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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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einerGemeinde läßt sich gewöhnlich nicht sofort verfügen, da auch die Obrigkeit und in den meisten Fällen auch die andere Nach bargemeinde dabei beteiligt sind, welche gleichfalls dabei gehört werden müssen. Freiherr v. Friesen: Ich muß, was der Herr Secretair Ritterstädt anführte, aus eigner Erfahrung, bestätigen. Es ist nicht von Enclaven die Rede, von denen es sich nach der Städte- und Landgemeindeordnung von selbst-ersteht, daß sie dem Flur bezirke angehören, in welchem sie liegen. Mein es sind wirklich oftFälle vorgekommen, daß Parcellen, und zwar nicht ganz kleine Parcellen, die gerade an der Grenze einer Flur lagen, aus Jrr- thum zu einer falschen Flur gemessen worden sind. Allerdings haben die Obrigkeiten, wie der Herr Commissar sagte, vielleicht dazu Veranlassung gegeben, und sind hierbei nicht ganz frei von Schuld, allein sie waren vielleicht selbst in Ungewißheit, zu wel cher Flur diese Grundstücke gehörten, und hatten jedenfalls nicht Zeit genug, die Verhältnisse zu erörtern, ehe die Flurbücher auf zunehmen waren. Wenn daher die Bemerkung des Herrn Bür germeister Ritterstädt dahin geht, daß solche Jrrthümer kein nachtheiliges Präjudiz begründen sollen, so bin ich damit ganz einverstanden; denn es ist allerdings nöchig, den Grundsatz fest zuhalten, daß die Zumessung zu einem falschen Flurbezirke in den Rechts- und Eigenthumsverhältnissen Nichts ändere, und daß dadurch nicht ausgeschlossen werde, den Jrrthum später wieder zu verbessern. Denn die Meinung hat sich bei den Landbewoh nern und den Gemeinden so festgestellt, daß das, was einmal zu einer Flur und zu einem Grundstücke gemessen worden ist, auch rechtlich dazu gehöre, daß es sehr schwierig ist, sie zu widerlegen und eines Andern zu belehren. Referent Bürgermeister Schill: Ich habe zu bemerken, daß bei §. 22 Beruhigung vollständig ertheilt wird, indem dort ausgesprochen ist: „Die etwaige Trennung von Parcellen von denjenigen Gütern, zu welchen sie ursprünglich gehört haben,: bleibt auf andere Verhältnisse des öffentlichen, sowie des Privat rechts ohne Einfluß." (Staatsminister v. Nosti tz-Wallwitz tritt ein.) Freiherr v. Friesen: Dies versteht sich von selbst, und darüber findet auch keine Besorgniß statt. Der Wunsch geht nur dahin, daß man alles Mögliche thun möge, um die in der Vermessung der Flurbezirke vorgefallmm Jrrthümer zu bericht tigen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Mein Wunsch ist nur der, den Uebelstand zu vermeiden, daß Jemand zu einer an dern politischen Gemeinde und zu einer andern Steuergemeinde gehören könne. < Allein ich glaube, bei d m, was der Herr Re- gieungscommissar zu eröffnen die Güte hatte, vollkommen Be ruhigung fassen zu können. Präsident v. Gersd orf: Ich würde wohl fragen können: ob die Kammer §.23 annimmt? — Wird einstimmig be jaht. Referent Bürgermeister Schill: 24. Parcellen. Jedem einzelnen Grundstücke (Parcelle) ist im Flurbuche I. 72. und Kataster diejenige Anzahl Steuereinheiten zuzutheilen, die nach seiner Größe und Ertragsfähigkeit darauf ausfallen. Hierbei ist Nichts zu bemerken gewesen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob man Z. 24 des Gesetzentwurfs annehme? — Wird einhellig bejaht. Z. 25. Das Kataster als Grundlage der Steuererhebung. Das Kataster ist die alleinige Grundlage der Steuererhebung, und es darf jedem Grundstücksbesitzer von seinen Grundstücken nur der Beitrag nach der Zahl von Steuereinheiten angesonnen wer den, die in dem Kataster oder dessen Nachtrage enthalten sind. Erhöhungen und Verminderungen der Katasteransätze be dürfen der Genehmigung des Finanzministerii. Referent Bürgermeister Schill: Es ist Etwas nicht dabei bemerkt, und ich füge nur hinzu, daß, wie ich bereits beim Vor lesen darauf hingedeutet habe, die Worte hier so folgen müssen: „der Beitrag nur". Prinz I o h a n n: Es versteht sich wohl, daß in den Wor ten : „Erhöhungen und Verminderungen der Katasteransätze be dürfen der Genehmigung des Finanzministerii" nicht eine allge meine Ermächtigung dcs Finanzministerii liegen kann, Erhöhun gen und Verminderungen vorzunehmen, was nur in den gesetz lichen Fällen stattsinden kann. Referent Bürgermeister Schill: Es bezieht sich dies auf §.18 und 19. Präsident v. Gersd orf: Ich würde wohl fragen können, ob man §. 25 annehmen wolle?— Wird einstimmig be jaht. Referent Bürgermeister Schill: §. 26. Flurbuch. Das Flurbuch, als Grundlage des Katasters, muß die ein zelnen Grundstücke oder Parcellen mit ihren Besitzern nach der Reihenfolge ihrer natürlichen Lage, nebst Angabe der Flächen grüße, der Bonität, des generellen und definitiven Reinertrags enthalten. Referent Bürgermeister Schill: Es heißt hier im De putationsbericht: Nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer soll hier auf der dritten Zeile nach dem Worte „Flächengröße" noch eingeschaltet werden: „der Culturart". Es ist allerdings wünschenscherth, diese im Flurbuch sofort zu finden, und man empfiehlt beizutreten und die §. somit anzunehmen» Präsident v. Gersdorf: Ich frage, ob die KammerZ. 26 mit der Einschaltung der Worte: „der Culturart" nach dem Worte: „Flachengröße", gleichwie es die zweite Kammer gethan hat, annehmen wolle? — Einstimmig Ja. §. 27. Flächenmaß und Ertragsermittelung. Der Flächeninhalt der einzelnen Grundstücke (Parcellen) ist auf den Grund der vorgewesenen Vermessung nach Ackern und Ruthen in den Katastern aufzunehmen. Bei Ermittelung der Ertragsfähigkeit und Berechnung des Reinertrags sind die in der 2*
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