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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Die Deputation bemerkt hierüber im Bericht: Es bleiben nun noch folgende §§. des IV. Abschnitts zur Begutachtung und Berathung übrig: - tz. 49. Diese, sowie die folgende §. 50 enthalten transitorische Be- stimmungen, welche keiner weitern Rechtfertigung bedürfen— In Folge der frühem Anträge zum IV. Abschnitt wird aus der §. 49. der zweite Satz: „In den fünf Steuerbezirken rc." bis „abzuliefern." in Wegfall zu bringen sein, da die Bestimmung §. 27 des Parti- cularvertrags von 1834 — die in der §. ziemlich wörtlich wieder gegeben worden ist — die Fortdauer der zcitherigen Steuererlasse vorausgesetzt hat. , Durch den beantragten Wegfall soll jedoch keineswegs jene Bestimmung des Particularvertrags sofort aufgehoben werden, sondern es werden nur weitere Erörterungen und Unterhandlun gen mit den oberlausitzer Ständen über Anwendung jener Be stimmung einzuleiten sein. — Nach der vorläufig von dem königl. Herrn Regierungscommissar in der zweiten Kammer ausgespro chenen Ansicht werden diejenigen Erlasse, die bis zum Schlüsse des gegenwärtigen Jahres den oberlausitzer Ortschaften noch zu- zugestehen, aus dem Erlaßfonds,' soweit dieser zureicht, zu ge währen sein, alle Erlasse aber, welche wegen Unzulänglichkeit des Fonds nicht gewährt werden könnten, auf die Staatscasse übergehen müssen, und zwar aus dem Grunde, weil die Erlasse, welche bis Schluß des Jahres nicht berichtigt sind, sondern in das folgende Jahr sich hinüberziehen, in den Erblanden ebenfalls aus der Staqtscasse und zwar aus den Steuern, die vom erwähnten Zeitpunkte an beide Landestheile gleich treffen, vergütet werden. Die zweite Kammer Hat sich nur für den Wegfall des letzten Satzes aus dem zweiten Theil der h. von den Worten an : „Von demselben Zeitpunkte adzuliefern" erklärt und zugleich beschlossen: die hohe Staatsregierung zu ersuchen und zu ermächti gen, diese Angelegenheit mit der Oberlausitz zu regu- liren. Es scheint aber doch nothwenbkg, den ganzen zweiten Satz von den schon erwähnten Worten an: ' „In den fünf Steuerbezirken — adzuliefern" wegfallen zu lassen, weil beide Theile des Satzes — nämlich die Uebernahme des Steuererlasses auf die Staatscasse und der Ue- bergang der Steuererlaßfonds — im engen Zusammenhangs ste hen und eine Negulirung die ganze in dieser §. behandelte Ange legenheit zu umfassen haben wird; der verbleibende Satz der Z. läßt nicht zweifelhaft, daß auch in der Oberlausitz die bis zur Einführung des Gesetzes nach der zeitherigen Verfassung zu be willigenden Erlasse später noch gewährt werden niüssen, bei der Regulirung wird sich aber erst zeigen, inwieweit die Gewährung aus der Staatscasse oder dem Erlaßfonds zu leisten ist. Die Deputationen empfehlen deshalb: den Wegfall des zweiten Satzes der §. von den Wor- tenan: „In den fünf Steuerbezirken abzuliefern" zu beantragen, im Uebrigen aber dem Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des an die hohe Staatsregierung zu richtenden Gesuchs und der zu ertheilenden Ermächtigung beizutreten, und den ver bleibenden Theil der §. anzunehmen. Referent Bürgermeister Schilt: Ich glaube, cs ist bei der Fragstellung in der zweiten Kammer nur ein Mißverständniß wegen des Wegfalls des ganzen zweiten Satzes eingetreten; denn von dem jenseitigen Referenten ist ebenfalls der Wegfall des gan ¬ zen zweiten Satzes beantragt worden, und bei der Fragstellung nur hat man die angedeuteten Worte zur Weglassung beantragt. ' Staatsminister v. Ze sch au: Der Satz enthält allerdings die wichtigste Bestimmung, daß der Erlaß nach den früheren in beiden Landestheilen geltenden Grundsätzen gewährt werden soll. Präsident v. Gersdorf: Ich darf wohl die Frage nur auf das stellen, was die Deputationen uns empfohlen haben, nämlich den Wegfall des Satzes der §. von den Worten an: „In den fünf — abzuliefern". Ich glaube, hierin ist die Absicht der Deputa tionen getroffen, und ich bitte, daß die Kammer ihre Uebereinstim- mung erkläre. — Wird einstimmig beigetreten. Präsidentv. Gersdorf: Im Uebrigen ist aber dem Be schlüsse der zweiten Kanimer hinsichtlich des an die hohe Staats regierung zu richtenden Gesuchs und der zu ertheilenden Ermäch tigung beizutretcn, von den Deputationen beantragt worden, und ich frage die Kammer: ob sie dem gemäß beitrete? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Und nun frage ich: ob Sie die §. so annehmen? — Wird gleichfalls einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister Schill: §. 50 ist bereits vorgetra gen. Die Deputation hat hierzu Nichts bemerkt und empfiehlt sie zur Annahme. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 50 annimmt? -— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: Es würde nun §. 60 folgen: §. 60. Kosten- und stempelfeeies Expcdiren. Die Behörden haben alle Verrichtungen in Grundsteuer sachen, die nicht das Interesse Einzelner betreffen oder von ihnen veranlaßt worden sind, namentlich aber die Haltung und Nach tragung der Kataster und Flurbücher, sowie die Besorgungen we gen neuer Besteuerung und der Steuererlasse, kosten- und stempel frei zu vollziehen. Die Motive sagen: Zu §.60. Die Vorschriften über das Liquidiren von Kosten in Steuersachen, welche die Generalverordnung vom 30. März 1831 (Gesetzsammlung Seite 78) enthält, sind, einige Satz? ausgenommen, die sich erledigt haben, noch künftig als zweckmä ßig zu betrachten und im Wesentlichen in §. 59 des Entwurfs enthalten. Das portofreie Expediren in Schäden- und Steuererlaß sachen ist schon in der jetzigen Gesetzgebung begründet (Regulativ vom 24. September 1821, §. 22, Gesetzsammlung Seite 128) und ebenso ist auch die Stempelbefreiung darin ausgesprochen. (Stempelmandat vom Jahre 1819 §. 45 d.) Die Deputation bemerkt hierzu: Zu §.60. Die §. enthalt die bereits jetzt gültige Bestimmung, daß in Grundsteuersachen von-den Behörden kostenfrei zu expediren ist, wenn die Angelegenheiten nicht das Interesse Einzelner betreffen. Die berichterstattende Deputation der zweiten Kammer hat S. 455 des Berichts die Fälle strenger geschieden, wo eine solche unentgeltliche Expedition eintritt, und die Restitution derVer- läge, sowie eintretenden Falls die Bezahlung der sogenannten Separatgebühren, der Staatscasse zugewiesen und der Z folgende Fassung gegeben:
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