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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Ausübung der Advocatenpraxis zur Zeit nicht zulasse, die Advo- catur nicht ertheilt werden dürfe und daß übrigens auch der Staatsregierung unbenommen sei, die Anzahl der jährlich zu immatrieulirenden Advocaten, wenn sich ein Bedürfniß zeige, zu überschreiten — ein Recht, von welchem auch zu Zeiten Gebrauch gemacht werde. Nächstdem liege in der Uebernahme eines Amtes, wie das eines Stadtrathes, dem Staate gegenüber keine Verzichtleistung auf die Advocatenpraxis, am wenigsten auf die Advocatur selbst; in gegenwärtigem Falle aber stehe lediglich die Immatrikulation, nicht die Ausübung der Advocatenpraxis in Frage. Ferner führte der Petent für sich an, daß kein Berechtigter genöthigt werden könne, ein Recht, in welches er sofort zu treten befugt sei, sich erst Vorbehalten zu lassen. In der Andeutung des Justizministerii: „daß er nach Wegfall des Hindernisses unter Einrechnung in die Zahl der im laufenden oder folgenden Jahre zu promovirenden Candidaten die Admission sofort erlangen könne", , liege aber insofern ein Präjudiz, als er im Fall des Austritts aus seiner Stelle als Stadtrath das ihm <le jure zustehende Mittel, sich und die Seinigen zu erhalten, nämlich die Praxis, auf Monate und nach Befinden Jahre lang sich entzogen sehen würde. Der Supplicant richtete daher das zunächst an die zweite Kammer gelangte Gesuch dahin: bei der Staatsregierung zu vermitteln, daß ihm sein Recht der sofortigen Admission zur Advocatur zu Theil werde. . Die vierte Deputation der zweiten Kammer bat die abwei- senden Gründe des Justizministerii in der Disposition §. 193 der allgemeinen Städteordnung in Verbindung mit §. 6 der Verord nung vom 9. Juli 1836 gerechtfertigt gefunden. Zugleich ist die selbe der Ansicht gewesen, daß letztgedachte Verordnung des Justizministerii nur im Interesse der Nechtscandidaten, nicht aber zu Jemandes materiellem Nachtheil erlassen worden; und es hat bei ihr auch der Gru nd Berücksichtigung gefunden, daß das Justizministerium, und vor dessen Errichtung schon die vormalige Landesregierung bei Staatsdienern davon ausgegangen ist, daß diejenigen von ihnen nicht als Advocaten immatriculirt worden sind, welche vermöge ihrer amtlichen Stellung die Advocaten praxis nicht ausüben dürfen, indem die in §. 6 der Verordnung vom 9. Juli 1836 gebrauchten Worte nach Meinung der jen seitigen Deputation eine andere Auslegung geradezu aus schließen. Demgemäß ist auch der Antrag der jenseitigen Deputation, die Fink'sche Beschwerde noch zur Zeit auf sich beruhen zu lassen, in der zweiten Kammer einstimmig angenommen worden; der' von ersterer zugleich aufgeworfene Zweifel aber, ob die Staats regierung zu Erlassung der Bestimmung in ß. 6 der Verordnung vom 9. Juli 1836 im Vero-dnungswege einseitig und ohne Zuziehung der Stände befugt gewesen, hatte in der jensei tigen Deputation zugleich den Antrag motivirt, die Sache wegen des hier einschlagenden Princips annoch der dritten Deputation zur Berücksichtigung bei der Blechschmidt'schen Petition zu über geben. Dieser Antrag ist jedoch mit 44 Stimmen gegen 20 abge lehnt worden, so daß also, wie die Sache jetzt stehet, die Fink'sche Beschwerde nach dem Resultate der jenseitigen Kammerverhand- lungen auf sich zu beruhen haben würde. . Auch die diesseitige vierte Deputation hat mit Ausschluß eines Mitgliedes, welches die Beschwerde des Stadtrathes Fink für gegründet erachtet, das im jenseitigen Berichte auHe» stellte und in der zweiten Kammer einstimmig angenommene Er achten: die Fink'sche Beschwerde auf sich beruhen zu lassen, zu dem seinigen gemacht, und findet sich verpflichtet, dieses auch der geehrten ersten Kammer anzurathen. Hatte dagegen die jenseitige Deputation annoch den Antrag gestellt, die fragliche Beschwerde zuvörderst mit der Blech schmidt'schen Petition in Verbindung zu setzen und solche daher der dritten Deputation zu überweisen, so ist, wie bereits bemerkt worden, dieser Vorschlag per majora der zweiten Kammer abge worfen worden. Die vierte Deputation dagegen hat ihrerseis keinen Grund gefunden, das Recht der Staatsregierung zur Erlassung der Be stimmung in §. 6 der Verordnung vom 9. Juli 1836 in Zweifel zu ziehen, nachdem die diesfalls vom Justizministerio in der zwei ten Kammer ertheiltcn Erläuterungen als genügend erschienen sind. Sie würde daher auch ohnehin von diesem Theile des jen seitigen Deputationsgutachtens abgesehen haben. Um so mehr glaubt sie daher ihrer geehrten Kammer in Konformität des jenseitigen, durch Stimmenmehrheit erlangten Kammerbeschlusses anempfehlen zu dürfen: ' die Fink'scheBeschwerde überhaupt und ohne vorgängige Abgabe an die dritte Deputation auf sich beruhen zu lassen. Bürgermeister Gottschald: Ich bin dasjenige Mitglied, welches sich bei dieser Angelegenheit in der Minorität befindet und welches sich mit den Ansichten der Majorität nicht hat ver einigen können. Ich hege nämlich dse Ansicht, daß diese Be schwerde gegründet sei und daß sie durch die Gründe, die tbeils der Beschwerdeführer aufgestellt, theils auch ein sehr geehrtes Mitglied der zweiten Kamm r noch weiter ausg führt hat, voll ständig gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer wünscht, wie Sie aus dem Berichte ersehen haben werden, weit r Nichts, als die Jmmatriculation als Advocat. Das hohe Justizministerium hat dieses Gesuch abschlagen zu müssen geglaubt, und zwar fußend auf die Bestimmung der Städtcordnung in §. 193. Hierbei muß ich vorausschicken, daß in tz. 192 felgende Bestimmung enthalten ist: „Alle rechtskundige Mitglieder des Stadtrathes müssen zur diesfallsigen Geschäfsfübr ng durch verfassungsmä ßige Prüfung befähigt sein." Die b treffende §. 193 enthalt nun aber folgende Bestimmung: „Die auf Lebenszeit angestell ten Rathsmitglieder dürfen nebenbei in k-in anderes amtliches Verbältniß treten u->d auch die juristische Praxis nicht ausüben." Auf diese Bestimmung fußte nun, wie ich schon erwähnt habe, das hohe Ministe! iam. Ich meinerseits kann indessen die Fol gerung nicht daraus ziehen, die das hohe Justizmimsterü m dar aus gezogen hat. In dieser Paragr. phe liegt durchcus nicht, daß Einer nicht verlangen könne, als Advocat immatricul'rt zu werden, den Titel und die Würde des Adv catenstand s zu tbei- len. Es ist doch jedenfalls ein großer Unterschi d zw scheu dem Nech'e auf die Praxis und der B f »gniß, die Praxis auszuübem Arss das letz e-e Befugniß macht der Beschwerdeführer du-chous k.inen Anspruch , wohl aber auf das Recht, dem Advocatcnstande
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