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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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die Wissenschaft jedes Gesetzes bei Jedem präsumirt werden soll/ würde er allerdings bestraft werden müssen. Ich habe aber das Zutrauen zu den Behörden; daß sie einen solchen Fall zu den ssrafbaren nicht rechnen werden, sondern daß, wenn er sich ereig nen sollte, man den Mann mit der Entschuldigung, daß ^r jene Bestimmung des Gesetzes nicht gekannt habe, hören, zwar das, Grundstück besteuern, aber ihn nicht bestrafen wird. Es können viele andere dergleichen Fälle noch vorkommen: Es hat Jemand eine untragbare Felsenfläche; es fällt ihm ein, Erde hinaufzu kragen und einen Versuch zu machen, ob er Etwas dort erbauen kann. Er erbaut auch wirklich eine Kleinigkeit, zeigt es aber aus Unkenntniß des Gesetzes der Steuer nicht sogleich an; und ehe er es thut, ist ein Wolkenbruch gekommen, der die ganze Erde wieder herunter geschwemmt hat. Nun fragt es sich, ist der Mann strafbar? Würde man mich fragen, so würde ich getrast sagen: Nein. — Diese schonende Anwendung des Gesetzes ist es, von welcher ich hoffe, daß sie künftig statlfinden wird. Die Kenntniß so specieller Bestimmungen kann, zumal bei den Land leuten, nicht mit solcher Bestimmtheit vorausgesetzt werden, wie etwa die Kenntniß des Gebotes: du sollst nicht stehlen, oder du sollst nicht tödten. Hier ist eine milde Beurtheilung der Rechts- mnwissenheit unumgänglich nothw.'ndig, und in der Erwartung, ' daß man diese Milde üben werde, stimme ich mit der Majorität. v. Polenz: Zur Widerlegung. In dem, was der Herr Referent auf meine Aeußerung entgegnete, die ich blos als eine solche'erklärte, welche meine Abstimmung mvtiviren sollte, hat er das Unwesentliche zum Wesentlichen erhoben. Ich sagte nur, daß ich ein Feind von dem sonstigen inquisitorischen Verfahren der Steuerbehörde sei und nicht wünschen könne, daß der Eigen- thümer verpflichtet werde, sich selbst anzuzeigen. Wenn ich der frühem Steuerverwaltung harte Grundsätze vorwarf, so war das ein Nebensatz, den ich aussprach, weil auch im Deputations gutachten angeführt wird, daß der Satz schon früher gegolten habe. Was Herr Referent bemerkte, daß es hauptsächlich neu entstandene Steucrobjecte'wären, deren Verschweigung strafbar sein würde, da muß ich sagen, daß solche Objecte meist nur Häu- . ser sein können, und Häuser können nicht verschwiegen werden bei einiger Aufmerksamkeit der Behörden, auch noch aus dem «Grunde, weil sie bei derBrandcasseeingeschrieben werden müssen: folglich schien es nicht dringend, hier Bestrafung auszusprechen. Sollte.ich das,- was der verehrte Herr Staatsm nister entgegnete, widerlegen, so würde ich,anführen, daß nach dessen Auslegung die milde Beurtheilung)eines Vergehens auch allezeit dessen Bil ligung enthalte. Das ist nicht die Meinung der Minorität, son dern sie will eine große Zahl von Leuten vor unnützen Denun- ciationech Kosten und Belästigung schützen; das ist wenigstens mein Grund gewesen, weshalb ich mich für Wegfall des letzten Satzes bestimmen werde; ich bin noch nichteines Andern über zeugt worden. Sehr gern gebe ich zu, daß, wie Se. Königliche Hoheit bemerkte- die Strafzahlung von einer bestimmten Frist an stattfinden müsse. Staatsminister v. Z e schau: Ich bin weit entfernt, der Minorität diese Meinung unterlegen zu wollen, aber ich habe i. 71. blos angedeutet, wie sich die Sache faktisch gestalten und ange sehen werden wird. Denn wird diese Bestimmung nicht ausge nommen, so wird es den Anschein gewinnen, als wolle man eine unrechtmäßige Handlung, denn anders kann ich sie nicht nennen, legalisiren. v. Großmann: Niemals werde ich mich für Begün stigung des clolus erklären, allein die Gründe scheinen mir immer noch nicht hinreichend widerlegt zu sein. Einmal ist das öffent liche Steuerinteresse durch tausend Controlen von allen Seiten sichergestellt; nicht blos die eigentliche Steuerbehörde hat darauf zu sehen, daß kein Grundstück unbesteuert bleibt, sondern es sind auch in dieser Paragraphe alle öffentlichen Beamten ausdrücklich darauf hingewiesen und dazu verpflichtet, um steuerbare Grund stücke, die sie als solche kennen lernen, welche noch nicht besteuert sind, zur Anzeige zu bringen. Ich setze hinzu, alle Nachbarn, welche wissen, daß einer ihrer Mitnachbarn ein unbesteuertes Grundstück besitzt, werden von selbst sich zur Anzeige gedrungen fühlen, weil natürlich jede Hinterziehung einer Steuer eine Last auf die andern wirft. Insofern scheint mir also eine solche Be stimmung nicht nöthig zu sein. Dazu kommt noch 2): das Steuerobjcct ist von einer Beschaffenheit, daß es gar nicht ver borgen werden kann. Beim Grundbesitz gibt's ja gar kein Gr- heimniß; die Art der Benutzung, das Dasein des Steucrobjects, Alles ist öffentlich und unter Jedermanns Augen. Hier ist es etwas,ganz Anderes, als bei beweglichen Gegenständen, wo aller dings Äefraudationen vorkommen können. Wenn hier Jemand Etwas verbergen will, um sich dem Zahlen zu entziehen, so han delt er jedenfalls unrecht. Dann kömmt mir aber auch die Ver pflichtung zur Selbstanzeige bedenklich vor in moralischer Hin sicht; die Forderung ist unnatürlich, man legt damit einen morali schen Zwang auf, der für das sittliche Wohl einer sehr großen Zahl von Staatsbürgern sehr gefährlich sein wird. Ehe man sich selbst gesteht, daß man schuldig ist, dieses oder jenes als Steuereinheit anzuerkennen, oder ehe man sich entschließt, es so gar anzuzeigen, wird ein großer Kampf bei den Einzelnen ent stehen und eine Gewissensbeschwerung , deren Ausgang sich nicht allemal -Mit Sicherheit Vorhersagen läßt. Dieser Kampf wird um so mehr zu entschuldigen sein, wenn z. B. ein Kieshorst durch Meliorationen kostspieliger Art erst zum Ertrage behracht worden ist; es kann vielleicht Jemand lOOKHlr. darauf gewendet haben, ehe er einen Nutzen von 10 Lhlr. zieht. Soll man nun einem solchen geradezu zumuthen, den Zeitpunkt, wo er sein kleines Capital durch die Benutzung des Bodens hereinzubekommen hofft, durch Anzeige bei der Steuer vielleicht noch 10 bis 20 Jahre weiter hinauszurücken auf eine unbestimmte Zukunft? Es wird durch solche Bestimmung, glaube ich, manche Beschrän kung desStrebens nachVerbesserungen hervortreten, undMancher zu einer Sünde verführt werden, der er, wenn die Sache beim Alten bliebe, nicht ausgesetzt gewesen wäre. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß mir nochmals erlauben, auf diese letzten Bedenken das Wort zu ergreifen. Den ersten Einwurf übergehe ich, der zweite war der, daß ein Steuer object sicher sich vor Jedermann darstelle. Das ist sehr richtig, es 2*
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