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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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rcg'ierung nicht wollen, daß Unschuldige in Verantwortung und Untersuchung p-egen eines Versehens verwickelt werden, für das sie nicht können, und andererseits bin ich nicht für Bestimmungen, die eigentlich gar Nichts besagen. Referent Bürgermeister Schill: Zur Entgegnung. Es scheint mir, als ob der geehrte Herr v. Friesen in Widerspruch mit sich selbst gekommen wäre; denn vorhin hat er es ausdrück lich als billig und gerecht anerkannt, daß die Steuer nicht von dem Zeitpunkt, wo die Anzeige erfolgt, sondern wo bekannter maßen die Steuerpflicht angefangen hat, zu bezahlensei, und aus drücklich zur Motivirung des Minoritätsgutachtens beigefügt, daß ja das Grundstück nicht entlaufen könne, sondern immer das sei, um die Verpflichtung zu erfüllen, also muß doch wenigstens eine Bestimmung im Gesetze angenommen werden, von welchem Zeitpunkte an die Steuer nachzuzahlen ist. Ich habe vorhin nicht gesagt, daß die Worte stehen bleiben sollen, wie sie die De putation in der zweiten Kammer empfiehlt, sondern ich habe nur gesagt, es müßte eine Frist angenommen werden, von welcher an die Nachzahlung erfolgen soll, und wollen wir nicht ungerecht gegen den Staat und gegen die übrigen Steuerpflichtigen sein, so müssen wir eine solche Frist bestimmen. Besser ist es daher, wir legen eine solche Verbindlichkeit auf, mit einer in der That kaum fühlbaren Strafe. WennfernerHerrv. Friesen gemeint hat, daß er ganz damit einverstanden sei, wenn es sich um die Ver schweigung einzelner ganzer Parcellcn handle, so nehme ich das bestens an, in diesem Sinne hat es auch der Gesetzentwurf ge nommen, überall da, wo. er die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige von Grundstücken auflegt, welche der dermaligen Be steuerung entgangen sind; nämlich da, wo §. 2 citirt ist, kann es sich nur von ganzen Parcellen handeln, handelt es sich von der Zukunft, so kann allerdings der Fall vorkommen, wo besonders einzelne Thcile einer größeren Parcelle cultivirt und steuerpflich tig worden sind, z. B. ein Kieshorst oder andere sterile Stellen; allein wenn Sie beachten die Größe, von der eine solche Pareelle sein muß, so sind diese Stellen nicht so klein, daß sie dem Auge sollten verschwinden und daß der Besitzer darauf nicht aufmerk sam gemacht werden sollte, daß nun die Zeit der Steuerpflichtig keit eintrete; allein handelt es, sich auch um absichtliche Ver schweigung , so wird der Staat um solchen geringen Objects we gen den Einzelnen nicht in Unannehmlichkeit setzen, sondern er wird ihn nur dann in Anspruch nehmen, wenn sich sichere That- sachen Herausstellen, daß eine solche Steuerpflichtigkeit absichtlich verschwiegen worden ist. Ich muß bemerken, daß die Fälle nicht so gar selten vorgekommen.sind, wo kleine Hausbesitzer 10, 12 und 15 Jahre geschwiegen haben, ehe sie die Vergrößerung, den Anbau oder gar einen Neubau zur Anzeige gebracht haben; die ses soviel möglich zu umgehen, ist der Wille des Gesetzes. Freiherr v. Friesen: Ein Widerspruch in meiner Erklärung findet nicht statt; ich habe zugegeben und gebe es noch zu, daß der Steuerpflichtige von dem Zeitpunkt an, wo das Object hätte besteuert werden sollen, auch schuldig sei, die Steuer zu bezahlen, mithin, wenn es später entdeckt wird , auch nachzuzah len. Will die Deputation einen Vorschlag der Art machen, so stimme ich dem ganz bei, allein wenn die Deputation S. 272 einen milderen Vorschlag macht, so adoptire ich den auch, wenn die Regierung damit einverstanden ist. Vor der Bestrafung, die erfolgt, fürchte ich mich weit weniger, als vor der Verant wortung, welcher der Grundstücksbesitzer unterliegt, wenn er zur Selbstanzeige verpflichtet werden soll. Staatsminister v. Zeschau: Das Ministerium hat nicht geglaubt, daß drVe§., so wie sie amendirt worden ist, irgend einen Angriff erleiden wird, denn es ist sich bewußt, aus dersel ben alles das entfernt zu haben, was der jetzt vorherrschenden Meinung, daß man einen Dritten zu einer Denunciation nicht verpflichten solle, entgegensteht; die Regierung hat sich darauf beschränkt, zunächst den Behörden und allen denjenigen Beam ten, die bei irgend einem G schäft,-oder bei Ausübung ihres Amtes von einer solchen ungesetzlichen Steuerbefreiung Kennt- niß erhalten, die Verpflichtung auszucrlegen, dieses anzuzeigen, und den Grundstücksbesitzern selbst eine gleiche Verpflichtung aufzuerlegen. Ich glaube, das ist das Wenigste?, was in diesem Gesetze zu bestimmen war, um so mehr, nachdem der Zusatz hin zugekommen ist: „wissentlich". Dieser Zusatz scheint mir in der Lhat vollständige Sicherheit zu gewähren. Ich'muß doch aber auch darauf aufmerksam machen, daß, wenn man einerseits von der Negierung mit Recht fordert, daß sie das neue Grund- steuerspstcm in Ordnung halte, so daß überall eine gleichmäßige Besteuerung und keine Hinterziehungen stattfinden sollen, matt ihr auch die Mittel nicht entziehen muß, um diesen Zweck zu er reichen- und dieses würde offenbar der Fall sein, wenn man das Gutachten der Minorität annehmen wollte. Es scheint mir, wie ich schon erwähnt habe, das Wenigste gefordert zu sein, wenn man verlangt, daß, wenn Jemand ein Grundstück besitzt und er cs weiß, daß es unbesteuert geblieben ist, obwohl es in die Ka tegorie der steuerpflichtigen gehört, er Anzeige davon erstatten muß. Ich glaube, daß wenn diese Bestimmung auch nicht im Gesetze stände, man doch berechtigt sein würde, ihn darüber zur Verantwortung zu ziehen, denn es ist jedem Grundstücksbesitzer bekannt, daß alle steuerbaren Objecte zu besteuern sind; ver schweigt er dieses, so wieder schon nach allgemeinen Rechtsgrund sätzen zur Verantwortung und nach Befinden zur Bestrafung gezogen werden können. Da aber dieses Gesetz so viel möglich die speciellen Bestimmungen zusammenfassen soll, weil die älteren Steuergesetze aufgehoben werden sollen, so hat es dem Ministers nicht überflüssig geschienen, diesen Satz hier besonders mit auszusprechen. Bürgermeister Wehn er: Der Herr Referent hat mir ent gegnet, daß, wenn der letzte Satz wegsiele, dann überhaupt die ganze §. nicht nothwendig wäre; allein der erste Satz enthält etwas ganz Anderes, als der zweite. Der erste Satz, wenn er gerade nicht ausdrücklich nothwendig ist, so ist er wenigstens ganz an seinem Orte; denn er enthält die Instruction für die Beam ten und Angestellten, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie er fahren, daß Etwas verschwiegen worden ist, und gibt ihnen die Weisung, darauf Acht zu geben, damit Nichts verschwiegen werde. Damit, glaube ich, ist die Sache auch abgcthan; denn
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