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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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triculatkon eintreten solle. Demüngeachtet kann der Fall rintre- ten, daß sein Interesse gefährdet wird, denn es werden Lage, Wochen, cs werden Monate vergehen, ehe die Jmmatriculation erfolgt, und insofern wäre dann dem Interesse noch nicht genug prospicirt. Staatsminister v. Könneritz: Der Postenlauf von Plauen nach Dresden und von da nach Plauen ist so schnell und häufig, der Geschäftsgang bei dem Minister!» nicht so langsam, daß Monate vergehen müßten, ehe er zur Jmmatriculation gelangen könnte. Bürgermeister Bernhard!: Solange einem Mitglicde des Stadtraths nicht im Localstatute oder durch besonders zu er wirkende Vergünstigung gestattet ist, die juristische Praxis zu be treiben, solange wird er sie auch nicht betreiben dürfen, er wird also auch nicht die Jmmatriculation oder Berechtigung zur Praxis verlangen können. Nun kann ich nicht recht begreifen, wie Je mand darnach streben kann, Etwas halb zu erlangen, wie Jemand wünschen kann, Ädvocat.zu heißen oder zu sein, ohne doch die Function eines solchen ausüben zu dürfen. Mir scheint es durch aus nicht wünschenswerth, daß Jemand, wie in diesem Falle der Petent, den Namen, den Titel bekommt, während ihm das Amt auszuüben nicht gestattet ist; ja er hat nicht einmal den Vor teil, Advocat genannt zu werden, denn Niemand wird ihn so rftnnen, während er noch Mitglied des Stadtrathes ist. Da nun das hohe Justizministerium die Zusicherung ertheilt hat, daß, so bald das Hinderniß gehoben worden ist, ihm, dem Petenten, die Jmmatriculation zu Theil werden solle, so kann ich auch dem Bedenken, daß eine zu lange Zeit darüber vergehen könne, nicht beitreten; denn das besoldete Mitglied des Stadtraths muß seinen Entschluß, aus dem Stadtrathe zu scheiden, eine Zeit vorher an kündigen. Wenn es nun die Jmmatriculation wünscht, zu rechter Zeit seinen Entschluß dem Ministerio anzeigt und seine Bitte an bringt, so kann und wird jedenfalls in der dazwischen liegenden Zeit die Jmmatriculation, also zu rechter Zeit, erfolgen, und es wird also das Mitglied des Stadtralhs an demselben Tage, wo es ausscheidet, auch in die Advocatur eintreten und Advocaten- geschäfte besorgen können. Bürgermeister Gottschald: Gegen die letzte Bemerkung muß ich mir cine Erwiederung erlauben. Es wird meinem Herrn College» bekannt sein, daß es den städtischen Gemeinden nicht unverwehrt ist, auf die Aufkündiguttgsfrist auch zu verzichten; daher Stadträthe auch sofort aus dem städtischen Collegio aus scheiden können, falls diese Verrichtung erfolgt. Domherr v. Günther: Ich muß mir doch erlauben, noch Etwas dem hinzuzusetzen, was ich vorhin gesagt habe, und was als Entgegnung auf die Rede Sr. Excellenz des Herrn Justiz ministers dienen soll. Wie es in der letzten Zeit mit der Adooca- tur gehalten worden ist, ist mir zwar nicht so genau bekannt, aber in der früher» Zeit kam der Fall häufig vor, daß junge Männer, welche Actuariatsstellen bekamen und noch nicht immatriculirt werden konnten, jedoch ihre Sprcimina gemacht hatten, einst weilen einen Actuariatsschein erhielten und sodann als Actuarien verpflichtet wurden. Kam aber die Reihe an sie, so ist ihnen auch jedesmal die Advocatur geg'ben worden, wiewohl auch fit als Actuarien die advocatorische Praxis sehr oft nicht betreib n durften. Daß diese ist der Natur dec Sache begründete und von einem nachtheiligen Erfolge nicht b gleitet gewesene E.nrichtung später gesetzt ch abgeänd rt worden wäre, ist mir nicht bekannt; es ist dies gewiß auch nicht der Fall. Nur soviel, daß Seiten deS hohen Justizministerii aus admin stranden Rücksichten diese Grundsätze abgeändert und andere adoptirt worden sind — nur das ist es, was wir aus den vom Ministcrt sche ausgegangenen Aeußerungen vernehmen. Ich muß also dabei stehen bleiben, daß einem solchen, der ein Recht auf Erlangung der Advocatur hat, wenn er auch, z. B- als Stadtrath, für den Augenblick von derselben keinen Gebrauch machen kann, dennoch die Jmmatri culation füglich ertheilt werden könne, wenn auch vielleicht mit der im Jmmatriculati.'nsscheine auszusprechendcn Beschränkung, daß er, so lange er Stadtrath sei, die juristische Praxis nicht ausüben dürfe. Bürgermeister Bernhard!: Der zuletzt vom Herrn Bür germeister Gcttschald angeführte Fall ist ein ganz singulärer, urÄ wenn er eintritt, so wird gewiß der Nachtheil, der durch eine kurze, höchstens 8kägige Verzögerung für den Austretenden erfolgen kann, ausgewogen durch den Vortheil, den er durch den f-üheren Austritt aus dem Rathßcollrgio erlangt. Präsident v. Gersdvrf: Wenn Nichts mehr gesprochen wird, so werde ich zur Fragstellung übergehen, und wenn das De putationsgutachten abgeworfen würde, die Frage auf den Antrag des Herrn Bürgermeister Gottschald richten. Der Antrag der Deputation geht also dahin: „Die Beschwerde überhaupt und ohne vorgängige Abgabe an die dritte Deputation auf sich be ruhen zu lassen", und ich frage: ob die Kammer diesem Gutach ten beitritt? — Gegen 4 Stimmen wird das Deputat'onsgut- achten angenommen, wonach der Gottschald'sche Antrag er ledigt ist. Präsident v. Gersdorf: Wir werden nunmehr zum zwei ten Gegenstand unserer Tag sordnung übergehen, und ich ersuche den Herrn Bürgermeister Hübler, uns als Referent den Vortrag zu geben. (Staatsminister v. Lind en au tritt ein.) Referent Bürgermeister Hübler: Der Bericht der zweiten Deputation über das allerhöchste Dcret vom 9. Februar 1^43, die Erwerbung eines Gebäudes für die technische Bildungsanstalt zu Dresden betreffend, lautet, wie felgt: Durch das Decret vom 21. November vorigen Jahres, die verfügbaren Cassenbestände betreffend, ist die Ständeversammlung bereits auf das längst gefühlte und neuerlich durch theilweise Un brauchbarkeit der bisher benutzten Lokalitäten besonders hervor getretene Bedürfniß der Erwerbung eines für die Zwecke der tech nischen Bildungsanstalt zu Dresden geeigneten Gebäudes und auf die Nothwendigkeit aufmerksam gemacht worden, die hierzu erforderlichen, aus den Cassenbeständen zu entnehmenden Mittel zur Disposition der Regierung zu stellen. Das vorliegende allerhöchste Decret beansprucht nun für diese Zwecke ein Berechnungsgeld bis zu der Höhe von 70,000
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