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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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legenheiten des Creditvercines nicht auf Kreistagen, sondern auf einer Generalversammlung der Betheiligten berathen, die ganz wesentlich verschieden von einem Kreistage ist. .Referent Graf Hohenthal (Püchau): Ich gestehe, ich kann in dem Zusatze des Herrn von Friesen nicht ein so großes Bedenken finden, deshalb habe ich ihn angenommen, weil er im Einklänge mit der alten Kreisordnung steht. Dann wollte ich noch erwähnen, daß Angelegenheiten, welche das Interesse des ganzen Kreises betreffen, auf den allgemeinen Kreistagen verhan delt werden, und solche Gegenstände, welche die Ritterschaft allein betreffen,können nurritterschaftlicheWahlen fein, oder aufdie ritterschaftliche Cassesich beziehen. Wenn also die allgemeinen An gelegenheiten auf den allgemeinen Kreistagen verhandelt werden, so haben die Bauern so gut Fug und Recht, zu stimmen und zu zu berathen, wie die andern Stände, und ich glaube, daß das recht gut in der Verordnung ausgesprochen werden könnte. Mir scheint es, daß, wenn man nicht in das Detail eingegangen wäre, die Sache klarer gewesen sein würde. Aber durch die erhobenen Be denken scheint mir diese Frage dunkler geworden, und da diese Dunkelheit einmal durch die Debatte hervorgerufen, so würde ich mich doch dafür verwenden, jetzt das Wort „allgemeinen" zur Be seitigung jedes Mißverständnisses anzunehmen. Bürgermeister Wehner: Ich muß das Bedenken theilen, was der Herr Vicepräsident ausgesprochen hat. Die Angelegen-, heiten sind verschieden. Wir haben 1) allgemeine Kreisverhand lungen, dann 2) solche, die das platte Land betreffen, wo die Rit terschaft und Bauern zusammentreten, wir haben ferner 3) solche, die allein die Ritterschaft berühren, wir können auch 4) solche ha ben, welche auf die Bauern allein sich beziehen; denn es kann z. B. der Fall sein, daß die Bauern einen Creditverein für sich allein errichten wollen. Wir haben endlich noch 5) Verhand lungen wegen-der städtischen Angelegenheiten. Das Alles sind Verhandlungen, wo verschiedene Interessen sich begegnen, und die sich nicht in denselben Verhandlungen zusammenfügen lassen. Wollte man dem Bauernstände blos dasRecht geben, zu den all gemeinen Versammlungen zu kommen, so wäre er-offenbar gegen andere Stände sehr zurückgesetzt, und ich bin überzeugt, daß, so sehr ich den Wunsch meines Nachbars theile, daß ein Gesetz, wel ches die Landtagsordnung abändert, so lange wie möglich hinaus geschoben werde, man dennoch über kurz oder lang dahin kommen werde, eine neue Kreistagsordnung festzustellen, wodurch die Auf nahme der Bauern festgestellt wird. Ich trete also in der, Hauptsache dem bei, was der Vkcepräsident ausgesprochen hat, und werde gegen das Amendement stimmen. v. Heynitz:' Es ist wohl ein schwerer Entschluss, die Aen- derung rn der Ansicht zweimal auszusprechen. Ich Muss aber be merken, daß das, was der Herr Vicepräsitzent ausgesprochen hat, mich dahin bestimmte, nunmehr gegen die Einschaltung des Wor tes „allgemeinen" mich zu erklären. - Bürgermeister Hübler: Ich glaube, das Beispiel des Herrn Vkcepräsidenten macht cs völlig klar, dassdie beabsichtigte Einschaltung des Wortes „allgemeinen" eine Wendung in-die Sache bringen würde, an dieHerr v. Friesen gewiß nicht gedacht hat. Es unterliegt keinem Zweifel, daß auf den Kreistagen Angelegenheiten vorkommen können, welche vis a vis den Städ ten, das platte Land, das heißt die Ritterschaft und den Bauern stand gemeinschaftlich, oder letzter« wohl auch ausschließlich inter- essiren. Kreisversammlungen, durch solche Angelegenheiten ver anlaßt, würden aber nicht unter die Kategorie der allgemeinen zu bringen sein. Sie würden der Natur der Sache nach zu den besondern Kreistagen gehören und der Bauernstand daher, wenn ihm blos das Recht, bei allgemeinen Kreisversammlungen zu er scheinen, eingeräumt werden sollte, sich davon ausgeschlossen se hen: eine durch Nichts zu rechtfertigende Beschränkung, die wohl nicht im Sinne des Herrn Antragstellers gelegen hqt; es würde dann der Bauernstand offenbar schlechter gestellt sein, als die Ritterschaft und die.Städte, und solch eine Ungleichheit herbei zuführen, kann weder in der Absicht jener, noch dieser liegen. Die vorgeschlagne Einschaltung wird sonach unbedingt in Weg fall kommen müssen. Präsident v. Gersdorf: Die Sache nahm. folgenden Gang: Die Deputation hat ihre Ansicht in dem Berichte nie dergelegt, und es wurde, um die Sache zu verbessern, ein Amen dement vorgeschlagen, das jedoch zu Zweifeln, die man nicht ge ahmt hatte, Veranlassung gab. Nächstdem ist von dem Herrn Bürgermeister Starke Etwas eventuell erwähnt worden, um die Ungewißheit zu beseitigen. Es hat aber derselbe die in einem gewissen Falle einzuschaltenden Worte nicht als Antrag hinge-- stellt, sondern sie nur vorläufig eröffnet, um der Kammer einen Ausweg zu zeigen. Ich erlaube mir noch einen andern zu be zeichnen. Ich glaube, die Sache auf folgende Weise leicht ent wickeln zu können und der Kammer die Möglichkeit zu geben, so zu stimmen, wie es in ihrer Ueberzeugung liegt. Ich würde folgende Fragstellung Vorschlägen: Unter der Voraussetzung, daß ich auf -en früher vom Herrn v. Friesen gemachten Antrag zu- rückkommen kann, würde ich zuerst auf das Gutachten der Depu tation, sodann eine zweite Frage auf das einzuschiebende Wort stellen. Nun kann dic Kammer sich entschließen, wie sie will/ hierdurch würde zugleich getroffen oder auch abgethan, was Herr Bürgermeister Starke, beabsichtigte. Wenn ich so glücklich war, Ihre Meinung zu treffen, so muß ich erst zwei Fragen stellen, ehe ich zur Fragstellung mit Namensaufruf übergehen kann. Königl. Commissar v. Günther: Ich würde dergeehrten Kammer anrathen, die Einschaltung des Wortes „allgemeinen" wegzulassen, damit der Antrag so allgemein wie möglich gehal ten würde. Denn sollte sich Herausstellen, daß zwischen der Ansicht der geehrten Kammern und der Regierung eine Divergenz eintrete, so könnte dadurch die ganze Verordnung, diegcwünscht wird - scheitern. Die Staatsregierung dürfte bei Bearbeitung einer solchen Verordnung, wenn sie sich entschließen sollte, auf den Antrag einzugehen, hauptsächlich wohl die Ansicht befolgen, die'sie in der Vorlage von 1837 dargelegt hat, und ich glaube, dass, wenn ihre Meinung von einem bestimmten Antrag der ! Stände abwiche, dann die Verordnung nicht würde erlassen werden können. Denn die Regierung glaubt, daß der vorlie gende Gegenstand ckgentlich der Gesetzgebung angehöre, den eine
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