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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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weiß auch Jedermann, daß das Object steuerpflichtig ist, aber nicht Jedermann weiß, ob es der Steuerpflicht nicht entgangen ist, und eben um dieses zu vermeiden, ist die Anzeige notwendig. Nun, der Steuerpflichtige muß wissen, ob sein Grundstück mit alckgeführt ist, weil ihm die Einsicht in das Steuerconto und Ka taster zusteht. Wenn es ferner sogar in moralischer Hinsicht für bedenklich gehalten worden ist, so muß ich bekennen, daß ich gar keinen Grund davon sehe; im Gegentheil halte ich es sür bedenk lich, Jedem zu erlauben, sein Grundstück zum Nachtheil des Staa tes und seiner Nachbarn zu verschweigen. Es wurde hier ein Bei spiel angeführt; nämlich daß man Jemandem, der 100 Thaler aufgewendet habe, um von einem untragbaren GrundstückeNutzen zu ziehen, nicht verargen könne, wenn er dieses der Steuer nicht anzeige, wo es erst 10 Lhlr. eintrage. Nun, wenn die Cultivi- rung schon so weit vorgeschritten ist, daß er mit einem Aufwand von 100 Lhalern schon einen jährlichen Nutzen von 10 Thalern erlangt, dann kann er keine Entschuldigung finden und wird straf bar , wenn er das Steuerobject verschweigt. Uebrigens paßt die ses Beispiel schon um deswillen nicht, weil das Gesetz einen be stimmten Termin feststellt, von welchem an die Anzeige erfolgen soll. Es ist also ein Zeitpunkt im Gesetze bestimmt, welcher jeden falls im Interesse der Abgabenpflichtigen gegeben ist und gerade für die Steuerpflichtigen von großem Nutzen wird; nämliches ist den Steuerpflichtigen aüferlegt worden, die Steuerpflichtigkeit nach einem Jahre nach der vollständigen Cultivirung anzuzeigen. Dieses ist eine zweckmäßige Bestimmung, besonders da zu dieser Zeit das Grundstück noch nicht von großem Ertrage sein kann, mithin auch eine geringe Besteuerung erhalten wird. Staatsminister v. Zeschau: Nur noch ein Wort auf die Aeußerung des Herrn Superintendenten 0. Großmann. Es ist un zweifelhaft immer ein sehr unangenehmes Gefühl, seine eigene Schuld zu bekennen, aber das ist wohl unbestritten, daß es weit verdienstlicher ist, es selbst zu thun, als sich von Andern aufmerk sam machen zu lassen, z. B. durch die Denunciation eines Drit ten, und ich glaube, es ist verdienstlich, daß die Regierung im Ge setz auf die diesfallssge Pflicht aufmerksam gemacht hat. 0. Großmann: Wenn mir von dem Herrn Referenten ein gehalten worden ist, der Steuerpflichtige wisse ja am allerbesten, daß sein Grundstück nicht besteuert sei, so muß ich das leugnen. Er steht hier in der zweiten Linie; die Ersten, die es wissen müs sen, sind unstreitig die Steuerbehörden, denn dafür hat man den Aufwand gemacht, und genau jedes einzelne Grundstück vermessen — und dafür sind sie angestellt. Also kann wohl die Verpflich tung des Steuerpflichtigen eigentlich nur eine subsidiarische sein; der Staat könnte und sollte es wissen. Was das Zweite anbetrifft, nämlich die Einwirkung auf das Sittliche des Menschen, so Muß ich doch aufmerksam machen, daß man bei der großen'Mehrzahl der Menschen nicht immer voraussetzen kann, sie werde«: unge blendet durch Eigennutz, Vorurtheil und andere Rücksichten sich diese Absicht gestehen; ich glaube, es werden resorvaliones men tales viele gemacht werden, die nur zu sittlichem Verderben füh ren können. NeferentBürgermeister Schill: Der geehrte Sprecher geht viel weiter, als die Mmorität; die Minorität will die Verpflich tung zur Anzeige nicht aufheben, sie will sie nurim Gesetze nicht aussprechen, im Gegentheil, sie ist mit der Majorität darin ein verstanden, daß, wenn der Grundstücksbesitzer weiß, daß sein Grundstück übergangen worden ist, er es nicht verschweigen soll. Viel weiter geht Herr v. Großmann, der will gar nicht einmal die Verpflichtung für den Steuerpflichtigen anerkennen, die An zeige zu machen. Dann muß ich hinsichtlich des ersten Punktes, den er berührt, bemerken, daß grade der Steuerpflichtige es ist, der auf der ersten Linie steht und wissen muß, ob sein Grundstück der Steuerpflicht entgangen ist, denn zuvörderst hat er sein Grund stück der Obrigkeit angezeigt gehabt. Hat er hier Etwas ver schwiegen, und es ist das bei der Vermessung nicht berücksichtigt worden, so wird er derjenige sein, der es wissen muß, und auch am ersten Gelegenheit hat, es zu erfahren, weil ihm auf sein Ver langen die Conti vorgelegt werden. Allein in seinem nächsten Interesse wird es liegen, Notiz davon zu nehmen, und hierbei wird er finden, ob ein Steuerobject der Besteuerung entgangen ist oder nicht. v. Großmann: Nur dieBestrafung wünsche ich weg und mit ihr die gesetzliche Bestimmung. Denn natürlich, wenn eine Bestrafung stattfinden soll, so muß auch ein Unrecht, ein Ver gehen vorhanden sein. Aber das Zweite, was der Herr Referent bemerkt, muß ich auch leugnen; der gegenwärtige Inhaber, der zu dem Zeitpunkt des Uebergangs in den neuen Kataster das Grundstück besitzt, der kann es wissen, denn dessen unmittelbare Pflicht ist, anzuzeigen, wie viel auf sein einzelnes Besitzthum an Steuereinheiten gekommen ist;,aber wenn nun künftig der Be sitz sich ändert, so tritt ein anderes Verhältniß ein. Der neue Besitzer weiß zwar, so und so viel Steuereinheiten sind auf dem Gute, er bezahlt auch diese Steuer, aber ich glaube nicht, daß dann Jeder das Interesse haben wird, nachzusehen, auf welche einzelne Grundstücke die Steuern repartirt sinh. Referent Bürgermeister Schill: Es thut mir leid, noch mals das Wort ergreifen zu müssen; allein das Verhältniß, welches zeither stattgefundcn hat, kann jetzt nicht mehr stattfinden, es heißt nicht mehr: das und das Gut wird verkauft, sondern es sind allemal die Nummern derParcellen mit der Zahl der Steuer einheiten anzugeben, die auf den Parcellen sind; wir haben gar nicht die Complexe mehr, die wir zeither gehabt haben, sondern jede einzelne Parcefle ist als Ganzes zu betrachten. . Bürgermeister v. Gross: Ich erlaube mir auf den Schluß der Debatte anzutragen, und bitte, den Antrag zur Unterstützung zu bringen. - Präsident v. Gersdorf: Es hatte sich nur noch ein Red ner gemeldet, Herr v. Posern. v. Po fern: Ich verzichte auf das Wort. Präsident v. Gersdorf: Ich werde die Frage auf die §. selbst spalten, dadurch wird das, was im Gutachten enthalten ist, zugleich mit betroffen; ich werde daher auf jeden einzelnen Abschnitt der §. die Anna! mcfrage richten und zul tzt zu den Zwi schenfragen übergehen, nämlich zu dem, was die Deputation S.
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