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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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„Die Steuer - und Gerichtsbehörden haben alle Verrich tungen in Grundsteuersachen auch in dem unter §. 18 un ter I> bemerkten Falle gebühren - und stempelfrei zu voll ziehen. Die dabei den Behörden erwachsenen baaren Verlage, sowie die Verläge und Separatgebühren der zu gezogenen Sachverständigen und Gerichtspersonen sind aus der Staatskasse zu bezahlen und beziehendlich zu übertragen, dafern solche nicht durch unnöthige und un begründete Beschwerden und Vorstellungen der Bethei- ligten oder durch Streitigkeiten der Parteien veranlaßt worden sind, welchenfalls diese sowohl Gebühren als Verlage aus eigenen Mitteln zu berichtigen haben. . Bei Grundstücksdismembrationcn sind von den Be- theiligten Gebühren und Verläge wie zeither abzuent- richten." welche die zweite Kammer auch einstimmig angenommen hat. Die Deputationen sind mit den S. 455 des jenseitigen Be richts hingestellten Grundsätzen und der Fassung der tz. einver standen, sie wünschen nur noch die Allegirung der §. 32 und hier durch auch den Fall mit unter die, welche kostenfrei zu expediren sind, aufzunehmcn, wo über den Beitrag, welchen ein Besitzer der §. 20 sul» 4 und 5 der Landgemeindeordnung benannten Gü ter zu dem Verwaltungsaufwand zu geben hat, zu entscheiden ist. Das Gesetz gibt über die Höhe dieser Beiträge keinen Maßstab, sondern überläßt die Bestimmung richterlichem Ermessen, und ein Widerspruch gegen das Verlangen des einen Thcils erscheint nicht als unnöthige oder unbegründet Beschwerde, eben weil es im Gesetz an einem Maßstab fehlt; die Deputationen empfehlen deshalb: nach den Worten „auch in dem §. 18 unter b bemerkten Falle" noch einzuschieben: „sowie bei Ertheilung von Entscheidungen über die Höhe der Beiträge, welche die Besitzer der Z. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung benannten Güter zum Steueraufwande zu leisten haben (§. 32)" und mit dieser Einschaltung die Z. nach der von der zweiten Kam mer beschlossenen Fassung anzunehmen. Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht darüber gesprochen wird, frage ich zuvörderst: ob Sie hinter den Worten: „bemerk ten Falle" noch die Wortc-eingeschoben wissen wollen: „sowie bei Ertheilung von Entscheidungen über die Höhe der Beiträge, welche die Besitzer der §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung bestaunten Güter zum Steueraufwande zu leisten haben (§. 32)" ? -^Einhellig Ja. Präsident v. G ersdorf: Fernerfrageich: ob Sie mit die ser Einschaltung folgende Fassung der Paragraphe nach dem Rathe der Deputation annehmen wollen: „Die Steuer- und Gerichtsbehörden haben alle Verrichtungen in Grundsteuersachen auch in dem §. 18 unter l> bemerkten Falle gebühren - und stem pelfrei zu vollziehen. Die dabei den Behörden erwachsenen baaren Verläge, sowie die Verläge und Separatgebühren der zugezoge nen Sachverständigen und Gerichtspersonen sind aus der Staats kasse zu bezahlen und bezichendlich zu übertragen, dafern solche nicht durch unnöthige und unbegründete Beschwerden und Vor stellungen der Betheiligten oder durch Streitigkeiten der Parteien veranlaßt worden sind, welchenfalls diese sowohl Gebühren als Verläge aus eigenen Mitteln zu berichtigen haben. Bei Grund stücksdismembrationen sind von den Betheiligten Gebühren und Verläge wie zeither abzuentrichten." ? — EinmüthigIa. I. 107. Referent Bürgermeister Schill: 8-61. Aufhebung älterer Gesetze. Alle Gesetze, Ausschreiben, Patente, Regulative, Privile gien und Observanzen, die sich auf die frühem Grundsteuern be ziehen, sind für die neue Grundsteuer aufgehoben. Viceprästdent v. Carlowitz:Am Schluffe eines jeden Ge setzentwurfes, der auf die neuen Steuerverhällnisse Bezug nahm, habe ich mich bisher in meiner Eigenschaft als Abgeordneter der schönburg'schen Receßherrschaften gedrungen gefühlt, zu erklären, wie ich der erfolgten Annahme jener Gesetze ungeachtet stets vor aussetzen müsse, daß cs bei den Bestimmungen der schönburg'- schenk Receffe, insbesondere des Erläuterungsrecesses sein un abwendbares Verbleiben habe. Dieselbe Voraussetzung erlaube ich mir auch hier wieder auszusprechen, und dankbar würde ich es erkennen, wenn der anwesende Herr Staatsminister bestätigen wollte, daß ich mich in Vieser Voraussetzung nicht geirrt habe. Staatsminister v. 3 eschau: In dem Ecläuterungsrecesse selbst sind bereits Bestimmungen getroffen in oventnm, welche, wenn diese neue Grundsteuer eingeführt wird, rücksichtlkch der schönburg'schen Receßherrschaften dann ins Leben treten- und es unterliegt daher keinem Zweifel, die gewünschte Erklärung dem Herrn Viccpräsidenten abzugeben, die dahin geht, daß die Re gierung, wie es sich ohnehin von selbst versteht, auch in Bezie hung auf die Einführung und Anwendung des vorliegenden Ge setzes immer die receß - und vertragsmäßigen Bestimmungen vor Augen haben wird. Präsident v. Gersdorf: Ich darf wohl fragen: ob die Kammer §. 61 annebme?—Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister Schill: §62. Ausführung dieses Gesetzes. Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung dieses Ge setzes und der Erlassung der dazu erforderlichen Verordnungen beauftragt. Urkundlich rc. Gegeben rc. Auch hier ist Nichts zu bemerken gewesen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer auch §.62 annimmt? — Wird einhellig bejaht. Referent Bürgermeister Schill: Mit dem Gesetze würden wir nun durch sein und ich habe nur noch der P titionen zu ge denken, die der Deputation zugewiesen worden find: Noch sind zwei an die Ständeversammlung und zunächst an die zweite Kammer gerichtete Petitionen zu erwähnen. Die eine — vom Herrn Karl v. Zenker auf Burkersdorf— beschäftigt sich mit einer Kritik der bei Einführung des neuen Grundsteuersystems angenommenen Grundsätze und sucht einige (wesentliche) Mangel nachzuweisen, welche der Herr Petentin der Gcschäftsanweisung für die Abschätzung des Grundsteuereigen- thums gefunden zu haben glaubt. So beachtenswerth viele der aufgestellten mit gründlicher Sachkenntniß dargelegtcn Ansichten auch erscheinen, so läßt sich doch auf jene Grundsätze, wenigstens zur Zeit, nicht wieder zu rückkommen, und die diesfallsigen Anträge kommen zu spät. Die zweite Eingabe von den Gemeinden zu Dewitz, Sahlis, Engelsdorf und Grasdorf ist weniger eine Petition, als vielmehr 3*
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