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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Legat nicht erhalten können. Er würde also einen n'cht unbe deutenden Schaden dadurch leiden, daß ihm die Immatrikulation verweigert worden ist. Demnach scheint es mir, daß sowohl das Recht, als auch das Interesse des Petenten mcht in Abrede gestellt werden könne. Wenn nun hiergegen bemerkt worden ist, es würden durch dergleichen Immatrikulationen andere Competen- ten, andere junge Juristen, welche ebenfalls zur Advocatur zu gelangen wünschen, gewissermaßen zurückgedrängt, indem denen, welche wirklich von der juristischen Praxis Gebrauch machen wol len, die Erlaubniß dazu auf längere Zeit würde verweigert wer den müssen, weil nach den angenommenen Grundsätzen nur eine gewisse Zahl vonÄdvocaten immatriculirt werde, so sollte ich doch glauben, daß dem leicht abzuhelfen wäre, indem man Jenen für dieses Jahr nicht mit in die Reihe derer, welche zur Jmmatricu-' lation kommen, zöge. Das Schlimmste, was daraus entstehen könnte, wäre, daß, wenn er künftig wirklich zu practiciren ansinge, ein Advocat mehr sein würde. — Doch glaube ich, man darf in Bezug auf den Petenten wohl nicht die Hoffnung aufgeben, daß er seinen Zweck noch erreichen werde. Vielmehr steht nach dem zu urtheilen, was Se. Excellcnz zuletzt bemerkte, wohl zu erwar ten , daß, wenn von Seiten des Stadtraths und der Stadtge meinde für ihn eine Verwendung eintritt, ihm auch von dem ho hen Ministers die Erfüllung seiner Bitte noch werde gewährt werden. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Herr Dom herr v. Günther suchte zuvörderst das Recht darzuthun und sagte, wer seine Specimina gemacht habe und an der Reihe stehe, der habe nun ein Recht aufJmmatriculativn. Er setzte jedoch selbst hinzu, insofern nicht ein besonderer Grund vorliege, ihm solche zu. verweigern.. Nun ein solcher Grund liegt hier vor, und was kann es für einen stärker» Grund geben, als das Gesetz, was eben ver bietet, die Advocatenpraxis zu betreiben. Der Immatrikulations schein eines Advocaten lautet dahin, daß er ermächtigt sei, dieAd vocatenpraxis zu betreiben. -Wie kann nun das Ministerium Jemandem, dem das Gesetz ausdrücklich verbietet, die Advocaten praxis auszuüben, einen Schein ausstellen, daß er solche betreiben dürfe? Es würde dies ein offenbarer Widerspruch sein, so daß sol ches das Ministerium gar nicht Nhun kann. Uebrigens würde der Satz, den Herr Domherr v. Günther anführte, so n-eit füh ren, daßallediejenigen, die Jurisprudenz studirt, die die Specimina gemacht, und alle als Richter und Acruarien Angestellten als Advocaten immatriculirt werden müßten. Die Frage, ob die Advocatur einen Stand bilde oder nicht, lasse ich dahingestellt sein; ich weiß aber in d:r Thal nicht , was selbst daraus, daß es ein Stand sei, gefolgert werden könnte? Ist es ein Stand, so beruht dieser doch eben auf der Ausübung des Berufs. D:r Herr Domherr v. Günther meinte, das Publicum und die Advocaten selbst verbänden damit einen gewissen ehrenvollen Begriff. Es ist der Regierung gewiß sehr angenehm, wenn das Publicum mit der Advocatur einen ebrenvollen Begriff verbindet. Es bat aber dies doch nurdann einen Werth,w nn daran dieAusübung des Be rufs geknüpft wird, n'cht an den Namen. Was dasPublicum von der Benennung, dem Titel halt, darauf kann doch in der Lhat Nichts ankommen; denn sonst würde man es jedem Stand, mit dem Has Publicum einen besondere ehrenvollen Begriff verbindet,, ge währen müssen, blos weil cs für das Publicum wünschenswerth sei. Die Ansicht, daß ein Mitglied des Stadtraths, auch ohne zur advo- catorischen Praxis immatriculirt zu sein, auch ohne einen Schein darüber beizubringen, für die Corporation einen Proceß führen könne, muß das Ministerium noch immer festhalten. Es liegt dies in dem Recht ordinirter Corporationen und es lag nament lich schon in.den Rechten der alten Stadträthe, die durch denSyn- dicus vertreten wurden, auch ohne einen Jmmatriculationsschein beizubringen. Wenn der O. Günther noch bemerkte, er hoffe, das Ministerium weide es noch thun, wenn der Stadtrath oder die Commun einkäme, und es würde noch einmal darüber urthei- len, so bemerke ich, daß, wenn das Ministerium sieht, daß er zu immatriculiren ist, er immatriculirt werden wird. Solange er aber die Praxis nicht betreiben darf, kann das Ministerium'es nicht thun. Bürgermeister Starke: Ich will sehr gern zugeben, daß sich viele Gründe aufsuchen lassen, um das Gesuch des Herrn Pe tenten als ein bcrücksichtigungswmhes zu empfehlen; ich will auch die Gründe, welche von zwei geehrten Sprechern vorgebracht sind, als wichtig erachten. Allein solange die Dispositionen der Städteordnung und der hohen V.rordnung vom 9- Juli 1836 bestehen und zwar, was wiederum die letzte anlangt, ohne Rück sicht, ob diese als eine authentische Interpretation der Städte ordnung anzusehen sei oder nicht, so lange kann, meinem Be- dünken nach, dem Gesuche des Petenten nicht gewillfahrt werden. Derselbe ist ja auch, wie schon von Sr. Excellenz bemerkt worden ist, auf keine Weife gefährdet, wenn das Gesuch zurückgewicsen wird, weil ihm die Zusicherung gegeben worden ist, daß, sowie sich sein politisches Verhältniß ändert, er ohne Weiteres imma triculirt werden würde. Ich glaube ferner, daß man um so we niger einen Grund haben kann, das Gesuch zu bevorworten, weil ganz analog in gleicher Maße gegen diejenigen Rechtscandidaten verfahren wird, welche in Staatsdienste getreten sind. Nur eine von den angeführten Aeußerungen erlaube ich mir noch zu wider legen, nämlich die, daß dem Gesuch des Herrn P tenten gewill fahrt werden könne, wenn eine Verwendung des Stadtraths oder der Commun zu Plauen angebracht würde. Das scheint mir den Bestimmungen der Stadteordnung zu widerstreben. Meiner Ansicht nach kann eine solche Verwendung nicht Berücksichtigung finden, wenn nicht eine ausdrückliche Bestimmung vorher im Lecalstatute festgesetzt worden ist, daß den auf Zeit oder Lebens zeit gewählten Rathsmitgliedern neben ihrer amtlichen Stellung noch das Recht beigelcgc worden fei, die Advocatur zu betreiben. Bürgermeister Gottschald: Man scheint von dieser Seite immer davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer ein Recht auf die Ausübung der advocatorischen Praxis in Anspruch nehme. Das ist aber nicht der Fall, wie ich mir schon in meinen vorigen Aeußwungen zu bemerken erlaubt habe, sondern er macht blos Anspruch auf das Recht zur Advocatur. Es ist all rdings dank bar arzuei kennen, daß der Herr Staatsminister sich dahin erklärt hat, daß, wenn er seine Stelle aufgebe, dann die Jmma-
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