Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2. fernem sich für folgenden Zusatz am Schluffe des ersten Satzes «klärt: *> Sind mehre im gemeinschaftlichen Besitz eines Grund stücks, so haften sie für die Steuer solidarisch. Auch diese Bestimmung hält man für sehr angemessen, man glaubt aber, daß eine solche solidarische Verpflichtung auch auf den Fall auszudehnen sei, wo mehre Eigenthümcr ein Grund stück ungetheilt besitzen, da auch in einem solchen Falle den Steuer behörden nicht angesonnen werden kann, vor der Steuererhebung die Antheile der einzelnen Miteigenthümer äufzusuchen und von diesen die einzelnen Antheile heranzubringen. Eine solche erwei terte Bestimmung gehört nicht in die vorliegende §., und um beide Falle in einen Satz aufzunehmen, werden die Deputationen eine Zusatzparagraphe 16b in Vorschlag bringen, sie empfehlen des halb, hier obigen Zusatz abzulehnen. 3. Der zweite Satz der §. S. 636: „Dieser Grundsatz gehört" hat in der zweiten Kammer folgende veränderte Fassung erhalten: „Wenn ein Grundstück sequestrirt wird, oder zu einer Schuldenmasse gehört, so werden die Grundsteuern so lange, als dieser Zustand dauert, aus der Sequestrations- casse oder Schuldenmasse bezahlt." Es ist dies eine Folgerung aus dem Grundsätze, daß das Grundstück für die Steuern haftet, und des Vorzugsrechtes, das dieselben als Grundlast genießen. Die veränderte Fassung ist em- pfehlungswerth und man räth den Beitritt, sowie mit den Ver änderungen die Annahme der §. an. Ob die Überschrift derselben nicht eine Veränderung erlei den dürfte, da der zweite Satz nicht von streitigen Besitzfällen handelt, wird der Redaction zu überlassen sein. Präsident v. Gersdorf: Es scheint Niemand über die§. zu sprechen/ und ich werde daher sofort zur Fragstellung überge hen können. — Die zweite Kammer hat bei dieser §. unter 1 die Schlußworte des ersten Satzes, wo es heißt: „der die Nutzungen zieht", verwandelt in die Worte: „der im Besitz des Grundstücks sich befindet". Ist die Kammer damit übereinstimmend? — Einstimmig Ja. Präsident». Gersdorf: Und dann hat die zweite Kam mer unter Nr. 2 den Zusatz zum ersten Satz gewünscht: „Sind Mehre im gemeinschaftlichen Besitz eines Grundstücks, so haften sie für die Steuer solidarisch." Es hat jedoch unsere Deputa tion uns angerathen, diesen Zusatz abzulehnen. Stimmen Sie hierin unserer Deputation bei? — EinstimmigJa. Präsident v. Gersdorf: Endlich hat drittens die Depu tation uns angerathen, die in der zweiten Kammer veränderte Fassung und Verwandlung eines gewissen Thesis der §. in die Worte: „Wenn ein Grundstück sequestrirt wird oder zu einer Schuldenmasse gehört, so werden die Grundsteuern so lange, als dieser Zustand dauert, aus der Sequestrationscasse oder Schul denmasse bezahlt." anzunehmen. Sind Sie damit einverstan den?— Einstimmig Ja. Präsidentv. Gersdorf: Und nun empfiehlt die Deputa tion uns, mit diesen Veränderungen, die von Ihnen angenom men worden sind, die tz. selbst anzunehmen. Ich frage: ,ob Sie dies zu thungemeint sind? — EinstimmigJa. Referent Bürgermeister Schill: §. 16. Sicherstellung des Staatssiscus wegen der Steuern. Das Grundstück haftet für die Steuern und dient dem Staate für die verfallenen Steuern zum Hülfsgeaenstande, an den er sich zu halten hat und von dem er sich den Rechten gemäß bezahlt zu machen befugt ist, insofern das bewegliche Vermögen des Besitzers zufolge vorher angewendeter gesetzlicher Zwangs mittel zu Befriedigung der Staatscasse unzulänglich ist. Das dem Staatssiscus wegen der bisherigen Grundsteuer den Rechten nach zustehende Vorzugsrecht in Concursen leidet auch auf die neue Grundsteuer Anwendung. In den Motiven heißt es: Das Verfahren gegen säumige Steuerpflichtige, welches bisher verfassungsmäßig bestand, ist unverändert beizubehalten. Wenn nämlich zuvörderst mündliche Erinnerung fruchtlos gewe sen, auch dann nach Befinden militairische Exemtion vergeblich angewendet worden, wird gerichtliche Hülfe in Anspruch genom men. Nur in den Fällen, wo die Mobilien zu Berichtigung der Steuerschuld unzulänglich sind, auch sonstige Sicherheit nicht gewährt werden kann, und die etwa gesuchte terminliche Abzah lung der Reste nicht inne gehalten worden, wird von der Justiz behörde au fRequisition der Steuerbehörde zur Hülfsvollstreckung in das Grundstück selbst verschütten und weiter den Rechten ge mäß verfahren. Die Deputation sagt hierzu: Zu 16. Gegen diese §. ist Etwas nicht zu erinnern, da die Bestim mung, daß unbeschadet der Haftung des Grundstücks zunächst die Befriedigung wegen der Steuern aus dem beweglichen Ver mögen des Steuerpflichtigen eintretenden Falls gesucht werden soll, angemessen erscheint. Gegen den zweiten Satz ließe sich vielleicht insofern eine Er innerung machen, als darin auf die ältere Gesetzgebung Bezug genommen worden ist, da bereits eine Gesetzvorlage über das Vorzugsrecht der Steuern im Concurs berathen worden ist, und deshalb eine Bezugnahme auf dieses Gesetz hätte geschehen können. Da jedoch ungewiß, wenn das letztere in Kraft treten wird und das Steuergesetz wahrscheinlich eher als jenes eintritt, so wird es bei der jetzigen Fassung zu bewenden haben und die §. unver ändert anzunehmen sein. Präsidentv.Gersdorf: Wenn nicht darüber gesprochen wird, so frage ich zuvörderst: ob die Kammer §. 16, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: Im Bericht heißt es weiter zu §. 16. Nach dem, was bei §. 15 bemerkt worden, würde sich hier anschließen §. 16 b. Solidarische Vertretung der Steuern. WWWWUH Von mehren Besitzern (§.15) oder Eigenthümern ei nes Grundstücks haftet ein Jeder solidarisch für die Steuern. Die vorgeschlagene Erweiterung des ursprünglichen Zu satzes der zweiten Kammer wird sich noch mehr rechtfertigen, wenn man die Bestimmung der §. 16 beachtet, wonach zunächst das bewegliche Vermögen in Anspruch genommen und die Hülfs vollstreckung in das Jmmobiliare thunlichst vermieden werden soll. Die Annahme der §. 16 b wird empfohlen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder