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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ILM die sei?» Beruf erfordert. Er ist wenigstens auf ein Jahr zu wäh len und empfängt von der Bezirkssteuereinnahme ein auf das Ortskataster gegründetes Heberegister oder eine Heberolle, welche derselbe ordentlich fortzuführen und an seinen Dienstnachfolger auszuantworten hat. Derselbe erhält von der Gemeinde für seine Mühwaltung billigmäßige Vergütung, worüber sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat. Die Mo ti v e sagen: Auch diese §. schließt sich an die bestehende Verfassung an, und enthält zum Lheil die nämliche Bestimmung, welche in dem Steuerausschreiben vom 10. October 1821, §. 37 (Gesetzsamm lung Seite 148) wiederholt vorkommt. . Damit das Einnahmegeschäft auch auf dem Lande mitDrd- nung geführt werden könne, soll jedem Localeinnehmer ein auf das Kataster zu gründendes Heberegister oder eine Heberolle, welche das Conto jedes einzelnen Angesessenen, mit den Parcellen- nummern, den Steuereinheiten und dem Geldbeträge derselben enthalten muß, zugefertigt werden. Die Bestimmung der dem Einnehmer für seine Mühwal tung zu gewährenden billigmäßigen Vergütung war auch bisher den Dorfcommuncn selbst überlassen. Durch vierteljährige Ein nahme der Grundsteuern wird sich übrigens das Geschäft des Einnehmers sehr vereinfachen. Der Deputationsbericht sagt: Zu tz. 32. Die zweite Kammer hat beschlossen 1. dttt ersten Satz der „Jeder Ortseinnchmer erfordert" als überflüssig in Wegfall zu bringen, und den zweiten Satz mit den Worten zu beginnen: „Jeder Ortseinnehmer ist wenigstens rc." 2. Statt der Worte auf der zweiten Zeile „auf ein Jahr" zu setzen „auf zwei Jahr" und hinter denselben noch einzuschaltcn „jedoch mit Vorbehalt cinvierteljähriger Aufkündigung Seiten der Gemeinde". Hierdurch wird einestheils ein zu häufiger Wechsel in der Person des Einnehmers vermieden, anderntheils aber die Ge meinde gegen die Folgen einer nicht glücklichen Wahl durch den Gemeinderath gesichert. 3. auf der fünften Zu'le „Steuergemeinde" statt „Gemeinde" zu setzen, um hierdurch anzudeuten, daß nicht die Land-, sondern die Steuergemeinde die Vergütung zu geben hat, endlich -4» noch folgenden Zusatz beizufügcn: Zu dieser Vergütung haben die nicht zum Gemeindevcr- band gehörigen Ritter- und die denselben nach' §. 5 der Landgemcindeordnung gleichstehenden Güter einen mit der Steuergemeinde zu vereinbarenden festen jährlichen Beitrag zu leisten und sind dagegen mir jedem Zuschläge zu den Steuereinheiten (§. 36) zu verschonen. Können sich dieselben über die Höhe des Beitrags nicht vereinbaren, so haben die Verwaltungsbehörden im geordneten Jnstanzenzug darüber zu entscheiden. I. 73. Die Tendenz des Zusatzes ist, wie die Worte schon besa gen, einer Prägravation der benannten Güter und einem Con- flict mit der Gemeinde zu begegnen. Die Deputationen sind im Allgemeinen mit diesen Beschlüs sen vollkommen einverstanden; nur dürfte in Folge des Zusatzes all 2 der erste Satz der §. besser folgende Fassung erhalten: Jeder, welcher zum Ortssteuereinnehmer gewähltwird, hat wenigstens auf zwei Jahre die Einnahme zu über nehmen ; es steht jedoch der Gemeinde einvierteljährige Aufkündigung zu jeder Zeit frei. Es wird hierdurch bestimmter die Verbindlichkeit des Erstem, auf eine gewisse Zeitdauer das Amt zu verwalten, wenn die Ge meinde nicht vor deren Ablauf kündigt, ausgedrückt. Ferner zu 4 empfiehlt man, hinter den Worten „zu dieser Vergütung" noch einzuschalten: „wenn solche durch den §. 36 bewilligten Procentabzug nicht vollständig gewährt wird"; man will hierdurch darauf Hinweisen, daß vorerst zu erörtern ist, ob jene Procentabzüge nicht hinreichend sind, ehe diesen Gütern ein fernerweitcr Beitrag angesonnen wird. Dann dürste start der Worte „gleichstehenden Güter" gesagt werden: „geichzuachtenden Güter". Endlich beantragt die Minorität unter Hinweisung auf ihr ! Gutachten §. 30 folgende veränderte Fassung nach den Worten . „gleichstehenden Güter": „welche nach §. 30 der Steuergemeinde bcizüzählen sind, ? einen mit letzterer rc." . i Die Deputationen — was den letzten Punkt anlangt, eben falls in ihrer Gesammtheit, wenn das Gutachten der Minorität zu §. 30 Beistimmung erlangt haben sollte — empfehlen, ° zu 1 und 3 den Beschlüssen der zweiten Kammer bei zutreten, dagegen zu 2 und 4 statt der von letzterer be schlossenen Fassung die oben vorgeschlagene und hiermit ' die Z. anzunehmen. ° Referent Bürgermeister Schill: Es ist das Minoritäts- - gutachten angenommen, und es würde also diese Einschaltung, i wie sie am Schlüsse des Berichts bemerkt ist, zur Frage und zUt Abstimmung zu kommen haben. ' Prinz Johann: Ich wollte mir eine Anfrage und einige : kleine Bemerkungen erlauben. Die Anfrage geht dahin: Im «Anträge der zweiten Kammer unter 4 stehen zuletzt die Worte: -'„Können sich dieselben über die Höhe des Beitrags-nicht vereirr- j' baren, so haben die Verwaltungsbehörden im geordneten Jnstan zenzug darüber zu entscheiden." Ich folgere daraus, und es ist wohl das auch die Meinung der jenseitigen Kammer und Depu tation, daß hier nicht die Administrativjustizbehörde, sondern die reine Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe; denn obwohl man annehmen kann, daß sich hierParteien entgegenstanden, so würde es doch nicht sachgemäß sein , die Entscheidung der Administra- tivjustizbehörde eintreten zu lassen. Referent Bürgermeister S ch il l: Es war dies auch die An sicht der Deputation, daß hier nur die Verwaltungsbehörden, also dis Kreisdirectionen und das Finanzministerium zu entschei den haben. Prinz Johann: Also fällt die Administrativjustizbehörde weg? 1*
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