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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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2834 hier ausgesprochen werde. Fallen muß jene§., und wenn wir dies auch hier sogleich aussprechen, so hat das gar keinen Einfluß auf die noch bevorstehende Berathung des Entwurfs, die durch das neue. Grundstcmrsystem bedingten Abänderungen der Gesetze über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Zusam menlegung der Grundstücke betreffend, möge man hinsichtlich die ses Entwurfes dem Beschlüsse der zweiten Kammer beitreten oder nicht. (Alle Deputationsmilglieder erklären ihre Zustimmung.) Präsident v. Gersd orf: So dürste wohl die Sache mit der Frage abzumachrn sein, ob die Kammer §. 40 des Gesetzes von 1834 in Wegfall bringen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: Ich würde nun zu tz. 31 übergehen: Wahl derselben. Die Steuergemeinben auf dem Lande wählen ihren Orts einnehmer durch den Gemeinderath, vertreten aber auch dessen Handlungen und Vernachlässigungen, und liefern durch denselben zu den bestimmten- Terminen die Steuern zur betreffenden Be zirkssteuereinnahme ab. DieMotivesagen: Dasselbe ist zu §. 31. zu bemerken, und dürfte als zweck mäßig und den Verhältnissen entsprechend beizubehalten sein. An einigen Orten hatten zwar die Besitzer der Erbgcrichte die Obliegenheit, die Steuern.einzunehmen, und wurden'dafür gewöhnlich von der Gemeinde in-den Quatcmbersieuern über tragen oder.auf andere Weise entschädiget. An Patrimonial- gerichtsorteN pflegte bisweilenderRittergutssteuereinnehmer auch die Ortssteuereinnahme mit zu. verwalten und wurde von der Commun dafür entschädigt, ohne daß dieselbe gewöhnlich bei dessen Wahl concurrirte. Auch mögen noch andere Abweichungen wohl vorgekommen sein, die sich schon ihrer,Verschiedenheit wegen nicht empfehlen und nicht selten zu Streitigkeiten Anlaß gegeben haben. DieBeaufsichtigung des Ortseknnehmers würdedemGe- meinderathe obliegen, und überhaupt die Landgemeindeyrdnung in den betreffenden Bestimmungen auf die Localsteuerverwaltung analog anzuwenden sein. Das Deputationsgutachten lautet: Zu §.31. Die Anfangsworte „Die Steuergemeinden auf dem Lande" hat die zweite Kammer vertauscht mit den Worten „Die Landgemeinden", um hierdurch anzudeuten, daß die Besitzer der §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung benannten Güter (welche ebenfalls keine Vertretung haben) an der Wahl nicht Lheil nehmen. Die ser Grund rechtfertigt obige Abänderung, und man beantragt den Beitritt zu selbiger und mit ihr die Annahme der §. Referent Bürgermeister Schill: Ich würde mir noch eine Frage an Se. König!. Hoheit'erlauben , ob nach Annahme des Minoritätsgutachtens zu §. 30 der Zusatz, welcher gestern zu §. 31 von Höchstdemselben übergeben worden ist, noch zur Unter stützung kommet! solle? Prinz Johann: Es war dieser mein Vorschlag auf An nahme des Minoritätsgutachtens berechnet- der andere Theil aber zu §. 30 bestimmt. Da nun aber dieser nicht angencmmen worden ist, so will ich diesen Antrag zurücknehmen. Beide An träge hängen insoweit zusammen, daß jener Vorschlag den Ge meinden eine Vergütung für den Wegfall der Einrechnung der Rittergutssteuern gewähren soll. Wird der Vorschlag ange nommen, so wird die Folge davon die sein, daß die Ritterguts besitzer oder wenigstens die meisten von ihnen ihre Steuern un mittelbar zur Bezirkseinnahme einrcchnen werden, die Gemein den also noch schlechter wegkommen, als nach dem Minoritäts gutachten, welches durch meinen Vorschlag gemildert worden wäre. Da er aber nicht genehmigt worden ist, so ziehe ich diesen Antrag wieder zurück. Bürgermeister Ritterstädt: Ich habe mir hier bei §.31 eine Auskunft zu erbitten, wie man sich nämlich das Verfahren gedacht hat, wenn eine Steuergeme'mde aus mehren Ortsgemein den besteht.. Es würde dann wenigstens der Ausdruck nicht pas sen „durch den Gemeinderath gewählt werden," sondern es würde dann heißen müssen „Gemeinderäthe". Es wird auch noch der Fall eintceten, daß eine Gemeinde keinen Gemeinderath hat, son dern durch sich selbst vertreten wird und nur einen Vorstand und einen Aeltesten besitzt. Doch würde ich es nicht angemessen finden, wenn für alle diese verschiedenen Falle in das Gesetz eine weitläufige Bestimmung über das Wahlverfahren ausgenommen werde sollte, glaube vielmehr, daß solchen Fällen im Verordnungs wege abzuhelfen sein wird. Referent Bürgermeister Schill: Ich hatte mir diese Frage auch gestellt, glaube aber ebenfalls, daß hier in dieses Gesetz eine derartige Bestimmung nicht gehöre, und ich wäre der Meinung, daß, da solche Einigungen lediglich auf freiem Willen beruhen, und von Seiten der Behörde Nichts geschieht, um sie hsrbeizu- ' führen, auch das Wahlverfahren völlig frei bleiben und der Ver einigung überlassen werden kann. Prinz Johann: Ich bezweifle nicht, daß in kleinen Ge meinden, wo kein Gemeinderath ist, die Gemeindeversammlung in der Art an die Stelle des Gemeinderathcs tritt. Staatsminister v. Zeschau: Die Ansicht des Herrn Refe renten ist auch die des Ministern. Man hat nämlich geglaubt, daß hi.r nicht der Ort sei, darüber etwas Näheres zu bestimmen, - weil §.29 die Vereinigung mehrer Gemeinden als fakultativ hin stellt. Eintretendenfalls würde man sich also, wenn ein solcher Beschluß über die Vereinigung gefaßt würde, über die Modalität der Wahl bestimmen, und der Entscheidung des Ministern nach Befinden anheimgeben. Präsident v. Gersdorf: Ich würde zuvörderst fragen: ob nach dem Beirathe der Deputation die erste Kammer sich darin der zweiten anschließen wolle, daß dieAnfangsworte „die Steuer gemeinden auf dem Lande" mit den Worten „die Landgemeinden" zu vertauschen seien? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Nehmen Sie mit dieser Verän derung §. 31 an? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: §.32. Stellung der OrtLeinnehmer. Jeder Ortssteuereinnehmer muß die Eigenschaften besitzen-
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