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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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aber Vorbehalten, ihr Recht subsidiarisch auch gegen denOber- eigenthümer als Steuerpflichtigen geltend zu machen, jedpch un- beschadet der Ersterm an dergleichen Nutzungsberechügte aus einem Privatrechtstitel desfalls "etwa zustehenden Ansprüche. Die Motive lauten: Der Anfang der Stcuerpflicht des neuen Besitzers einest Grundstücks konnte nicht füglich anders, als im Entwürfe ge- geschehen, festgesetzt werden, und stimmt mit der bisherigen Ver-! fassung, nach welcherdas Grundstück, und subjektiv dessen Eigen- thümer, für die Steuer hastet, überein. Ein ähnliches Verhält- niß findet bei den mit dem erblichen Benutzungsrechte veräußer ten Grundstücken statt, da das bürgerliche Eigenthum auf den Nutzungsberechtigten nicht übergeht. Wenn aber meistens die letztem durch Vertrag die Obliegenheit, die Steuern für den Eigenthümer zu bezahlen, übernommen haben, so möchte die am Ende der enthaltene Bestimmung nicht überflüssig sein, damit aus dem Vorhergehenden nicht etwa hergeleiret werde, als sei die vertragsmäßig deshalb übernommene Verbindlichkeit gegen den Obereigenthümer für erledigt zu halten. Die Deputation bemerkt: Die Veränderungen, welche die zweite Kammer bei dieser Z. — von der Zeit des Eintritts der Steuerpflichtigkeit handelnd — beantragt hat, sind folgende: Es sollen wegfallen auf der 2. Zeile die Worte: „durch Beleihung". auf der dritten Zeile die Worte: „oder wo ihm das Grundstück gerichtlich zugeschrieben worden ist." weil nach der künftigen Hypothekenordnung diese beiden gericht lichen Acte nicht mehr stattfinden werden. 2. Sollen vor den Worten: „zu vertreten" am Schlüsse des ersten Satzes noch eingcschoben werden di^ Worte: „die etwaigen Reste seines Vorbesitzers", weil, wenn dieses nicht geschehe, man dem Sinne des Gesetzes entgegen annehmen könne, daß eine solche Vertretung nicht stattsinden solle. 3. Sollen aus der ersten Zeile des Satzes die Worte: „laasweise ausgethanen," Wegfällen, weil ein Laascontract kein Eigenthum gewähre, son dern nur ein Pachtverhältnis sei. Hiermit allenthalbsn einverstanden, empfiehlt man den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer, so wie mit diesen Veränderungen die Annahme der ß. Man bemerkt hierbei noch, daß, da nach dem Gesetz das Grundstück für die Steuern haftet, der Wechsel der Besitzer diese Haftung nicht alteriren kann; daß solches im Gesetze ausdrücklich bezeichnet wird, wird die Besitznachfolger zur Vorsicht auffordern; im klebrigen sind auch die Gerichtsbehörden verpflichtet, vor Ein tragung einer Besitzoeränderung in das Hypothekenbuch das Steuerinteresse und daß keine Steuerreste verblieben, zu über wachen; <ck. Verordnung, die Mittheilung derVeräußerungscontracte über Jmmobiliare vor der gerichtlichen Confirmarion an die Steuerbehörden betreffend, vom 28. September 1832. Die subsidiarische Haftung der Erbverpachter folgt aus der Natur des Erbpachtvertrags, da häufig der Rückfall des Grund stücks unter gewissen Bedingungen stipulirt worden ist. v. Schönberg (auf Purschenstein): Ich bin ganz damit einverstanden, daß bei Laasgrundstücken in der Regelder Grund cigenthümer die Steuern zu tragen habe; es sind mir aber Fälle bekannt, wo auf laasweise. ausg thanen Grundstücken von dem Laasinhaber Gebäude errichtet worden sind; wer in diesem Falle die Steuern zu tragen habe,! und ob sie blos für das Gebäude oder gleichzeitig auch für den Grund und Boden, auf dem das selbe stehl, entrichtet werden müssen, scheint mir aus dem Ge- setze nicht klar hervorzugehen. Hierüber erbitte ich mirAuskunft von dem Herrn Referenten. Ich sollte wohl glauben, daß in solchen Fallen die Steuer nur für das Gebäude, und zwar, von dem Laasinhaber als dem Hauseigenthümer, zu tragen sein würde, weil das Haus das größere Steuerobject ist in Vergleich zu der Oberfläche, auf der es steht. , Referent Bürgermeister Schill: Ich kann mir allerdings kaum denken, daß bei einem laasweise ausgethanen Grundstücke die Bebauung stattgefunden hat auf Kosten des Laasberechtig- ten; denn hat er das Haus gebaut, so ist er nach der Verfas sung Eigenthümer, mithin ist er auch als solcher aufgeführt und ihm die Steuer auferlegt worden. Staatsminister v. Ze schau: Ich glaube, das ist nicht zweifelhaft. Ist ein Hausbau auf einem Laasgrundstücke. mit Genehmigung des Eigenthümers des Grundstücks erfolgt,, so wird man die einfache Frage zu stellen haben: wer ist der Eigen thümer des Hauses? Und dieser wird die Steuer zu entrichten haben. v. Schönberg (aufPurschenstein): Der Eigenthümer des Hauses ist der Laasinhaber. Referent Bürgermeister Schill: Dann muß er die Steuer entrichten und wird auch als Eigenthümer aufgesührt in dem Kataster. v. Schönberg (auf Purschenstein): Ich kann mich dabei beruhigen, ohschon dje Gesetzvorlage mich darüber in Zweifel läßt, ob die Grundoberfläche oder die innernRäume des Gebäu des der Steuer unterworfen sein sollen. Fürst v-Schönburg: Ich glaube, daß man es hätte bei dem Gesetze bewenden lassen können ; denn für den Fiscus kann es nur vortheilhaft sein, wenn eine doppelte Haftung für die Steuererhebung stattfkndet, sowohl von dem Loasmann, als von dem Laasherrn, Ich werde also gegen das Amendement stimmen. Referent Bürgermeister Schill: Ich habe nur die einzige Bemerkung darauf zu machen, daß der Fiscus nicht im Stande ist, den Laaspachter zu erfahren; er ist nicht in die Gerichtsbücher als Eigenthümer eingetragen, und mithin hat der Staat kein Mittel in den Händen, zu wissen, an wen er sich halten soll. Er wird sich zunächst an den Eigenthümer halten, wie in einer spätem §. vorkommt, und das ist der, der künftig in die Grundbücher ein gezeichnet ist, und dann wird er erst später auf das Grundstück subsidiarisch zurückgehen. Allein er wird sich nach dem Gesetze nur dann an den Besitzer ballen können, wo ein streitiger Besitz fall vorli-gt, nicht wo das Eigenthum nicht streitig ist, und aus
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