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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Oersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 9, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, annimmt? — Wird ein hellig bejaht. Referent Bürgermeister Schill: §10. Zeitweiser Steuererlaß. Lediglich der Erlaß der Steuer auf bestimmte Zeit ist ge stattet und zur Bewilligung eines solchen Erlasses innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Genzen Unser Finanzministerium ermächtigt. (§.'37 flg.) Der Bericht sagt: Da die Deputationen sich hinsichtlich des Wegfalls zeitwei ligen Steuererlasses im Principe mit den Ansichten der zweiten Kammer vereinigt haben, und die Fassung dieser §. von dem bei stimmenden oder ablehnenden Beschlüsse der verehrten Kammer über jenen Wegfall abhängt, so wird die Berathung und Be schlußfassung über die §. bis zum IV. Abschnitte auszusctzen sein. AufhLren der Steuerbefreiung, Sobald die in §. 4 bezeichneten Grundstücke die Eigenschaft verlieren, von der die Befreiung von Steuern abhängt, unterlie gen sie der Besteuerung. Referent Bürgermeister Schill: Es ist hierbei Nichts zu bemerken gewesen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer Z. II an? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: §.12. Anzeige der unbesteuert gebliebenen steuerbaren Grundstücke. Gebäude und Grundstücke, welche vermöge ihrer Eigenschaft nach gegenwärtigem Gesetze entweder schon jetzt in die Kategorie der steuerpflichtigen gehören (§. 2) oder künftig in dieselhe ein treten (§. 18), jedoch aus irgend einer Veranlassung unbesteuert geblieben sein sollten, sind von den Localgerichts- und Steuer behörden, so wie von jedem öffentlichen Beamten, der bei Aus übung seines Amtes von einer dergleichen ungesetzlichen Steuer befreiung Kenntniß erlangt, binnen drei Monaten, von erlangter Kenntniß an'gerechnet, der betreffenden Bezirkssteuereinnahme oder dem Kreissteuerralhe bei Vermeidung einer Strafe von fünf bis zu zwanzig Thalern anzuzeigen. Zu einer gleichen Anzeige und binnen der nämlichen Frist ist auch der Eigenthümer des betreffenden steuerfreien Grundstücks verbunden, und er ist im Unterlassungsfälle mit einer, dem vier fachen Betrage der auf das verschwiegene Grundstück oder Ge bäude zu legenden Jahressteuer gleichkommenden Geldstrafe zu belegen, auch hat derselbe außerdem die Nachzahlung der Steuer zu bewirken. In den Motiven heißt es: Es ist nicht unmöglich, daß steuerpflichtige Gegenstände bei der Vermessung und Abschätzung übersehen oder verschwiegen worden, und folglich der Steuermitleidenheit noch zur Zeit ent gangen sind. Bei der oft bemerkbaren Hinneigung Einzelner, sich den Staatslasten zu entziehen und dergleichen Hinterziehungen zu verschweigen, sobald eine ausdrückliche Verpflichtung zur Anzeige ermangelt, schien es nothwendig, durch das Gesetz selbst mit Androhung von Strafe darauf hinzuwirken, daß kein Grund stück der allgemeinen Steuerpflicht entzogen werden könne. Der Bericht sagt: Die §. enthält die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anzeige der der Sreuerpflicht entgangenen Grundstücke 1) Seiten der beaufsichtigenden Steuerbeamken und Lo- calbehörden, 2) Seiten der Eigenthümer, über die zu verhängenden Strafen bei unterlassener Anzeige und die Nachzahlung der Steuer in dem Falle, wenn der Eigenlhü- mer die Anzeige unterläßt. Die zweite Kammer hat theils auf Anrathen ihrer berichter stattenden Deputation, theils in Folge während der Discussion gestellter und angenommener Anträge beschlossen: 1. Am Schluß des I. Satzes S. 635 der Gesetzvorlage nach den Worten: „zwanzig Khaler anzuzeigen" noch beizufügen „die hierauf zu legenden Steuern sind erst vom näch sten Steuertermine ab, der auf die Anzeige folgt, zu erheben." Die Deputationen sind zwar damit einverstanden, daß, in sofern es sich lediglich um Entdeckung und Berichtigung eines Irrthums - handelt, von der benannten Zeitfrist ab erst die Steuerpflichtigkeit eintrcten möge, sie glauben jedoch, daß die Bestimmung darüber nicht in diese §, sondern zu §. 18 — wo vom Jrrthume gehandelt wird und wo sie auch nochmals ausge nommen ist — gehört; sie beantragen deshalb, hier diesen Zusatz abzulehnen. 2. soll auf der dritten Zeile des zweiten Satzes vor dem Worte „verschwiegen", noch eingeschalten werden: „wissentlich", um hierdurch recht deutlich hervorzuheben, daß, wenn die Be stimmung dieses Theils der §. Platz ergreifen soll, die Wissen schaft des Eigenthümers vorausgesetzt wird und eine absichtliche Verschweigung ihm zur Last fallen muß. Die Majorität der Deputationen stimmt auch hier bei, daß der Fall der absichtlichen Verschweigung mehr hervorgehoben werde, als dies im Gesetzentwurf geschehen, ist, sie glaubt aber, daß dies noch besser geschehe: wenn man statt der Worte auf der zweiten und dritten Zeile dieses Satzes: „im Unterlassungsfalls" setzt: „im Falle absichtlicher Unterlassung" da hierdurch die geflissentliche Verschweigung eines Grundstücks zur Entziehung der Steuerpflichtigkeit ausgedrückt wird; man empfiehlt deshalb: unter Ablehnung des Beschlusses der zweiten Kammer diese Veränderung anzunehmen. 3. hat man dem Schlußsätze der §. „auch zu bemerken" fol ¬ gende Fassung gegeben: „und zur Nachzahlung der Steuer von der Zeit an ver- > pflichtet/ zu welcher er erweislich Kenntniß erhalten hat, daß das betroffene Grundstück der Steucrpflicht entgan gen fei." Obschon derselben Majorität der Deputationen nicht ent gangen ist, daß ein solcher Beweis nur in höchst seltenen Fällen mit Erfolg zu führen sein wird, und obschon eine Bestimmung, wonach im Falle absichtlicher Verschweigung die Nachzahlung
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