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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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nachgelassen, die Steuern von ihren zum Gutscomplex gehörigen Grundstücken, mithin auch von den früher steuerbaren, unmittelbar an die betreffende Bezirkssteu- ereinnahme zu bezahlen; sie haben aber, wenn sie hier von Gebrauch machen wollen, solches innerhalb einer von dem Flnanzministerio zu bestimmenden Frist bei der selben anzuzeigen, auch den Landgemeinden von derjeni gen Steuersumme, welche von den zum Gutscomplex gehörigen, früher steuerbaren Grundstücken zu geben ist und wie sich selbige am I. Januar 1844 feststellt, die tz. 36 aus Staatskassen bewilligte Einnehmergebühr an 1H Procent als jährliche feste Entschädigung und als Bei trag zu dem Recepturaufwand zu gewähren. Diejenigen der benannten Güter, deren Besitzer innerhalb der gedachten Frist sich nicht erklären, werden der Steuergemeinde, in deren Flurbezirk sie liegen, bei- gezäblt. Die einmal getroffene W'ahl, sei solche aus drücklich erklärt oder durch Stillschweigen innerhalb der gesetzten Frist zu erkennen gegeben worden, kann nicht geändert werden. Prinz Johann: Ich habe lange geschwankt, ob ich in diesem Punkte de,m Gutachten der Majorität oder dem der Mino rität Beifall schenken soll. Ich habe mich aber zuletzt mehr zu dem Gutachten der Minorität hingencigt, jedoch unter gewissen Modisicationen, die, wenn sie nicht in der Kammer Anklang fänden, mich bestimmen würden, vielleicht lieber zu dem Majori tätsgutachten zurückzukehren. Ich habe die Ansicht. An sich genommen, scheint es sachgemäß, daß die Güter, die in §. 20 der Lanvgemeindeordnung bezeichnet werden, ausgeschlossen werden. Insbesondere hat mich eine Rücksicht für die Landgemeinden dazu bestimmt. Es ist wohl klar, daß, wenn man nicht ohne Noth in ein einfaches Geschäft Schwierigkeiten bringen will, man dem Besitzer von dergleichen Grundstücken eine Stimme bei der Wahl der Einnehmer wohl einräumen kann. Ist es nicht der Fall,, so kann man ihnen kaum, wenn sie gezwungen sind, dieVertre- tungsvcrbindlichkeit des Steuereinnehmers auflegen, und diese Vertretungsverbindlichkeit muß die Gemeinden treffen. Für manche Landgemeinde kann aber die Vertretungsverbindlichkeit sehr hart sein. Ich will nur das Rittergut Jahnishausen an nehmen, welches in meinem Besitz ist. Es liegt in dem Flur bezirk zweier vereinigter kleinen Dorfgemeinden. Ich-glaube nicht, daß diese Dorfgemeinden ein Viertheil so viel Steuerein heiten haben, als das Rittergut. Sollte der Einnehmer den Be trag des Rittergutes unterschlagen, so würden diese kleinen Ge meinden eine Vertretung zu übernehmen haben, die vier Fünf theile mehr betrüge, als was sie an Steuern zu zahlen hätten. Es würde eine solche Vertretung sehr hart sein. Es ist die Rück sicht auf die Steuergemeinde, die mir zu wünschen gebietet, daß die Rittergüter nicht gezwungen werden, ihnen beizutreten. Aus dieser Rücksicht geht der Wunsch hervor, der mich zu einem An träge bestimmt, nämlich daß der Rittergutsbesitzer dann auch die Vertretung zu übernehmen hat, wenn er freiwillig beitreten will. Ich glaube, es steht dem Rittergutsbesitzer srei, die Steuern an die Bezirkseinnahme einzusenden. Es erledigt sich das Be denken, welches davon hcrgenommen ist, da es ein Act der freien Willkür ist; aber umgekehrt würde das Verfahren, welches die Minorität vorschlägt, eine Unbilligkeit sein- Die Steuergemein« den würden gezwungen werden, die Vertretung für die Ritter gutsbesitzer zu übernehmen. Einen Wunsch muß ich beifügen. Man kann nicht leugnen, daß, an sich genommen, die Kosten der Aufbringung der Steuern dem ganzen Staate zukommen. Es sind praktische Gründe von der Deputation dagegen angeführt worden und ich stimme diesen Gründen vollkommen bei. Da gegen ist zu wünschen, daß eine Erleichterung den Communen zu Gute kommt. Die geehrte Minorität hat schon ihr Absehen dahin gerichtet, daß sie den Procentabzug von steuerbaren Grundstücken den Gemeinden zu Gute kommen lassen will. Ich möchte einen Schritt weiter gehen; ich möchte, daß der gesammte Procentabzug von dem Rittergutscomplex der Steuergemeinde zu Gutegehe. Ich glaube, daß dadurch Niemandem ein Nachtheil geschieht, weder dem Rittergutsbesitzer, noch dem Staate. Ein Grund dafür scheint mir darin zu liegen, weil sonst durch die Freiwilligkeit der Rittergutsbesitzer die Gemeinde schlechter gestellt wird, als wenn sie ihnen beitreten. Sie verlieren ohnehin den Beitrag, wenn der Aufwand der Receptur mehr beträgt, als die Procenkabzüge. Dies Letztere scheint mir wieder dadurch compensirt, daß sie die Vertretungsverbindlichkeit theilweise verlieren. Daraus entwickeln sich folgende zwei Anträge, die ich zu stellen mir erlaube. Ich fasse sie hier zusammen, weil der Gegenstand nicht füglich ge trennt werden kann. Der erste Antrag ist folgender. In dem Gutachten der Minorität sollen die Worte: „auch den Land gemeinden von derjenigen Steuersumme, welche von den zum Gutscomplexgehörigen, früher steuerbaren Grundstücken zu geben ist, und wie sich selbe am 1. Januar 1844 feststem, die §. 36'' folgendermaßen geändert werden: „Auch ist den betreffen den Landgemeinden von dem ganzen am 1. Januar 1844 vorhandenen Complex die nach §.36" und dann ist am Schluffe beizufügen: „Werden künftig einzelne Kheile von dem vorerwähnten Complex getrennt, so haben sich deren Besitzer der betreffenden Steuergemeinde anzuschließen." Dies r Zusatz scheint mir darum nothwendig, weil für die Gütertomplexe ein bestimm ter Termin festgestellt wird, wenn Etwas veräußert wird, und die directen Steuern künftig auf diese Trennstücke über gehen könnten, was nicht die Absicht ist. Mein zweiter An trag wird zu §. 31 gehen und wird ein Zusatz folgenden Inhalts sein: Die Besitzer der nach §. 20 unter 4 und 6 er wähnten Güter nehmen an der Vertretung nur dann Th eil, wenn sie ausdrü cklich oder stillschwei gend sich erklärthaben, ihre Steuern an den Orts einnehmer abzuführen ", und endlich wird daraus folgen der Wegfall des Nachsatzes, der im Berichte zu §. 34 angenom men worden ist. Ich bitte, die beiden Anträge besonders zur Ab stimmung zu bringen. Präsident v. Gers do rf: Zuvörderst würde hier der An trag in Vortrag zu bringen sein, welcher auf§. 30 geht, und dann der am Schluffe.... Referent Bürgermeister Schill: L-tztcreS würde ein selbst ständiges Amendement sein.
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