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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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das Gesetz vom 31. Mar 1834. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834, Seite 133 flg.) Bei der jetzigen neuen Gesetzgebung das bisher Bestandene überall zu berücksichtigen, lag nacürlich aüßer den Grenzen der Möglichkeit; indessen ist dahin gewirkt worden, von dem Beste henden zum Nachtheil der Abgabenpflichtigen oder zu einem Er lasse Berechtigten sich nicht zu entfernen- vielmehr sogar die Fälle, wo rin Steuererlaß ,zu,gewähren fein möchte, in,mancher Beziehung auszudehnen. Referent Bürgermeister Schill) Das würden die allge meinen Motive sein. Die Deputati 0 n sagt nun: ' IV. Abschnitt., Dieser letzte Abschnitt des Gesetzentwurfs handelt von den zeitweiligen Steuererlassen und §. 37 benennt sofort die verschie denen Fälle, in welchen solche bewilligt werden sollen. Züm größten Theile wurden diese Erlasse zeither schon zuge standen, wie die in den Motiven angezogenen Steuererlaßregula tive und Gesetze nachweisen, und dieses Bestehen hat die hohe Staatsregierung bewogen, sie auch in dem jetzigen Gesetzentwurf wieder, aufzunehmen. , , Non einer entgegengesetzten Ansicht ist die erste Deputation der zweiten Kammer (cf. S. 448 ff.) ausgegangen; auch sie hält die Erlasse für gerecht, jedoch nur für den Fall, wenn alle und jede der unzähligen Unglücksfalle, welche auf den Ertrag eines Grundstücks Einfluß äußern und ihn ganz oder theilweise dem Besitzer entziehen, berücksichtigt werden, für ungerecht aber, wenn nur einzelne solcher Unglücksfälle zum Steuererlaß berechti gen sollen; sie findet hierin eine mit Recht und Billigkeit nicht zu. vereinigende Ungleichheit, und hat vorgezogen: auf Wegfall der zeitweisen Erlasse im Princip und Er- theklung einer Ermächtigung an die hohe Staatsregierung, in außerordentlichen Fallen Erlasse zugestehen zu können, anzutragen, da üür hierdurch eine Gleichheit erlangt werde, Hierüber hat sie darauf' hingewiesen j daß die bei der jetzigen Grundstücks vermessung und Abschätzung beobachtete Modalität, wonach jede Parcelle ein für sich bestehendes Ganzes bildet und jederzeit als solches zu beurtheilen ist, die Ermittelung einzelner Erlasse mit einem Kostenaufwande nur ermöglichen lassen werde, der mir dem Erlasst selbst nicht im Berhältniß stehe und eine schwere Bürde der übrigen Steuerpflichtigen werden müsse, ohne daß er den Betheiligten einen wesentlichen Nutzen gewähre. Nicht nur die hohe Staatsregierlrng hat sich mit dieser An sicht vereinigt, sondern es ist auch die jenseitige Kammer ober wähntem Anträge ihrer ersten Deputation gegen eine Stimme beigetreten. ' - . Auch die Deputationen verwenden sich für den Beitritt zu diesem Beschlüsse; sie erlauben sich hier äufden jenseitigen Bericht Bezug zu nehmen, da sie nicht im Stande sein würden, die Gründe, die fürdiesenWegfallsprechen,überzeugenderund erschöpfenderdar zulegen, als es dort geschehen ist; sie können um so weniger be fürchten, daß die Jntereffen der Grundbesitzer dadurch beeinträch tigtwerden, als die zweite Kammer, mit Ausschluß eines ein zigen größcrn Gutsbesitzers, für den Wegfall gestimmt hat, und da auch die den Deputationen angehörigen Grundbesitzer diese Ansicht theilen. Hierzu kommt, dass die zeitherige Erlaßsumme den Beweis liefert, daß nur in wenigen Fallen wegen Schaden an den Fluren Erlasse gesucht worden sind, daß künftig aber da, wo durch Unglücksfälle das Steuerobject völlig oder nur theilweise vernichtet wird, eine Steuerabschreibung eintritt, während in diesen Fällen früher nur ein Erlaß stattfand, daß also für diese Fälle die künftige Gesetzgebung noch günstiger ist. In der schon angezogenen Ermächtigung wird übrigens ein Ersatz für Wegfall der speciellen Erlaßbestimmungen insoweit ge leistet, als das Finanzministerium in einzelnen prägnanten Un- glücksfallen, welche den Besitzer außer Stand setzen, die Steuern zu zahlen, einen Erlaß bewilligen kann. Referent Bürgermeister Schill: Ich würde mir die Frage erlauben: ob die verehrte Kammer wünscht, aus dem jenseitigen Berichte vorgetragen zu sehen, was über jenen Steuererlaß dort gesagt worden ist. Bürgermeister Gottschald: Es wird wohl nicht nöthig sein, da jedes Mitglied den jenseitigen Bericht gewiß durchgele- sen haben wird. Referent Bürgermeister Schill: Ich würde mir erlauben, hier stehen zu bleiben, damit man sich über das Princip fasse, ehe zu den einzelnen übergegangen wird, da die Beschlußfassung über das Princip einen wesentlichen Einfluß auf diese haben muß. p. Heynitz: Ich muß gestehen, daß es mir nicht möglich gewesen ist, mich mit dem Princip zu vereinigen, daß die vom Staate bisher gewährten Steuererlasse forthin nicht mehr ge währt werden sollen. Es soll mir nicht eiufallen, der verehrten Kammer die ihr aus den Mittheilungen ja schon bekannte gründ liche und sachgemäße Darlegung der für meine Ansicht sprechen den Gründe zu wiederholen, die ein Mitglied der zweiten Kam mer dort vorgetragen hat, aber ich kann nicht umhin, einige Motive zu meiner Abstimmung hier hinzuzufügen. Der haupt sächlichste Grund, den man gegen die Steuererlasse aufstellt, ist der, daß man sagt, man könne nicht Alle, welche von Unglücks fällen betroffen werden, mit der Wohlthat des Steuererlasses bedenken, und insofern sei der Steuererlaß eine Ungerechtigkeit. Nun muß ich sagen, daß, obgleich dies Etwas für sich hat, die ser Grundsatz im Allgemeinen doch nicht richtig ist. Mir scheint es, als ob Mn bedauern müsse, daß man nicht Allen diese Wohl that gewähren könne, daß man aber nicht deshalb, weil man sie nicht Allen gewähren kann, dieselbe auch denen, welche sie zeithergenossen haben, entziehen müsse. Ferner sagt man, die Beschädigten trügen selbst zur Entschädigung bei. Das ist wohl wahr, aber der Beitrag ist so geringfügig und unmerklich, daß er im Vergleich zu der Wohlthat, die ihllep geschieht, nicht zur Erwägung kommen kann. Ein anderer Gründest, daß die jetzige Besteuerung, wo Alles nach Parcellen versteuert wird, die Gewährung von Steuererlassen viel schwieriger mache, als zeit her, wo die Besteuerung der Grundstücke nach ganzen Complexen bestanden habe. Ich glaube zwar, daß das begründet ist, aber ich schlöße daraus, daß die hohe Staatsregierung selbst den Vor schlag gemacht hat, Steuererlasse zu gewähren, daß diese Schwie rigkeiten zu überwinden sein werden. Ich kann nicht unterlassen, daran zu erinnern, für welche große Wohlthat von dem einzelnen Bedrängten der Steuererlaß zeither betrachtet worden, und wie die Summen, welche für den Steuererlaß bewilligt worden, doch im Ganzen in Beziehung auf den Staat sehr unbedeutend ge wesen sind. Ich kann mich nicht enthalten, die Ansicht auszu-
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