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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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nicht einmal der Majorität der Deputation angemessen zu sein. Daher die Veränderungen, welche man in Antrag gebracht hat. Doch ich füge noch Eins hinzu. Es ist nicht einmal in dem Ge setzentwurf, und auch in dieser Beziehung möchte ich mir einen Tadel auszusprechen erlauben, Etwas über die Befreiung des Rittergutsbesitzers von der Vertretung gesagt. Stach dem Ge setzentwurf hätte wohl sogar der Rittergutsbesitzer den Orts steuereinnehmer, den er doch nicht gewählt, mit vertreten müssen, wenigstens läßt der Gesetzentwurf diese Frage offen. Muß also nach alle dem der Gesetzentwurf einer Abänderung un terliegen, wenn er anders den Forderungen der Billigkeit ent sprechen soll, so habe ich nun überzugehcn auf das Majoritats gutachten, und zu untersuchen, inwiefern dieses annehmbar sei. Ich muß hierbei vorerst allerdings die Ueberzeugung aus sprechen, daß, wenn ich nur die Wahl hatte zwischen Gesetzent wurf und Majoritätsgutachten, ich mich unbedingt, und ohne mich zu besinnen, für das Majoritätsgutachten erklären würde. Demungeachtet scheint mir aber auch das Deputationsgutachten nicht allen den Erwartungen zu entsprechen, die man von Sei ten der Rittergutsbesitzer wohl an dasselbe stellen kann. Ich er laube mir, > dies etwas näher auszuführcn. Zuvörderst muß ich bemerken, daß man sich in der neuere Zeit wohl hüten möge, .einerzu großen Assimilirung der Rittergutsbesitzer mitden bäuer lichen Grundbesitzern, wo sie durch besondere Gründe nicht.un bedingt geboten wird, das Wort zu reden, und zwar schon des halb nicht, weil denn doch immer diese beiden Stände, schon nach den Bestimmungen der.Berfassungsurkunde, alsgesonderte Stände zu betrachten sein werden und- weil eine solche Assimili rung sehr oft zu irrigen Ansichten über die Stellung der Ritter gutsbesitzer zu den Landgemeinden in dieser Gemeinde führt. Ich könnte diese Behauptung durch Beispiele-belegen, , schweige aber darüber; denn sxempla sunt oäiosa. Es unterliegt. kei nem Zweifel, daß man-von Seiten der Gemeinden nur zu oft glaubt, durch die gesetzliche Annäherung der Rittergutsbesitzer an die Landgemeinden sei eine völlige Parität bereits entstanden, . eine Parität, die doch nie Platz gegriffen hat, und,, solange wir die Verfassungsurkunde haben, auch nie Platz greifen kann. Dies der erste Grund gegen das Majoritätsgutachten. Die Majorität hat ferner in ihrem Gutachten zu kämpfen mit den Schwierigkeiten der ewigen Trennung des steuerbaren von dem .bisher steuerfreien Grundeigenthum. Ich weiß recht gut, daß eben dieser Vorwurf, den ich jetzt dem Gutachten der Majori tät mache, von Sr. König!. Hoheit dem Minoritätsgutachten gemacht worden ist. Davon später. Dennoch glaube ich nicht zu irren, wenn ich ausspreche , daß dasjenige gegründet ist, was bereits vor mir der geehrte Kammerherr v. Friesen dargelegt hat. Bielleicht könnte mit einer kleinen Abänderung des Minorikäts- gutachtens der Vortheil erreicht werden, daß künftig der Unter schied zwischen steuerfreiem und steuerbarem Grundeigentum nie Mehr berücksichtigt zu werden braucht; die Majorität dagegen kommt über diesen Unterschied nie hinweg. Nimmt Man näm lich an , daß der Fall der Vertretung eintritt, so wird man im mer diesen Unterschied machen müssen. Denn cs liegt wohlklar vor, daß der Rittergutsbesitzer, wenn er mit an der Wahl in Bezug auf sein steuerbares Grundstück Theil nahm, auch mit, jedoch nur in tonium, den Ortssteuereinnehmer zu vertreten ge halten sei. Ich muß hierbei nämlich bemerken, daß das, was vorhin von Sr. König!. Hoheit erinnert worden ist, in der Er fahrung sich nicht bestätigen möchte. Se. König!. Hoheit haben bemerkt, wo ein besonderes, abgeschlossenes Bauergut in dem Eigenthume des Rittergutsbesitzers sich befindet, da werde aller dings zwar wegen dieses Bauergutes der Rittergutsbesitzer Mit glied der Gemeinde semi da werde er als solches den Ortssteuer einnehmer mit zu wählen und, kommt es dereinst zu der Vertre tung, mit zu vertreten haben. Allein die Ermittelung des Theils, den er zu vertreten habe, könne, sagt man, deshalb keiner Schwierigkeit unterliegen, weil die von dem Bauergute abzuführende Steuerquote eine bekannte sei. Allein dem istnicht so; der Rittergutsbesitzer ist nach den von mir gemachten Erfah rungen auch in denjenigen Ortschaften Mitglied der Gemeinden, wo seine steuerbaren Grundstücke gar nicht mehr erkennbar sind, wo sogenannte Hufen vorhanden sind, von deren Lage Niemand mehr Auskunft geben kann, wo vielmehr der Rittergutsbesitzer blos alljährlich eine gewisse Steuerquote für seine steuerbaren, Mit öbm steuerfreien Areal vermengten Hufen an die Gemeinde entrichtet. Diese Erfahrung mache ich auf meinen eigenen Gü tern; ich entrichteandenOrtssteueremnehmereinegewisseQuote; es hat aber schlechterdings noch nicht ermittelt werden können, von welchem Grundstücke diese Steuer eigentlich gezahlt wird, und gleichwohl bin ich immer wegen dieser Steuerquote als Mit glied der Gemeinde angesehen worden. Ist das begründet, so steht freilich auch der. Satz fest, daß man immer, kommt es der einst zu einer Vertretung, das steuerfreie Grundstück von dem steuerbaren wird zu scheiden haben. Darin finde ich aber,eine große Schwierigkeit, die ich durch den Minori tätsvorschlag umgangen zu sehen wünsche. Der Zuschlag zu der Besoldung des Einnehmers gibt mir weiter ebenfalls Veranlassung, . mich gegen das Gutachten der Majorität zu erklären. , Streitigkeiten zwischen Rittergutsbesitzern und den Gemeinden würden allerdings vielleicht für immer um gangen werden können, wenn der Ortssteuereinnehmer-immer mit den anderthalb Procent zu biftiedigen wäre, die ihm im Ge setzentwürfe zugesichert sind. Allein schon der Gesetzentwurf und mit ihm die Majorität erkennen es an, daß es Fälle geben wird, wo dem Ortssteuereinnehmer außer diesen anderthalb Pro cent auch noch etwas mehr als Salar bewilligt werden muß? Die Folge davon ist, daß sich der Rittergutsbesitzer über diesen Zuschlag mit der Gemeinde vereinbaren muß, und davon besorge ich nun allerdings langedauernde Streitigkeiten. Man muß noch dabei ins Auge fassen, daß diese unangenehmen Verhand lungen sich wiederholen können, es also mit einer Vereinigung nicht abgethan ist. Verstehe ich das Deputationsgutachten der Mehrheit richtig, so must, wenn z. B. der Ortssteuercinnehmcr abgeht und ein neuer gewählt wird, der vielleicht sich mit dem nicht begnügen will, was sein Vorgänger erhalten hat, die Ver einigung zum zweiten Male versucht werden, und so fort bei fast
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