetzung die Abgaben von diesem Trennstücke an das Hauptgut fortzuentrichten sind, daß bei Ausmittelung der Entschädigung für die steuerfreien Stücke nicht ein Theil der Abgaben in Zurechnung gebracht wor den ist. Denn wäre dies ausnahmsweise geschehen, so würde cin solches Lrennstück doppelt belastet werden, während, wenn cs nicht geschieht, das Hauptgut doppelt belastet wird. Es war daher für beide Lheile Gleichheit und Billigkeit beabsichtigt; .indes sen glaubt man den Fall ausnehmen zu müssen, wenn vertragsmä ßige Bestimmungen oder rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Es ließe sich aber denken, daß ein solches Trennstück noch Etwas an das Hauptgut gebe als wirklichen Beitrag zu diesen Lasten, und daß bestimmt wäre, daß mit dem Wegfall der Abgaben auch jener Beitrag wegfallen soll. Diesen Fall glaubte man hier txeffen zu müssen, und wie die Fassung lautet, ist er auch mit getroffen. Es würde, wenn diese Fassung Anklang finden sollte, die Fassung in der Gesetzesvorlage wegfallen, wie auch das Amen dement, welches 0 Günther gestellt hat; der geehrte Antrag steller hat sich auch damit einverstanden erklärt. Domherr v. Günth er; Allerdings habe ich mich mit der Fassung, welche der Herr Referent soeben vorgelegt hat, in der Deputationssitzung einverstanden erklärt, und nur um über die Abstimmung nicht den mindesten Zweifel übrig zu lassen, nehme ich das gestern gestellte Amendement hiermit noch ausdrücklich zurück und lasse es fallen. Es unterscheidet sich die soeben mit- getheilte Fassung von jenem Amendement in zwei Dingen, ein mal darin, daß das Letztere nur eine Rechtsvermuthung auf stellte, während jetzt ein positiver Rechtsfatz ausgesprochen wird, dann aber auch darin, daß jene Rechtsvermuthung sich auf alle Grundstücke im Allgemeinen bezog, während der Deputations vorschlag sich auf die steuerfreien Grundstücke beschränkt. Was den letztem Punkt betrifft) so ist es unstreitig besser, w?pn man den festzustellenden Rechtssatz auf die steuerfreien Grundstücke be schränkt. Denn wenn es gleich nicht unrichtig wäre, die Prä sumtion im Allgemeinen aufzustellcn, so würde sie doch immer nur bei den steuerfreien, nicht bei den steuerbaren Grundstücken in Anwendung kommen. Etwas mehr Bedenken, hatte ich, dem beizustimmen', daß eine präceptive Rechtsvorschrift gegeben wer den sollte, während ich glaubte, es dürfte nur eine xrsosumtio juris aufgestellt werden. Doch auch diesem Bedenken ist in der Fassung der Deputation begegnet, indem diedort erwähnteVor- aussetzung aufgestellt und dann der Fall der rechtskräftigen Ent scheidungen und vertragsmäßigen Bestimmungen ausgenommen ist, somit alle wichtigen Fälle ausgenommen sind, in welchen, wenn sie stattsinden, die Rechtsvorschrift keine Anwendung lei det. Die Frage, wen die Last des Beweises und Gegenbewei ses in solchen Fällen treffe, erledigt sich hierdurch von selbst, und nm sie war es, die mich bestimmte, meinem gestrigen Vor schläge die Form einer Präsumtion zu geben. Ich trete also dem Anträge der D putation vollkommen bei, wie ich es auch bereits in der Deputationssitzung erklärt habe.
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