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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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des Gesetzes auf solche einzelne Fälle zu richten. Es wird weder für die Regierung, noch für die Städte ein Zweifel entstehen, wenn die von mir vorgcschlagene Fassung angenommen wird. Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst würde ich zu fragen haben, ob man den Antrag der zweiten Kammer, den die Depu tation anempsiehlt, genehmigen wolle?— Zweitens, ob man den vorhin unterstützten Antrag des Herrn Bürgermeister Gottschald annehme? — Drittens, ob man die Z. in der Art, wie sie von dem Herrn Staatsministcr umgeformt worden ist, annehme? Wenn man sie nicht annimmt, so würde ich übergehen auf die §., wie sie der Entwurf enthält, und dann die Annahmefrage auf die durch den Antrag des Herrn Bürgermeister Gottschald etwas umgeformte §. zu richten haben. Ist die Kammer bereit, den An trag der zweiten Kammer zu dem ihrigen zu machen? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie das zahlreich unterstützte Amendement des Herrn Bürgermeister Gottschald, welches die Wor.te „in der bisherigen Maße^ ausschei det, annehme?Einstimmig Ja. Präsidentv. Gersdorf: Ferner frage ich: ob Sie die §., wie sie der Herr Staatsminister umgeformt hat, annehryen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: ' §.34. Steucrverwaltung der Gutsherrschaften. Die Güts- und Gerichtsherrschaften auf dem Lande werden der Obliegenheit, die Steuern ihres Gerichtsbezirks zurBezirks- steucreinnahme abzuliefern und Jahresrechnungcn darüber abzu legen, (jus subeollectsacli) entbunden, und führen die auf ihren eigenen Grundstücken haftenden Steuern an den Ortssteuerein nehmer ab. Die Motive sagen: Zu §. 34 und 35. Das jus subeollsetLnsti mochte in der früchern Zeit,, wo die Steuern poch Bede hießen, picht für immer aufgelegt und Steuerkatäster noch nicht eingeführt waren, aller dings für ein Vorrecht der Unterobrigkeiten um so mehr gelten, als Vie Befugniß damit verknüpft war, den auf den Gerichts bezirk kommenden ANtheil der öffentlichen Lasten unter die Ge richtseingesessenen nach Verhaltniß ihres Vermögens oder.ihrer Besitzungen zu vertheilen. Dies war in den Erblanden nament lich mit den Quatembcrbeiträgen der Fall, welche von den Guts herrschaften subrepartirt wurden. Auch die Quatemberkataster waren in den frühem Zeiten von den Obrigkeiten zu fertigen- Jetzt liegt.ihnen noch die Verbindlichkeit ob, die von den Gerichts befohlenen durch die Ortseinnehmer eingehobenen Steuern an die Bezirkssteuereinnahmen, ohne Bestreitung Botenlohns oder Porto's, welches die Contribuenten zu tragen haben, zur Verfall zeit abzuliefern, für die an sie abgegebenen Steuergelder bis zur Ablieferung zu haften, Jahresrechnungen darüber abzulegen, für die Einbringung der Steuern von säumigen Contribuenten durch die geordneten Zwangsmittel Sorge zu tragen, Steuerreste in Concurfen zu liquidiren, und die Kataster in Ordnung zu halten. S. Wachsmuth Patrimonialgerichtsverfassung §. 17V.. In der Oberlausitz war das Recht der Steuerverwaltung noch umfänglicher; dagegen hatten auch di? Ortsherrschaften die Verbindlichkeit, die Grundabgaben ihres Bezirks zu vertreten. Letzteres hat sich schon durch den Particularvertrag vom Jahre 1834 §. 30 erlediget. Es leuchtet ein, daß, wenn in dem Gesetzentwürfe der Wegfall des jus subcolleetancki ausgesprochen worden, nicht sowohl von der Entziehung von Rechten, sondern vielmehr von der Enthebung mancher lästigen Obliegenheiten die Rede fei. Der historische Grund derselben hat sich ohnehin schon längst verändert, und je weniger sich behaupten läßt, daß nament lich die Haltung und das Nachtragen der Steuerkataster, welches künftig besondere Sorgfalt und Genauigkeit erfordert und von den Bezirkssteuereinnahmen am geeignetsten geführt werden kann, allenthalben mitOrdnung stattgefunden, desto angemessener wird es sein, die Gutshcrrschaften und Patrimonkalobrigkeiten jener Obliegenheiten zu entheben. Für sie selbst aber wird es am be quemsten sein, ihre eigenen Steuern an den Ortssteuereinnehmer mit abzugcben, und sich in dieser Hinsicht an die Steuergemein den anzuschließen. > " Uebrigens ist noch zu bemerken, daß sich die den Localeinneh mern zukommcnden Verrichtungen durch die in §. 34 erwähnte veränderte Einrichtung weder vermehren, noch den Communen eine große Last dadurch erwächst, da sie schon bisher verbunden waren, die Kosten der Steuerablieferung, zu übertragen. Das Deputationsgutachten lautet: Zu §.34. Aus den zur Annahme empfohlenen §§. 29—32 folgt schon, das das jus subcolleetaiull der Guts- und Gerichtsherr- schaftcn.nicht mehr fortbestehen kann, und die vorliegende §. ent bindet letztere ausdrücklich davon. Die zweite Kammer hat beschlossen: auf der ersten Zeile die Worte „auf dem Lande" in Weg- fall zu bringen, da auch die Vasallenstadte durch die §. mit betroffen werden. Man empfiehlt den Beitritt. Ferner soll die §. noch folgenden Zusatz nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer erhalten: „haben jedoch dessen Handlungen und Vernachlässigun gen nicht mit zu vertreten", der dadurch sich rechtfertigt, daß diese Gütsherrfchaften an der. Wahl des Einnehmers nicht Theil nehmen, wie schon oben be merkt worden ist. Ob es bei dem Schluß der Z. und der Fassung des Zusatzes verbleiben kann, hängt auch. hier davon ab, ob bei §. 30 das Majoritäts- oder Minoritätsgutachten angenommen worden ist. Ersternfalls wird dieserSchlußsatz sammt Zusatz dem Sinne nach unverändert bleiben können, und man schlägt nur folgende Fassung statt der Worte „und führen ab" vor: „Dieselben, sowie die Besitzer der in §. 20 Mer 5 der Landgemeindeordn'ung benannten Güter führen rc. —— — ab, haben jedoch dessen Handlungen uUd Vernach lässigungen nicht mit zu vertreten.", Die letztem sind zu benennen, da sie im Zusatz mit getrof fen werden. . Im letztem Falle — wenn nämlich bei §. 30 das.Minori- tätsgutaÄten angenommen worden — wird dieser Schlußsatz so zu fassen sein: Dieselben, sowie die Besitzer der §. 20 unter 5 der Landgemeindevrdnung benannten Güter haben, wenn sie auch nach tz. 30 der Steuergemeinde beigezählt wer den, Pie Handlungen und Vernachlässigungen des Orts steuereinnehmers nicht mit zu vertreten..
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