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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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zusinnen sein. Auch theile ich die Ansicht, daß ein steuerbarer Gegenstand, der einen großen Ertrag gewährt, gär nicht ver schwiegen werden könnte. , Staatsminlster v. Ze schau: Der geehrte Sprecher hat ei nen ganz eigenthümlichen Fall angeführt; ich meine, man sollte einen solchen nicht vor Augen haben, sondern einen ganz einfachen und unzweifelhaften. Im vorliegenden Beispiel würde der Fall einer solchen Bestrafung gewiß nicht eintreten, denn es würde hier zweifelhaft sein, ob wirklich die Pflicht der Besteuerung schon eingetreten sei, auch kann mandoch nichtvoraussetzen, daß dieBe- hörde in einem solchen Falle nach unbilligen Grundsätzen verfah ren werde. Ich kann mich allerdings Nicht von der Überzeu gung trennen, daß, wenn die geehrte Kammer sich für die An nahme des Gutachtens der Minorität entscheiden sollte, sie da durch eine Illegalität, nach meiner Meinung ein Vergehen gegen den Staat auch allen Steuerpflichtigen gegenüber rechtfertigen würde, zumal jetzt, nachdem dieser Fall nun einmal in dem Ge setzentwürfe ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Spricht man sich dagegen aus, so erscheint es, als wolle man eine Ille galität gut heißen; denn als solche kann ich es nur ansehen, wenn Jemand unzweifelhaft weiß, daß er sich im Besitze eines steuer pflichtigen Grundstücks befindet, und dies nicht anmeldet. Prinz Johann: Ich würde mir noch eine Bemerkung er lauben; ich gläube jedenfalls, man kann nur das Gutachten der Majorität annehmen, denn es würde mit Weglassung des zwei ten Satzes nicht abgethan sein, es müßte dann wenigstens die Bestimmung bleiben, „daß die Nachzahlung der Steuer von der Zeit an zu bewirken sei, zu welcher der Besitzer Kenntniß davon erhalten hat, daß das betroffene Grundstück der Steuerpflicht entgangen sei," und ich glaube, es ist immer noch die Bestimmung, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, beinahe milder, als wenn man die Nachzahlung unbedingt ausspricht. Staatsminister v. Ze sch au: Ich wollte nur hinzusügen, was man wohl von einem Staatsdiener, der einen festen Ge halt (ich spreche nicht von schwankenden Nebenbezügen) bezieht, sagen würde, wenn er findet, daß dieser bei der Gewerbesteuer zu gering angesetzt sei, und dieses verschweigt. Ich glaube, man würde eine solche Handlung für eine unredliche halten. Referent Bürgermeister Schill: Herr Graf v. Hohenthal hat sich darauf bezogen, daß er durch die Bemerkung des Herrn v. Polenz überzeugt worden sei; ich glaube nicht ganz unglücklich dargelegt zu haben, daß das, was er gesagt hat, nicht durch die §. bestimmt worden, sondern das Gegentheil, ich sagte, daß der Staat den Beweis zu führen habe und nicht der Steuerpflichtige, und bewies ferner, daß es sich auch um Unterlassung von Anzei gen der künftig steuerpflichtig werdenden Objecte handle, und hierin liegt die Verantwortung des Einzelnen im Interesse des Ganzen. Was das einzelne Beispiel der Alluvionen betrifft, so würde ich gar Nichts dagegemhaben, wenn man in der 19. §. das Wort: „Alluvionen" wegließe. Es hat dieselbe der Deputa tion schon zu rathen aufgegeben; es wird immer die Frage sein, ob das Object schon zur Abschätzung zu bringen ist; eine Alluvion läßt sich erst nach mehren Jahren als steuerpflichtig änsehen, also wenn es sich blos um dies Beispiel handelt, so läßt sich dem in der spätem §. recht gut beikommen. Präsident v. Gersdorf: Herr Bürgermeister Hübler hat das Wort. Bürgermeister Hübler: Ich hatte mir das Wort nur er beten, um Einiges dem Herrn Grafen Hohenthal zu erwiedcrn, aber der Herr Staatsminister hat das Nöthige schon bemerkt und dadurch jeder Entgegnung mich überhoben. Domherr 0. Günther: Ich gehöre der Majorität an und werde mit ihr stimmen, glaube auch noch jetzt, daß die Mi norität etwas zu weit geht. Ohne alle Besorgnisse in der Sache bin ich jedoch nicht, und wenn ich mit der Majorität stimme, so geschieht das allerdings unter gewissen Voraussetzungen, von denen ich aber glaube, daß ich sie stellen darf und daß ich mich in ihnen nicht täuschen werde. Die ganze Frage beruht eigentlich auf einem gewissen Doppelsinne, der in dem Worte „wissentlich" oder wie es jetzt heißt „absichtlich" liegt. — Was ist das, waS man wissen soll, oder was soll erfordert werden, damit man Jemandem die böse Absicht Schuld geben könne? — Daß er ein steuerbares Grundstück besitzt, welches dermalen nicht ver steuert ist, und daß er dies der Steuerbehörde nicht angezcigt hat, das weiß er, wo nicht immer, doch gewiß in den meisten Fällen, und dessenungeachtet wird in gar manchen dergleichen Fällen seine Bestrafung unbillig erscheinen. Denn sehr ost weiß er etwas Anderes nicht, nämlich: daß er irgend eine Thätigkeit seiner Hand, oder ein Naturereignis was stattgefunden hat/und wodurch ein bisher ertragsunfähiges Siück Land tragbar gewor den ist, anzuzeigen verpflichtet gewesen sei. Man wird mir freilich darauf antworten, daß, wenn das Gesetz publicirt sei, auch ange nommen werden müsse, daß jeder Staatsbürger dieses Gesetz kenne, und wer es nicht kennt- der habe sich dies selbst beizumes- fen. Habe er sich einer Vernachlässigung schuldig gemacht, so müsse er bestraft werden. Allein ich entgegne, daß man bei Ge setzen der Art mit solcher Strenge nicht behaupten kann, daß die allgemeine Kenntniß derselben vorausgesetzt werden müsse. Be trachten wir ganz gewöhnliche Fälle, wie sie alle Tage vorkom men. Es hat z. B. Jemand auf seinem Grundstücke «inen Sumpf, der nach §. 4. unter die ertragsunfahkgen und deshalb steuerfreien Objecte gehört. Jetzt gräbt aber der Nachbar auf seinem Grundstücke, welches tiefer liegt, einen Schacht, oder einen artesischen Brunnen, oder er legt nur «inen Graben an. Der Sumpf entleert sich nun von selbst und es wird eine hübsche Wiese daraus. Das geschieht 20 Jahre nach Publikation dieses Gesetzes. Das jetzt lebende erwachsene Geschlecht wird nun wohl so ziemlich erfahren, was darinnen steht. Ich glaube aber nicht, daß man von jenem Eigenchümer, von dem wir annehmen wollen, daß er jetzt drei Jahre alt ist, fordern ^kann, daß auch er dieses weitläufige und schwierige Gesetz in allen seinen Beziehun gen tzenau studirt haben solle. Man wird es dem drciundzwan- zigjährigen Bauer wohl nicht verargen dürfen, wenn er die ihm von Gott geschenkte Wiese haut, ohne bei der Steuer eine Anzeige zu machen; und dennoch wird es sich fragen: Muß er nicht be straft werden? Der Strenge nach und wenn man annimmt, daß
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