1618 führen (§. 5). Den Besitzern der §. 20 unter 4 und 5 der Land gemeindeordnung benannten Güter bleibt jedoch nachgelassen, die Steuern von ihren zum Gutscomplex gehörigen Grundstücken, mithin.auch von den früher steuerbaren, unmittelbar an die be treffende Bezirkssteuereinnahme zu bezahlen; sie haben aber, wenn sie hiervon Gebrauch machen wollen, solches innerhalb ei ner vok dem Finanzministerio zu bestimmenden Frist bei dersel ben anzuzeigen, auch den Landgemeinden von derjenigen Steuer summe, welche von den zum Gutscomplex gehörigen, früher steuerbaren Grundstücken zu geben ist, und wie sich selbige am I. Januar 1844 feststellt, die §. 36 aus Staatskassen bewilligte Einnehmergebühr an IH Procent als jährliche feste Entschädi gung und als Beitrag zu dem Recepturaufwand zu gewähren. Diejenigen der benannten Güter, deren Besitzer innerhalb der gedachten Frist sich nicht erklären, werden der Steuergemeinde, in deren Flurbezirk sie liegen, beigezählt. Die einmal getroffene Wahl, sei solche ausdrücklich erklärt, oder durch Stillschwei gen innerhalb der gesetzten Frist zu erkennen gegeben wurden, kann nicht geändert werden." Nimmt die Kammer dieses Mi- noritätsgutachten an? — Wird mit 26 gegen 10 Stimmen an genommen." Präsident v. Gersdorf: Meine Herren, die Zeit ist ver laufen, ich ersuche Sie, morgen früh 10 Uhr zur Fortsetzung und zur Berathung hier wiederum gefälligst zusammenzukommen. Schluß der Sitzung A3 Uhr. Druck und Papier von B. G Teubner in Dresden. ——— Mit der Redaktion beauftragt r V.Gret sche l.