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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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die Bonitirung habe vor 5 bis 6 Jahren stattgefundcn; in Folge dessen sind Kataster entworfen worden, während dieser Zeit aber hat General- und Specialseparatiyn der Grundstücke stattgefunden. Nun tritt mit dem Jahre 1844 das neue Steuersystem ein, und die Steuer soll erhoben werden. Ich kann mir also nichts Anderes denken, als daß sie nach der früheren Bonitirung und Feststellung erhoben werden muß. Soll dies geschehen, so wird, wenn nicht später eine Ungleichheit stattfinden soll, in vielen Fällen Restitu tion der zu viel erhobenen Stenern eintreten müssen, weil bekannt lich sehr oft schlechte gegen bessere Grundstücke bei der Zusammen legung eingetauscht werden, und somit würde dann das schlech tere Grundstück eine größere Steuer zu bezahlen haben. Aller dings spater würde sich das wieder ausgleichen, und es würde nur diejenige Steuer in Frage kommen, die früher entrichtet wor den und jetzt zu restituiren ist. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß dies Bedenken durch §. 21 vollkommen beseitigt wird. Aus dem Worte „einstweilig" geht hervor, daß, wenn die Regulirung er folgt ist, definitive Abrechnung stattfinden soll. Graf Hohenthal (Püchau): Wenn das so zu verstehen ist, bin ich vollständig beruhigt. Nach dieser Z. ist es nicht so zu verstehen, weil hier nur von dem die Rede ist, was nach Eintritt der neuen Kataster gegeben wird, nicht aber von der Restitution des früher zu viel Gegebenen. Referent Bürgermeister Schill: Im Bericht ist schon eine Erläuterung des Wortes „einweilen" gegeben. Prinz Johann: Ich würde mich für den Wegfall dieses ganzen Satzes verwenden und statt dessen eine Zusatzparagraphe, 19b, in Vorschlag bringen. „Bei Zusammenlegungen von Grundstücken fin^t nur insofern eine neue Steuerregulirung statt, als Parcellen getrennt werden, neue Steuerobjecte entstehen, oder bisher besteuerte Grundstücke steuerfreie Eigenschaft an nehmen, in welchem Falledie §tz. 17 und 18 untere! Anwendung leiden." Es scheint mir nämlich die Bestim mung, die hier steht, zu dem Zweifel Veranlassung zu geben, ob nicht bei der neuen Regulirung eine neue Bonit rung und Ab schätzung bei sammtli'chen Grundstücken stattfinden soll. Eine solche Maßregel würde mir nothwendig scheinen. An sich ge nommen, kann man sich nun folgende Fälle denken. Entweder es wird eine Parcelle blos von einem Besitzer auf den andern über schrieben , und dann bedarf es nur der Veränderung des Kata sters, oder es wird eine Parcelle getrennt und kommt an verschie dene Besitzer; dann ist die Sache als eine einfache Dismembra tion anzulehen,. wie in §. 17 angeführt ist, oder es werden öf fentliche Wege.eingezogen und dann werden sie steuerbar und müssen allerdings von Neuem bonüirt werden. Dieser Fall ist allerdings eine Ausnahme, er ist aber schon getroffen durch 8-19. Endlich kann auch der Fall cintreken, daß ein neuer öf fentlicher Weg angelegt werden muß, und in diesem Falke wird dies Grundstück steuerfrei. Ich glaube dah-r, es bedarf einer solchen Bestimmung nicht, und am allerwenigsten der unter c, die von der Deputation beantragt wird, woraus man sieht, daß I. 71. eine Erhöhung der Steuereinheiten in diesem Falle statthall sein könne. Ich bemerke ferner, daß die Bestimmung, wie sie hier steht, mit dem Gesetz über Zusammenlegung der Grundstücke in Widerspruch zu stehen scheint. Dieses Gesetz ist von der zweiten Kammer nicht angenommen worden. Ich muß es der Zukunft überlassen, welches sein Sch cksal in der diesseitigen sein wird; das Gesetz bestimmt, daß bei Zusammenlegung von Grund stücken arf ein Grundstück mehr Steuereinheiten aufgelegt wer den, wie bisher, und der Grundstücksbesitzer von allen übrigen Grundstücksbesitzern, und zwar von denen zunächst, die weniger Steuereinheiten haben, und dann von den übrigen pro i-Mo ent schädigt werden soll. Es würde das unmöglich sein; wenn eine solche Erhöhung der Steuereinheiten bei einer solchen Zusam menlegung statrfände, so würde die Folge davon sein, daß ein Grundstücksbesitzer, der eine Parcelle besitzt, auf der mehr Steuereinheiten wären, von den übrigen, die nicht weniger Steuereinheiten erhalten batten, entschädigt werden müßte. Ich glaube, das ganze Gesetz hängt unmittelbar damit zusammen, daß in der Hauptsache hierin in Bezug auf die Steuereinheiten Nichts geändert werde. Ich würde daher die Bitte an die ge ehrte Kammer richten, daß, wenn sie auch meinen Antrag nicht annimmt, sie doch mindestens diesen ganzen Passus bis zur Be- rathung jenes Gesetzes aussetzt. Es würde die Folge der An nahme meines Antrages sein, wenn er angenommen wird, daß die Punkte c, 6 und die Worte: „bezüglich dec Zusammenle gung rc." wegfallen müßten. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag ver nommen, und ich frage: ob sie denselben unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt Prinz Johann: Dürfte ich vielleicht noch um die Unter stützung meines eventuellen Antrags bitten, der auf die Auslas sung des ganzen Passus geht? Präsident v. Gersdorf: Dieser Antrag würde erst dann zur Unterflützungsfrage zu gelangen haben, wenn der unter 1 angenommen worden wäre. Referent Bürgermeister Schill: Ich würde wohl bitten, daß dieser Antrag der Deputation übergeben werde, denn es scheint mir so wichtig zu sein für die ganze Construction der Pa- ragraphe, daß ich nicht gleich eine Erklärung abgeben kann. Daß das Verfahren nicht so bleiben kann, wie jetzt, und das Verfah ren, welches die Gesetzesvorlage enthält, eintreten muß, das scheint mir unerläßlich zu sein; denn eben die Bestimmung im Gesetz von 1834 läßt sich nur rechtfertigen durch die vorige Stcuerverfassung. Diese Bestimmung kann nicht bleiben; denn wir würden gerade offenbar gegen das Princip handeln. In wieweit durch das Amendement noch eine Verbesserung des Ge setzes stattfindet, inwieweit es mit dem Princip dcsneuen Grund steuersystems übereinstimmt, das möchte erst noch einer genauen Erwägung unterliegen. Ich würde mich nur dafür bestimmen können, wenn cs mit dem Princjp in Uebcrcinstimmung zu brin gen ist. Prinz Johann : Es kann mir nur angenehm sein, wenn die Deputation meinen Antrag naher prüft: ich bin aber über- 4-
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