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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Fürst v. Schönburg: Ich würde der §. nicht beistimmen können, da es, wenn es auch möglich ist, daß die Erhebung der Steuern dadurch erleichtert wird, doch nicht unumgänglich noth- wendig ist, daß alle Mitbesitzer in solillum für ein Steuerobject 'zu haften haben. Jedenfalls scheint mir dieser Grundsatz der Gerechtigkeit zu widersprechen, daß Einer für Alle hasten soll, und Jemand den Nachtheil, den ein Anderer durch seine Nach lässigkeit veranlaßt hat, tragen soll. Es scheint mir überhaupt ein gefährliches Princip zu sein, die Solidarität der Haftung bei der Erhebung der Steuern einzuführen. Man könnte das noch weiter ausdehnen, so daß kn einer Gemeinde Alle für Einen und Einer für Alle haften sollten. Ich gebe zu, die Erhebung der Steuer würde dadurch außerordentlich erleichtert, jedoch zweifle ich, daß dieses Jemand billigen würde. Was aber im Großen ungerecht ist, das ist es auch im Kleinen; ich muß daher dagegen stimmen. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß es sich hier nur von dem Falle handelt, wenn Mehre ein Grundstück ungetheilt besitzen. Es würde für den Staat große Schwierig keiten haben, zu erörtern, welchen Theil ein Jeder besitzt, und wieviel er zu bezahlen habe, und es würde eine große Ungerech tigkeit sein, wenn man ohne Ausmittelung, wieviel Jeder zu zah len habe, Alle gleichmäßig in Anspruch nehmen wollte, während sie nicht zu gleichen Lheilen besitzen. Steht diese Bestimmung im Gesetz, so werden sie sich darüber verständigen, wie sie es mit der Steuerbezahlung halten wollen, wer von ihnen die Steuer entrichten soll, sie werden dadurch dem entgehen, daß jeder Ein zelne in Anspruch genommen wird. Es handelt sich nicht darum, daß Mehre ein Grundstück zu bestimmten Theilen abgesondert be sitzen, sondern wenn sie ungetheilt besitzen. Fürst v. Schönburg: Wenn es im Interesse der Staats rasse läge, so würde die hohe Staatsregierung wohl selbst es in den Gesetzentwurf gebracht haben. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß nach dem bisherigen Verfahren nicht ausdrücklich, aber doch in praxi man denjenigen in Anspruch genommen hat, der im Besitz des Grundstücks war, und daher fand man es angemessen, diese Bestimmung aufzunehmen. Es ist aber bestimmt worden, daß man die Grundstücke nicht eher in Anspruch nehmen soll, bis dar-- gethan ist, daß das Mobiliarvermögen nicht hinreichend ist zu Deckung der Neste, und daher glaubte die Deputation, daß es angemessen wäre, die fragliche Bestimmung aufzunehmen, da es wünschenswerth ist, so wenig wie möglich Subhastation wegen der Steuer eintreten zu lassen« Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht weiter discutirt wird, habe ich zu fragen: ob die Kammer die von der Deputation vor geschlagene tz. 16b annimmt? — Wird gegen 3 Stimmen an genommen. Referent Bürgermeister Schill: 17. Unveränderlichkeit der Grundsteuer. Die Zahl der für ein Grundstück (Parcelle) in dem Kata- stll'r in Ansatz stehenden Steuereinheiten bleibt unverändert. r. 7t. Bei der Trennung und theilweksen Veräußerung einer Parcelle werden auf die einzelnen Lheile die auf der ganzen Parcelle haftenden Steuereinheiten nur verhältnkßmäßka ver- theilt. (§. 22.) . Die Unveränderlichkeit der aufliegenden Steuereinheiten leidet auch dann keinen Eintrag, wenn sich die Benutzungsart oder der Culturzustand des betreffenden Grundstücks verändert, verbessert oder schlechter wird, und es kann eine Vermehrung oder Verminderung der katastrirten Steuereinheiten, die §. 18 erwähn ten Fälle ausgenommen, nicht eher eintreten, als bis die Regie rung mit den Ständen über eine allgemeine Revision der Grund steuer sich vereiniget. In den Motiven heißt es: Es ist hier das aus dem politischen und staatswirthschaftli- chen Gesichtspunkte empfohlene Princip der Unveränderlichkeit der Grundsteuer, welches in dem alten System zu vermissen war und wohl zu manchem gerechten Tadel Anlaß gegeben hat, aus gesprochen. Es wird kaum nöthkg sein, zu dessen Empfehlung etwas Weiteres beizufügen. Die. früheren Steuerrevisionen, welche bei der Ungleichheit und Wandelbarkeit der bisherigen Grundsteuer nicht vermieden werden konnten,-haben schon den ehemaligen -Ständen zu wiederholten Klagen Anlaß gegeben. Auch die Ständeversammluug vom Jahre 1836 bis 1837, namentlich die zweite Kammer in ihrer 155. Sitzung hat sich schon vorläufig nicht eben günstig für die Steuerrevisionen ausgesprochen, ohne daß jedoch damals ein bestimmter Beschluß darüber gefaßt worden ist. Je unverkennbarer und größer nun die damit ver knüpften Belästigungen für die Grundeigenthümer und die Ko sten sind, welche dadurch verhangen werden, je gewisser es ist, daß die Cultur gehemmt und unterdrückt wird, wenn jeder Verbesse rung erhöhete Steuer auf dem Fuße folgt, und daß der Werth der Grundstücke in dieser Beziehung stets schwankend bleibt, desto weniger hat Anstand genommen werden können, die Stabi lität der Grundsteuer indem Gesetze auszusprechen, etwaige all gemeine Revisionen über, insofern sie sich als unvermeidlich noth- wendig Herausstellen sollten, jedenfalls einer spätem Zeit, über die sich die Negierung mit den Ständen'erst vorher zu vereinigen haben wird, zu überlassen. Im Bericht heißt es: Zu den wichtigem Bestimmungen der Gesetzvorlage gehört die in vorliegender §. enthaltene. Als Regel wird aufgestellt: daß die Zahl der Steuereinheiten unverändert bleiben soll, solange nicht eine allgemeine Revision der Grund steuer erfolgt, und- daß letztere nur dann vor sich gehen wird, wenn Regierung und Stände sich deshalb ver einigt haben. Folge dieses Grundsatzes ist einmal, daß die in der Zwischen zeit vorkommendcn Veränderungen der Beschaffenheit eines Grundstücks — werden solche durch Verbesserungen oder Ver schlechterungen herbeigeführt — unbeachtet bleiben, und dann, daß die jetzige Abschätzung und die darauf basirte Reinertrags berechnung als bis zu jenem Zeitpunkt feststehend zu betrachten ist.— Hiergegen läßt sich nun zwar einwendcn, daß der oberste Grundsatz des Grundsteuersystems, wonach die Ertragsfähigkeit lediglich den Grad der Steuermitleidenheit bestimmen soll, hier durch verlassen zu werden scheint, Ungleichheiten herbeigeführt, und bei der jetzigen Abschätzung schon vorgekommene bleibend wer den können. Geht man jedoch auf die frühem ständischen Ver handlungen über die bei Einführung eines neuen Grundsteuer systems zu befolgenden Grundsätze zurück, so wird man sich er innern, daß schon damals der obige Grundsatz nicht in dem 3*
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