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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsidentv. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer den Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. Präsident v. Gersdorf: Nun würde ich unter dem Vor behalte des unterstützten Antrags die Frage auf Annahme der vorgeschlagenen Z. 18 auf S. 286 des Berichts an die Kammer richten? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Gersdorf: Da die Kammer das einstimmig gethan hat, so frage ich: ob sie den vorhin zahlreich unterstützten Antrag des Herrn Viceprästdenten annehme? — Wird gegen 2 Stimmen angenommen. Referent Bürgermeister Schill: Im Berichte heißt es weiter: - Die zweite'Kammer hat noch eine zweite Ausnahme ausge nommen in folgender Zusatzparagraphe. 18 b. Wenn bei einzelnen Städten solche in die Nahrungs- und Gewerbsverhältnisse nachthcilig einwirkende Ereignisse eintreten sollten, wodurch die Mietherträge und Kauf- werthe der Wohngebäude allgemein und merklich blei bend hcrabsinken, so kann, insofern sich diese Umstande bei angestellter Erörterung erweisen, ein Procentabzug im Einverständniß der Regierung und Stande stattsinden. Dieselbe Bestimmung leidet auch auf Fabrikvörfer, sowie auf einzelne Fabriken in Städten und auf dem Lande Anwendung. ! Die,Gründe, welche für diese von den Herren Regierungs- rommissarien selbst gegebene Zusatzparagraphe sprechen, sind im jenseitigen Deputationsbericht S. 437 ff. überzeugend und erschöpfend dargelegt worden, daß die Deputationen zu deren Empfehlung kaum Etwas weiter anzuführen vermögen. Unter liegt es überhaupt schon großem Zweifel, ob die von den Hau sern abzuentrichtende Abgabe eine stablle Grundsteuer sein kann, ob sie nicht vielmehr eine Einkommensteuer sein sollte, so hat man hierüber bei der jetzigen Abschätzung lediglich die eben vorhande nen Bewerb- und Bevölkerungsverhältnisse berücksichtigt; diese Verhältnisse können in Folge von Handelsconjuncturen, der Er bauung von Eisenbahnen und andrer Ereignisse so wesentlich sich andern, daß der jetzt angenommene Maßstab der Mietherträge durchaus nicht mehr auf sie paßt, und es könnte leicht kommen, daß, wenn nicht eine Abhülfe gewährt würde, eine völlige Ent- werthung der Häuser eintrete, in solchen Fallen ist eine Abhülfe aber Act der Gerechtigkeit; durch die Fassung der §. wird gegen jeden Mißbrauch Sicherheit gewährt, und die Deputationen empfehlen deren Annahme, wie sie auch in der zweiten Kammer er folgt ist. Präsidentv. Gersdorf: Wenn Niemand über den Gegen stand spricht, so frage ich: ob man die §. I8l> annehme? — Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister S ch i l l: Besteuerung neuer SteuerobjecteMd Die Fälle unter ä und «, §. 18, haben die Besteuerung zur Folge. Dieselbe ist nach den desfalls bestehenden allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften (Geschästsanweisung zur Ab schätzung des Grundeigenthums vom 30. März 1838) zu be wirken. Der Bericht sagt: Zu§-19. Wie schon bei §. 18 bemerkt, werden in diese §. nun die Un- terabtheilungen 6 und o der §. 18 des Gesetzentwurfs mit aufzu nehmen sein. Die zweite Kammer hat sich im Allgemeinen mit der Fas sung des Gesetzentwurfs einverstanden erklärt, und will nur in dem Satze« hinter den Worten „nicht vorhanden war" noch ein schalten: „oder durch Wiederaufbau eines ganz oder theilweise ver nichteten oder abgetragenen Gebäudes." Die Deputationen haben gegen diese Vervollständigung Nichts zu erinnern und empfehlen, dem Beschluß der zweiten Kammer beizutreten, demnächst wünschen sie aber aus derselben Unterabtheilung Zeile 2 und 3 die Worte: „durch wesentliche Veränderung eines Gebäudes, na mentlich" entfernt, da solche zu Mißverständnissen führen können; die §. handelt Nämlich nur von der Besteuerung neuer Steuerobjecte; die Fälle, wo in Beziehung auf Häuser solche entstehen können, sind in der §. bereits vollständig speciell bezeichnet, und es bedarf nicht erst obiger allgemeiner Fassung, sie könnte überdies z. B. zu demMißverständniß führen, daß eine bereits bewohnbare Etage ei nes Hauses, wenn sie nur nutzbarer eingerichtet würde, als sie bei der Abschätzung gefunden worden ist, von Neuem der Abschätzung unterlegt werden müsse. Dies ist aber dem Geist des neuen Grundsteuersyffems und des Gesetzes entgegen; man beantragt deshalb im Einverständniß mit den Herren RegierungscoM- missarien den Wegfall obiger Worte. Die Fassung der §. 19 wird nun folgende: Besteuerung neuer Stcuerobjecte. Wenn eins der tz. 4 genannten steuerfreien Grundstücke durch Uebergang ins Privateigenthum oder durch Ver änderung des ursprünglichen Zwecks oder durch Nutzbar machung in die Reihe der steuerbaren Gegenstände über geht (§. II), und wenn sonst neue Steuerobjects entste hen, z. B. durch den Neubau eines Gebäudes, das zur Zeit der allgemeinen Abschätzung nicht vorhanden war, oder durch Wiederaufbau eines ganz oder theilwtise ver nichteten oder abgetragenen Gebäudes, öder durch das Aufsetzen eiües'Stockwerks, durch den Anbau eines Flü gels oder Gebäudetheiles und Umwandlung eines zu einem andern Zwecke benutzten Gebäudes in ein Wohn haus, insofern dasselbe früher nach der Grundfläche be steuert war, urd nunmehr nach dem Miethwerthe zu be steuern ist, ferner durch Alluvionen, Trockenlegung eines Flußbettes, so hat dies die Besteuerung derselben zur Folge. Dieselbe ist nach den diesfalls bestehenden allgemeinen Grundsätzen und, Vorschriften (Geschästsanweisung zur Abschätzung des Grundeigenthmps vom 30. März 1838) zu bewirken. und wird zur Annahme empfohlen. Präsidentv. G exßdorf: Wenn Niemand darüber spricht, so frage ich : ob man dem Gutachten der Deputation gemäß §. 19 annehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister Schill: §.20. Eintritt der Steuerbarkeit. Die Obliegenheit, Steuern zu entrichten, tritt ein, ») bei Ländereien, die ms Privateigenthum übergehen, mit dem nächsten Steuertermine nach der Uebereignung, d) bei neuentstandenen Steuerobjecten, ein Jahr nach ihrer
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