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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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rsrl jedem Wechsel, so daß allerdings die Veranlassungen zu Strei tigkeiten kein Ende finden. Alle diese Gründe sind es, die mich bestimmt haben, dem Majoritätsgutachren meine Zustimmung zu versagen. Ich mußte daher mit meinen geehrten Herren Col- legen in Erwägung ziehen, welcher andere Vorschlag wohl auf die Bahn zu bringen fei. Hierbei schien sich mir ein dopplttr Weg darzubietcn, einmal der, daß man cs bei der bisherigen Einrichtung bewenden ließe, wonach die Rittergutsbesitzer durch einen von ihnen aus ihrem Mittel gewählten Donativgelder- einnehmer sämmtliche Landesabgaben der Rittergutsbesitzer ihres Kreises sammeln und durch diesen Einnehmer an die Staats- cafse einzahlen ließen. Allein, wie ich wohl zu bemerken bitte, es lag dem Kreise stets die Last der Vertretung ob. Für diesen Vorschlag, der sich an das Bestehende anschließt, konnte ich mich indeß nicht erklären; ich habe, was die von Seiten der Staats regierung auf den Grund der zeitherigen Verfassung den Kreisen angesonnene Vertretung' der Abgaben in koilo anlangt, in dem erzgebirgischen Kreise Erfahrungen gemacht, die mich nicht wün schen lassen, daß man diese' Einrichtung behalte. Sie kommt, selbst wenn man zuletzt Exccution einzulegen gestattet erhält, im mer darauf hinaus, daß ordentliche Wirthe und pünktliche Zah ler die Nachlässigen übertragen müssen. Ich wünsche daher, -aß das für die Zukunft nicht mehr der Fall sein möge. Unter diesen Umständen blieb weiter kein Ausweg übrig, alsderWor- schlag, den jetzt die Minorität Ihrer Beurtheilung unterstellt. Das Gutachten der Minorität rechtfertigt sich, wie mich dünkt, zuerst durch seine Einfachheit, die es charaktcrisirt. Einfach ist esnaml'ch schon darum, weil es nicht unterscheidet zwischen steuer barem und steuerfreiem Grundeigenthum, weil es die gesummten Abgaben, welche künftig der Rittergutsbesitzer erlegen wird, bei der Abentrichtung in eine Hand legt. Der Ritterguts besitzer weiß, wieviel die Gesammtsumme, die er zu ent richten hat, beträgt, und es ist Nichts leichter, als diese Summe auch zusammen abzüführen. Man sagt nun zwar, es würde dem Rittergutsbesitzer bequemer sein, an den naher wohnenden Orlssteuereinnehmer seine Steuerquote abzüführen; ich will auch nicht leugnen, daß das vielleicht einem oder dem an dern Rittergutsbesitzer ganz genehm sein kann, allein in der All gemeinheit kann ich in der Ablieferung einer zumal so bedeuten den Quote, wie sie der Rittergutsbesitzer zu geben haben wird, an den nächsten Ort, wo ein Bezirkssteuereinnchmer wohnt, durchaus keine Beschwerde erkennen. Es kommt ja schon jetzt vor, daß Rittergutsbesitzer cononos, z.B> wegen Allodisicirung, wegen Abtretung fiskalischer Jagden u. s. w. an den Bezirks steuereinnehmer des nächsten Ortes abzuliefern haben. Da ist denn Nichts einfacher, als daß der Rittcrgutsb.sitzer seinem Ofsi- cianttn, der jene Gelder dahin zu tragen hat, auch die Steuer mitgibt. Kurz- eine Belästigung des Rittergutsbesitzers kann ich hierin schlechterdings nicht finden. Eine weitere Frage war, ob eß nicht eine Unbilligkeit für den Rittergutsbesitzer enthalte, wenn ihm der Vorschlag der Minorität ansinnt, die Gemeinde wegen des Ausfalls s iner früher an ihren Einnehmer entrichte ten Steuerquote mit x». 6. zu entschädigen. Ich gebe zu, I. 72. man hätte vielleicht diese 1^ x. 6. in Wegfall bringen können, ohne mit der Theorie in Widerstreit- zu gerathen; denn wo die Arbeit wegfällt , da muß eigentlich auch die Entschädigung Weg fällen ; allein ich habe nichts desto weniger meine Zustimmung ßu diesem Vorschläge geben müssen, und zwar deshalb, weil ich finde, daß cs wenigstens billig ist, die Gemeinde wegen dieses Ausfalls zu entschädigen; denn mag auch der Ortssteuereinnehmer die Quote-des Ritterguts nicht mehr einzunchmen haben und inso fern einer Arbeit enthoben sein, so wird die Gemeinde denn doch immer durch diese Separation in Bezug auf die Salarirung ih res Steuereinnehmers eine Last auf sich gewälzt, sich schlechter gestellt sehen. Das, glaube ich nun, spricht für die Bestim mung einer Entschädigung von x. 6. von Seiten des Ritter gutsbesitzers. Nach alle dem scheint mir nun allerdings, daß der Vorschlag der Minorität sich sowohl in Bezug auf Billigkeit, denn cs kann nicht unbillig genannt werden, wenn der Ritter gutsbesitzer 1^ p. 6. der Gemeinde von einer Steuer, die sie zeither einnahm, als Entschädigung zahlt, die er aber mm selbst einrechnet, als auch in Bezug auf Einfachheit rechtfertige. Vor Allem aber steht ihm noch Eins zur Seite, und ich bin der festen Ucberzeugung, daß mit diesem einzigen Grunde, mit dem ich jetzt meine Bemerkung schließen werde, ich alle die Einwen dungen niederzuschlagen im Stande bin, die im Interesse der Rittergutsbesitzer gegen das Gutachten der Minorität erhoben werden wollten. Was dem Minoritatsgutachten zur Seite steht, ist nämlich, daß ja die Minorität Nichts weiter beabsichtigt, als einen zweiten Modus dem ersten von der Müjoritat gutgeheiße- nen an die Seite zu stellen. Nun, meine Herren, da unterliegt es also gar keinem Zweifel, daß es in eines Jeden Ermessen ge legt ist, ob er es seinem Vortheile gemäß findet, sich künftig bei der Ausführung für den Majoritäts- oder Minoritätsvorschlag zu erklären. Ich füge noch hinzu, daß, wer es in seinem Inter esse findet, wie es die Majornät vorschlagt, seine gesammte Steuerquote an den Ortssteuereinnehmer abzuführen, Nichts zu thun braucht, als die Hände in den Schooß zu legen, und dessen ungeachtet sicher sein wird, daß er seine Absicht erreiche. Das liegt nämlich in der Absicht auch der Minorität, sie will- daß es von einer befondern Erklärung des Rittergutsbesitzers binnen einer bestimmten, nach Erlaß des Gesetzes gegebenen Frist abhän gig gemacht werde, ob er seine Steuern selbst einnehmen wolle. Erklärt sich ein Rittergutsbesitzer nicht, nun so wird das erreicht, was die Majorität wünscht, so fällt ef dem Ortssteuereinnehmer und der Gemeinde zu; hält er aber für vorzüglicher, ungeachtet der Abgabe von Procent, welche-übrigens ablösbar sein wer den, seine gesammte Steuerquote selbst abzuführen, so bedarf eS von ihm nur einer Erklärung binnen der gegebenen Frist, und er wird dieses Ziel erreichen. Es kann nie ein Vorschlag unbillig genannt werden, der darauf berechnet ist, nicht einen andern Ausweg zu verdrängen, sondern ihm einen zweiten an die Seite zu stellen, und es in das Ermessen des Betheiligten legt, ob er sich für den oder jenen Modus entscheiden wolle. Noch habe ich die Minorität gegen einen Einwand zu rechtfertigen, ob ich schon zugeben muß, daß bei näherer Erwägung es vielleicht einer Ab- 3»
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