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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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stücke, können auf Ausnahmen keinen Anspruch machen, und so sicht man keinen Grund ein, warum eine Ausnahme von der Re gel gemacht werden soll, ja, es sollte mir leid thun- wenn daraus ein Schluß auf Separatismus gemacht würde, den man den Rittergütern so oft vorgeworfen hat, und leugnen kann man nicht,- der Schein könnte eine solche Behauptung unterstützen. Die Deputationen in ihrer Majorität haben aber auch sehr richtig bemerkt, daß das, was die Minorität verlangt, wederimIn teresse des Staates, noch der Rittergutsbesitzer ist. Denn im Interesse des Staates ist es nicht, weil sich allerdings die Ver waltung vergrößern und vermehren würde. Die Steuereinneh mer müssen die Receptpr übernehmen, und damit hangen man cherlei Arbeiten und Geschäfte zusammen, und im Interesse der Rittergutsbesitzer kann es nicht liegen, von der Ortseinnah me getrennt zu sein; denn daß sie es bequemer haben, wenn sie da bezahlen, wo sie wohnen, als wenn sie Gelder weiter schicken müssen, liegt auf der Hand. Unter diesen Umstanden würde ich mich für die Majorität erklären und bemerke noch hierbei, daß es sehr übel für die Ortseinnehmcr werden würde., wenn gerade die Besitzer der Rittergüter diejenigen sein sollten, welche Pro rente noch von den vormals steuerfreien Grundstücken an die Ein nahmen nicht abgeben soüten. Dies würde aber die Folge sein, . wenn dem Gutachten der Minorität nachgegeben wird. > Freiherr v. Friesen: Ich will mich jetzt nicht auf Unter stützung des Minoritätsgutachtens einlassen, sondern will nur einen einzigen Punkt hcrausheben , den zwei der vorhergehenden Sprecher erwähnten. Sie behaupteten nämlich, daß eine Tren nung der alten steuerbaren und steuerfreien Grundstücke nicht möglich sei, indem sine so gänzliche Vermischung zwischen diesen beiden Kategorien eingetreten, daß der letzte Theil des Minori tätsgutachtens dadurch unausführbar werde ; nämlich den Steuer einnehmer mit 1H Procent von den Steuern, welche auf den alten steuerbaren .Grundstücken -siegen, zu entschädigen. Wenn dies der Fall wäre, so würde aber auch die ganze tz. 31 mit den Vorschlägen, die die zweite Kammer gemacht hat, unausführ bar sein. Dann würde es auchmicht möglich sein, die steuer baren von iden steuerfreien in Hinsicht der Vertretungsverbind lichkeit zu . trennen, und Wald die. Vertretungsfrage entstände- würde 'es nicht möglich sein,, zu sagen: Der Rittergutsbesitzer soll zu der Vertretung, welche die .Steuergemeinde zu leisten ha,t- blos von den steuerbaren Grundstücken beitragen, aber nicht von den steuerfreien. Allerdings ist es schwer, diesen Unterschied zu machen; es ist aber leichter!, sich ein für allemal darüber zu ver gleichen,. als ihn immerwährend fortzuführen, und dies ist einer der Hauptgründe, warum die Minorität wünscht, daß sowohl von den steuerbaren als von den steuerfreien Grundstücken alle Abgaben an die Bezirkseinnahme ohne Unterschied entrichtet werden. Prinz Johann: Den Widerspruch .auf §. 31 kann ich -nicht anerkennen. Es gibt zweierlei.Arten steuerbarer Grund stücke- einmal zugekaufte Bauergüter, bei denen ist die Unterschei dung leicht. Diese sind es aber auch nur, die die Vertretung des Rittergutsbesitzers trifft, denn diese gehören nicht zur Gemeinde. 1. 72. Es gibt aber viele Rittergüter, bei denen steuerbare Grundstücke waren, von denen keine weitere Spur sich mehr findet, als daß das Rittergut eine gewisse Anzahl Steuern hat. Daß dieser Fall häufig vorkommt, beweist ein früheres Gesetz, wo auf dieses Ver- hältniß Rücksicht genommen wurde. Schon diese sollten nach Ansicht der Minorität zu der Steuereinnahme gezogen werden; aber für diese Grundstücke hat der Rittergutsbesitzer eine Vertre tung als Mitglied der Gemeinde nicht zu leisten. Also glaube ich, kann dieser Eiywurf nicht-treffen. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich gehörte in der Depu tation zur Minorität und gehöre noch zu ihr, da mich das An geführte noch nicht hat einer andern Ansicht zuwenden können. Betrachte ich zunächst den Gesetzentwurf, so muß ich bekennen, daß darin den Rittergutsbesitzern und den Besitzern der andern in der bekannten Paragraphe der Landgemeindeordnung ange führten Güter — (ich werde mich der Kürze halber künftig blos des Ausdrucks „Rittergutsbesitzer" bedienen, denn» potior, Ktcle- nowinstio), di e Rücksicht nicht geschenkt worden ist, die ihren ei gentlichen Verhältnissen wohl gebührt. Ich verweise in dieser Beziehung auf die Motive und bitte, dieselben mit dem Gesetzent wurf selbst zu vergleichen. Ich glaube nämlich, daß der Gesetz entwurf nicht blos darauf berechnet ist, die Rittergutsbesitzer eines Vorrechts zu entkleiden, welches sie bis jetzt genossen haben, und sie in dessen Folge den Gemeinden gleich zu stellen, sondern daß er sogar noch weiter geht, daß er ihr Recht, das jus snkcolle- etsiiäi nicht nur ihnen nehme, sondern es auf dieGemeinden Über träge. Zu dessen Nachweis bitte ich die geehrten Mitglieder, S. 655 der Motive zu lesen. Dort heißt es: „An Patrimonial- gerichtsorten pflegte bisweilen derRittergutssteuereinnehmer auch die Ortssteuereinnahme mit zu verwalten und wurde von der Commun dafür entschädigt, ohne daß dieselbe gewöhnlich bei dessen Wahl concurrirte." Vergleicht man damit den Gesetz entwurf, so gewahrt man, daß das Berhältniß sich künftig gerade umkehrt. Zuvörderst, wenn man dicReceptur ins Auge faßt, so hat, wenn, was inden Motiven enthalten ist, begründet ist (und es ist begründet, ich weiß es aus Erfahrung), so hat, sage ich, > zeither der Rittergutsbesitzer die Steuern auch der Gcmeindemit- glieder einzuheben. Künftig gestaltet sich das Berhältniß so, daß die Gemeinde ,durch ihren Ortssteuereinnehmer di« Steuern -der Rittergutsbesitzer vereinnahmt. Was weiter die Salarirung des Steuereinnehmers anlangt, so mußte nach den Motiven zeither die Commun den Rittergutsbesitzer, wegen seines jus sub- evllevMnck noch entschädigen. Jetzt tritt das umgekehrte Ber hältniß ein.. Der Rittergutsbesitzer soll den Ortssteuereinnehmcr mit bezahlen. Drittens, die Wahl des Einnehmers,ins Auge gefaßt, so konnte zeither.der Rittergutsbesitzer ohne Concurreuz der Gemeinde den Ortssteuereinnehmer, wenn er auch jetzt viel leicht nicht diesen Namen hatte, ernennen; künftig dreht sich das Berhältniß um, die Wahl steht ohne alle Zuziehung des Ritter gutsbesitzers der Gemeinde zu. Ich sage also und glaube darin nicht zu irren, daß der Gesetzentwurf weniger eine Gleichstellung, als vielmehr eine Unterordnung des Rittergutsbesitzers unter die Gemeinde enthält. Das schien mir nun allerdings und scheint 3
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