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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Rede sein, die ohne Schuld des Besitzers bei der ersten Messung vergessen und übersehen worden sind. Der ganze zweite Satz führt eigentlich zu keinem bestimmten Resultate; fällt er weg, so schadet es gar nichts. Eine wirklich dolose Hinterziehung wüsde schon an sich auch nach bisherigen Gesetzen nicht straflos bleiben. Hätte Jemand durch eine bestimmte Handlung dazu beigctragen, daß das Grundstück übersehen worden wäre, hätte er sich eine Bestechung, eine Verleitung erlaubt, so versteht sich, daß er ge straft zu werden verdiene. Allein will man den Besitzer für eine unterlassene Anzeige eines Versehens der Beamten verantwort lich machen, so hätte man gleich' von Haus aus den Besitzern die eigne genaue Anzeige aller ihrer Grundstücke zur Pflicht machen müssen, man hätte ihnen Extracte aus den Flurbüchern und einen Necognitionsschcin über die geschehene Anmeldung übergeben müs sen, wie bei der Brandversicherungskatastration. Dann könnte man verlangen, daß sie ein vergessenes Stück bei Strafe anzeigen müssen. Die Beziehung auf die Gewerbsteuerpflichtigkeit paßt nicht ganz. Bei der Gewerbsteuer hängt die Abgabenentrichtung von einer eigenen Handlung des Steuerpflichtigen ab, es handelt sich hier um ein Object, welches vergänglich ist und der Controle schnell entzogen werden kann, z. B. beim Bierbrauen, Brannt weinbrennen, Schlachten eines Lhiercs, da folgt die Verpflich tung zur Abgabe, mithin auch zur Anzeige aus einer eigenen Handlung des Verpflichteten. Aber hier hat man es mit Grund stücken zu thun, welche nicht verloren gehen, und imnier wieder zur Steuerpflichtigkeit anzuziehen sind. Ich trage also darauf an, daß der zweite Satz: „Zu einer gleichen Anzeige u. s. w." gänzlich in Wegfall gebracht werde. Ich bitte den Herrn Prä sidenten, bei der Abstimmung die Satze zu trennen. Würde der zweite Satz jedoch von der Kammer angenommen, dann würden erst die Zusätze in Berathung kommen, welche die De putation dazu vorgeschlagen hat. Aber erst tritt die Frage ein, ob her Satz überhaupt stehen bleiben soll, oder nicht. Freiherr v. Welck: Ich gehöre ebenfalls der Minorität an und erlaube mir, nur wenige Worte anzuführen, da bereits der Sprecher vor mir die Ansichten weitläufig entwickelt hat, die uns dabei geleitet haben. Ich glaube- daß in manchen Fallen durch die Bestimmung des zweiten S»Vb eine große Härte für die Grundstücksbesitzer herbeigesührt werden würde, und als ein sol cher Fall hat mir namentlich der vorgeschwebt, dessen in h. 18 sub e mit Erwähnung geschieht, nämlich der Fall mit Alluvionen. Ich glaube, daß es bei Alluvionen sehr oft gar nicht möglich sein wird, daß der Grundstücksbesitzer den Augenblick bestimmen kann, von ,welchem an eine Besteuerung des angeschwemmten Stück Landes eintritt. Man kann sich z. B. an den Elbufern überzeugen, daß fünf, sechs und mehre Jahre erforderlich sind, ehe wirklich ein wesentlicher Bestandtheil ansUfer angesetzt und mit diesem vcrei- nigtworden ist; gewöhnlich bestecken sie dergleichen angeschwemmte Stücken Landes mit Gebüschen, Weiden, und dadurch wird es schon unmöglich, die eigentlich; Grenze, von der dieAlluvion den Anfang genommen hat, anzugeben, und noch weniger läßt sich bestimmen, von welcher Zeit an dieAlluvion steuerbar wird. Viel leicht erst nach einem Zeiträume von zwanzig und mehren Jahren wird der Augenschein lehren, daß ein Stück nutzbares Land von einem halben Scheffel, einem Scheffes und noch mehr sich gebil det hat. Soll nun der Grundstücksbesitzer in Strafe genommen werden, weil er nicht zu rechter Zeit angezcigt hat, daß ihm ein steuerbares Object erwachsen ist, so halte ich dies für eine große Ungerechtigkeit. Denn er kann es beim besten Willen nicht ange ben. Daß für ein wirklich steuerbares, aber unbesteuert gebliebe nes Object die Steuer nachgezahlt werden müsse, damit bin ich einverstanden; aber daß der Besitzer strafbar sein soll, wenn er nicht zu rechter Zeit sich selbst als steuerpflichtig angezeigt habe, das scheint mir sich nicht rechtfertigen zu lassen. Dies ist der Grund, warum ich der Minorität beipflichte. Referent Bürgermeister S chill: Der Majorität der De putation schien es durchaus nothwendig, die Bestimmungen zu lassen, wie sie der Gesetzentwurf enthält. Doppelt nothwendig wird cs aber erscheinen, wenn man sich mit der Ansicht der Ma jorität auch hinsichtlich der Aenderung des Schlußsatzes in dem zweiten Theile der §. vereinigt, wonach nämlich dieser Schlußsatz so lauten wird: daß die Nachzahlung der Steuern von der Zeit an eintreten soll, zu welcher der Besitzer erweislich Kenntniß von der Steuerpflicht erhalten hat. Denn dann kann eine Nachzahlung auch nie auf die Zeit verlangt werden, während welcher bereits die Nutzbarmachung eingetreten ist. Es wird in den meisten Fal len erstlich nicht der Beweis geführt werden können, und es wird der nächste Steuertermin der Anfangspunkt sein. Es will mir scheinen, als ob die geehrten Herren der Minorität die Bestim mungen der §. anders deuteten, als sie zu deuten sind. DerKrun- merherr v. Friesen hat erwähnt, es könne der Besitzer Nichtwissen, ob eine sumpfige Stelle oder ein Kieshorst in einer großen Par- celle übersehen worden ist, oder nicht. Dies ist ein Fall, der durch die §. nicht getroffen wird. Der Besitzer hat die Verpflichtung nicht, die Größe der Cffundstückr zu untersuchen, der Staat ent hebt ihn dieser Verpflichtung und verlaßt sich hinsichtlich der Größe blos auf das Gutachten der Techniker. Es handelt sich darum, ob eine für sich bestehende Parcelle bei der ersten Be steuerung übersehen worden ist. Das ist der hauptsächlichste Grund. Jedoch hat man auch die Fälle im Auge behalten, wo ein neu entstehendes Object, z. B. ein Gebäude, nicht angezeigt worden ist. Ist es nun Pflicht jedes Staatsbürgers, zu den Staats lasten nach Verhältniß und Besitzthum beizutragen, so werden sie die Verpflichtung zur Anzeige nicht als unbillig erkennen. Uebri- gens wird eine Strafe nur auf absichtliche Verschweigung und nicht auf Verschweigung aus Versehen erfolgm, mithin läßt sich durch die Bestimmung der §. eine Beschwerniß gar nicht denken. Der Kammerherr v. Friesen hat ferner bemerkt, cs handle sich nur darum, ob bei der ersten Einführung ein Grundstück ver gessen worden sei; allein die Bestimmung der tz. bezieht sich auch auf künftige st uerpflichtige Objecte; und endlich ist bemerkt wor den, daß ein Stück verloren gehen könne durch absichtliche Ver schweigung. Die Deputation ist der Mnnung, daß es irgend einer Anregung bedarf, üm auch den Eigenthümer zu bewegen, rechtzeitig im allgemeinen Interesse des Staates sowohl, als der übrigen Steuerpflichtigen, Anzeige zu machen, und sie hat sich
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