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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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enthalten ist, annehmen wollen? — Sie wird einstimmig angenommen. , Referent Bürgermeister Schill: Ich fahre nun im Be richtefort: Die zweite Kammer hat noch folgende Zusatzparagraphe bcigefügt. §. 36 r>. Zu Einbringung der Grundsteuerreste kann von den Steuerbehörden militairische Execution angewendet oder auch gerichtliche Hülfe in Anspruch genommen werden. Nur in den Fällen, wo das bewegliche Vermögen zu Be richtigung der Steuerschuld unzulänglich ist, auch sonstige Sicherheit nicht gewährt werden kann, und die etwa ge suchte und genehmigte terminliche Abzahlung der Reste nicht innegehalten worden ist, wird von der Justizbehörde auf Requisition der Steuerbehörde zur Hülfsvollstreckung in dasGrundstück selbst verschritten und weiter den Rech- ten gemäß verfahren. Eine Subhastation wegen Steuer reste darf jedoch nur mit Genehmigung des Finanzmini- sterii erfolgen. Da §. 28 in Wegfall zu bringen beantragt worden ist, so bedarf es zur Vervollständigung des Gesetzes allerdings einer Bestimmung, wie sie obige §. enthält; man ist im Allgemeinen mit letzterer einverstanden, da sie mit tz. 16 in Einklang stehet, setzt aber voraus, daß den Justizbehörden nicht eine Cognition hat ekngeräumt werden sollen, ob alle die aufgenommcnen Bedingun gen, welche einer Hülfsvollstreckung vorherzugehen haben, erfüllt sind, sondern nach solchen lediglich die Steuerbehörden sich zu richten, die Justizbehörden aber ohne Weiteres — mit Ausnahme des Falles, wo eine Subhastation gesucht wird, indem hier die Genehmigung des Finanzministerii beigebracht werden muß — auf an sie ergehende Requisitionen der Steuerbehörden zu fügen haben. . Daß zu thunlichster Vermeidung von Subhastationen sel bige von Genehmigung des Finanzministerii abhängig gemacht worden sind, ist angemessen. Noch hat man wegen der Gebühren, welche die Restanten bei militairischer Execution zu entrichten haben, eine Bemerkung; diese Gebühren betragen pro Tag . — ,10Ngr.— für einen Unterofsicier, — 6 - 4 Pf. für einen Gemeinen, (—^8 Gr. — und — 5 Gr. — Convent.-Geld) nach derOrdon- nanz von 1837 tz. 79, sie werden von den Bezirkssteuereinnah- nten oder den Behörden, die requirirt haben, ausgezahlt; nach einer im Jahre 1839»gegebenen Instruction für die auf Steuer- executioN commandirten Mannschaften Z. 7 sollen aber diese Ge bühren, welche, wenn man sie pro Tag rechnet, durchaus nicht zu hoch erscheinen, auch dann nicht vertheilt werden, wenn an einem Tage gegen mehre Restanten die Execution erfolgt. Hier durch sind schon eine Menge Klagen hervorgerufen worden, und man muß sie in den sehr vielen Fällen, wo der Rest mit der Exe- cutionsgebührgar nicht im Einklang steht, für begründeterkennen. In der §. 7 der angezogenen Instruction heißt es zwar, daß eine Vertheilung unter mehre Restanten dem Gesetze zuwiderlaufe; gegen die Ordonnanz läuft aber eine solche nicht, und welche sonstige gesetzliche Bestimmung sie verbieten sollte, ist den De putationen unbekannt. Vor Erlassung jener Instruction war die Theilung zulässig. Beachtet man, daß die Execution zum kleinern Theil nur böswillige Zahler, zum größeren aber solche Steuerpflichtige I. 73. trifft, denen bei ihrer Armuth sehr schwer wird , die Steuern von ihrem spärlichen Verdienste zu erübrigen, so wird der Wunsch, daß sie durch die Executivnsgebühr nicht zu hart betroffen werden, nicht gemißbilligt werd,en, ja gerecht erscheinen, und man bean tragt deshalb: - . ... > ... , , . die hohe Staatsregierung im Verein mit der zweiten Kammer zu ersuchen, die Bestimmung von §. 7 der er wähnten Instruction, so weit thunlich, zu mildern, und eine Vertheilung der Executionsgebühren in dem Falle, wenn an demselben Tage mehre Restanten von der Exe cution betroffen werden, zuzulassen. Präsident v. Gersdorf: Dies Letztere würde in die Schrift ausgenommen werden. Wenn von der Kammer nicht discutirt wird, so frage ich zuvörderst: ob Sie die §. 36b annehmen? — Sie wird einstimmig angenommen, Präsident v. Gersdorf: Nun frage ich:ob Sie den Antrag in die Schrift, ben die Deputation anrathet und der in denWor- ten enthalten ist: „die hohe Staatsregierung im Verein mit der zweiten Kammer zu ersuchens die Bestimmung von §. 7 der er wähnten Instruction, soweit thunlich, zu mildern, und eine Ver- thnlung der Executionsgebühren in dem Falle, wenn an demsel ben Lage mehre Restanten von der Execution betroffen werden, zuzulaffen." ausgenommen wissen wollen? — Et wird einstim mig angenommen. Referent Bürgermeister Schikl: Ich würde nun wohl um Erlaubniß zu bitten haben, die nächste tz. zur Zeit nicht zum Vortrag bringen zu dürfen, sondern nur die allgemeinen Motive zur Z. 37 vorzulesen, und dann zu dem Berichte überzugehcn; wenn die verehrte Kammer dem Gutachten der Deputationen bei stimmt, werden von den §H. im vierten Abschnitte nur sehr we nige stehen bleiben. Die Motive sagen: Sowohl in den Erblanden, als in der Oberlausitz haben auch nach der zeilherigen Verfassung Steuererlasse stattgefundkn. Die in beiden Landestheilen Hieruntex befolgten Grund sätze waren und konnten aber unter den vorwaltenden Verhält nissen nicht ganz übereinstimmend sein. Die obexlausitzer Stände hatten im Jahre 1831 sich über . Grundsätze zu einem neuen Steuerbegnadigungsregulative vereiniget, und den desfallsigen Entwurf durch die damalige Oberamtsrcgierung dem frühem ge heimen Rathe überreicht. Es waren darin die verschiedenen Steu ereinrichtungen in dem Landkreise und in den Bezirken der Vier städte zwar beachtet, jedoch was insbesondere die Fälle anlangt, in welchen Steuererlaß bewilligt werden sollte, aufdie erbländische Einrichtung sehr Rücksicht genommen. Bei der schon damals in Aussicht stehenden veränderten und übereinstimmenden Abgaben einrichtung in beiden Landestheilen konnte jedoch dem erwähnten Entwürfe keine Folge gegeben werden. In den Erblanden waren bisher folgende Gesetze über soge nannte Steuerbegnadigungen gültig: das Steuerbegnadigungsregulativ vom 24. September 1821. (Gesetzsammlung vom Jahre 1821, Seite 117 flg.) die Generalverordnung vom 15. December 1824. (Ge setzsammlung vom Jahre 1824, Seite 203 flg.) die Generalverordnung vom 26. März 1831. (Gesetz sammlung vom Jahre 1831, Seite 69 flg.) 2*
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