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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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zu §.18, das oberste Princip der Gleichheit und der Steuerbarkeit des ge lammten Grundeigenthums sehr wesentlich verletzt werden, wenn nicht in bestimmten, möglichst zu beschränkenden Fällen nach zuweisende materielle Jrrthümcr oder Unrichtigkeiten verbessert und berichtigt werden könnten, nach Befinden die Besteuerung nachgeholt und der Wegfall aufliegender Steuern verfügt werden könnte. Die Flurbücher haben überall vorschriftsmäßig zur Eiy- ficht der Betheiligten öffentlich ausgelegen, und es ist daher nach der Verordnung vom 7. Juli 1836 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 171) anzunehmen, daß Reclamationen nicht unerle digt geblieben sind. Da aber bei diesem umfassenden Werke einige Jrrthümer und Schreibfehler wohl unbemerkt geblieben sein können, welche der Berichtigung noch bedürfen, so ist in dem Gesetzentwürfe hierauf Rücksicht zu nehmen gewesen. Referent Bürgermeister Schill: In dieser Paragraphe sind sehr viel Veränderungen vorgenommen worden, theils von der jenseitigen Kammer, theils von der Deputation. Das Deputationsgutachten zu §. 18 lautet: Die in voriger §. aufgestellte Regel kann nicht ohne alle Aus nahmen sein, und die vorliegende §. und die folgenden enthalten solche. Die zweite Kammer hat an dieser §. Manches geändert; Ausnahmen von vorerwähnter Regel können eintreten 1) -an schon besteuerten Objecten, (die Fälle sub», b, e,) 2) wenn neue steuerpflichtige Objecte entstehen (sub <l, s). Die zweite Kammer hat nun zunächst die Fälle sub 2 von dieser §. völlig ausgeschiedcn und der §. 19 — wo weiter davon gehandelt wird— zugewiesen, weil jeder Gattung der Ausnah men besondere Wirkungen zufallen. Die §. 18 würde hiernach mit dem Schlußsatz sub c endigen. Die Deputationen sind hiermit aus den dafür im jenseitigen Berichte S- 431 angeführten Gründen einverstanden und empfehlen den Beitritt zum Beschluß der zweiten Kam mer. Was nun die noch verbleibende §. 18 anlangt, so ist hier bei Folgendes zu bemerken: zus. hinter das Wort: „Kataster" auf der ersten Zeile soll noch ein- geschalten werden: „oder Flurbuche", dem ebenfalls beizutreten ist. 2. hat die jenseitige Deputation und mit ihr die zweite Kammer für nöthig erachtet, im Gesetze näher zu bezeichnen, was man unter materiellem Jrrthum verstehe, und deshalb hinter dem Worte: Jrrthum, beigefügt: „z.B. unrichtiger Ansatz der Culturart (Feld statt Wiese), irrige Berechnung des Reinertrages, doppelte Anschrei bung und Verwechselung des Grundstücks, Auslassung desselben und dergleichen mehr." Sind die Deputationen nun schon mit diesem erläuternden Zusatz einverstanden und empfehlen den Beitritt dazu, so halten sie ihn allein doch nicht für genügend, um recht klar hervorzuhe ben, daß eine irrige Anwendung der Abschätzungsgrundsätze unter materiellem Jrrthume nicht begriffen sei, sie halten es für nöthig, das Wort: „materieller" völlig in Wegfall zu bringen und dagegen folgende Fassung zu wählen: „Wenn sich in einem Kataster oder Flurbuche ein nach gewiesener, auf die Existenz, Größe oder Gattung des Grundstücks bezüglicher Jrrthum, ein Rechnungs, oder Schreibefehler, z. B. unrichtiger Ansatz der Culturart (Feld statt Wiese), irrige Berechnung des Reinertrags, doppelte Anschreibung und Verwechselung des Grund stücks, Auslassung desselben und dergleichen mehr befindet," die sie zur Annahme empfehlen. 3. hat die zweite Kammer noch beschlossen, die Größe der Differenz, welche bei einem Jrrthume in der Vermessung zu berücksichtigen, im Gesetz sestzustellen, und deshalb am Schluß der Unterabthei- lung s beigefügt: „Beruht der Jrrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz drei Procent übersteigt." Früher wurde zwischen der Grenz - und Detailvermcssung eine Differenz von 3H Prvcent nachgelassen, und nach §. 204 der G.schäftsanweisung soll ein Vermessungsfehler, nur wenn er über 1 Procent beträgt, Berücksichtigung finden. So wie dort, scheint auch jetzt nöthig, eine Minimalgröße zu bestimmen, um nicht wegen zu kleiner Differenzen, die auf die Steuer kaum merkbar einwirken können, Nachmessungen vorneh men zu müssen, und die Annahme von 3 Procent erscheint der Majorität der Deputationen billig, es wird hierdurch bei einer Parcelle von 1 Scheffel Flächeninhalt eine Differenz von 4j Quadratruthen schon berücksichtigt werden, und kaum wird man noch weiter herabgehen können; die Majorität empfiehlt-deshalb auch, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Die Minorität will zwar auch diese Minimalgröße als Re gel gelten lassen und vereinigt sich deshalb mit dem Antrag der Majorität, allein sie beantragt hierüber noch folgenden Zusatz: Beläuft sich diese Differenz mindestens auf zwei Acker, so ist sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als drei Procent beträgt. sie hält eine Differenz von 2 Acker bei großen Parcellen, nament lich Waldungen, für groß genug, um eine Berichtigung herbei zuführen, und die Minimalgröße nach 3 Procent für belästigend, wogegen die Majorität einen besondern Werth darauf legt, daß große und kleinere Grundbesitzer nach gleichem Rechte gerichtet werden und hierdurch der Argwohn einer Bevorzugung des einen Theils nicht erregt werde; findet auch bedenklich, jetzt noch weiter zu gehen, als dies in der Geschäftsanweisung §l 204 geschehen ist, was offenbar durch den Antrag geschieht. Dann dürste wohl auch der Umstand Berücksichtigung finden, daß die Berechnung der Entschädigung für die Realbefreiten bei einer solchen Bestim mung unsicherer wird. Prinz Johann: Es würde wohl hier inne gehalten wer den können; denn es sind die in diesem Abschnitte enthaltenen einzelnen Punkte von sehr verschiedener Art. Ich wollte mir zu gleich erlauben, das geehrte Präsidium um das Wort zu bitten. Ich bin nämlich bei diesem Punkte für die Minorität der Depu tation, und wenn ich bei der Berathung der Deputation gegen wärtig gewesen wäre, so würde ich schon damals der Minorität beigetreten sein. Ich glaube nämlich, daß die Gründe, welche die Majorität dafür angeführt hat, bei genauer Betrachtung nicht so ganz stichhaltend sind. Die Majorität meint, es würde der Bevorzugung des größcrn vor dem kleinern Grundbesitz hier durch vorgebeugt werden, das ist aber in der Khat nicht der Fall; denn man beachtet nicht, daß es sich h'icr nur von kleinen Par cellen handelt. Kleine Parcellen können aber ebenso gut Theile
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