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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ordnung, nach vorgängiger specieller Berathung derselben, noch während des gegenwärtigen Landtags zu verwirklichen. Unter die sen Umständen und da die ständische Wirksamkeit eine feste Bestim mung über die Form ihrer Ausübung nothwendig bedingt, wie dies auch bei Verabschiedung der Verfassungsurkunde mit den vorigen Ständen von letzteren anerkannt worden ist, erachten es Se. Königliche Majestät für'erforderlich, daß der unterm 27. Januar 1833 und,20. November vorigen Jahres vorgelegte Entwurf zur Landtagsvrdnung unter den bereits genehmigten oder nach Befinden noch festzusetzenden Modificatkonen auch bei künftigen Landtagen so lange als gültig angesehen und für die ständischen Verhandlungen zur Norm genommen werde, als Nicht eine Abänderung des Entwurfs definitiv vereinbart wordett. Allerhöchstdieselben behalten Sich jedoch nicht nur vor, der nächsten Ständeversammlung über diejenigen Abände rungen, welche sich nach der zeitherigen Erfahrung als wünschens wert!) gezeigt haben, besondere Mittheilung zu"der hierüber ab zugebenden ständischen Erklärung zugehen zu lassen und etwaige Vorschläge der Stände entgegen zu nehmen, sondern finden auch für angemessen, daß' der Entwurf schon jetzt in nachstehenden Beziehungen abgeändert und darnach resp. noch beim gegenwär tigen und heim Heginn des künftigen Landtags verfahren werde. Zuvörderst ' , , 1) geben ,Se. König liche Majestät hierdurch den'ge- treuen Standen zu erkennen, daß Allerhöchstdieselben die Anordnung derlei der Eröffnung und dem Schluß des Landtags stattfindenden Feierlichkeiten lediglich Sich Vorbehalten, die in den ßZ. 37 und 151 des, Entwurfs zur Landtagsordnung er wähntenjedesmaligen Gegenreden aber in Wegfall gebracht sehen wollen. Wenn es sodann 2) nicht zu bezweifeln ist, daß die längere Dauer der Land ¬ tage theilweis in der großen und unverhältnißmäßigen Geschäfts anhäufung, welche bei den mit-Bearbeitung aller Verfassung^ und Gesetzgebungsgegenstände beauftragten ersten Deputationen einzutreten pflegt, ihren Grund hak, so erachten es Se. König - liehe Majestät für zweckmäßig, daß zur Beseitigung dieses Verzögerungsgrundes künftighin, nach Ermessen der betreffenden Kammer, die Zahl der Mitglieder der ersten Deputationen bis auf das Doppelte vermehrt, den letzteren aber die Ermächtigung ertheilt werde, in zwei Abteilungen zu arbeiten, und versehen S,ich Allerhöchstdieselben zu den getreuen Ständen, daß diese von den) hierdurch gebotenen Auskunftsmittel jederzeit Ge brauch machen werden, wenn dies der Umfang der Geschäfte er fordert. Endlich erscheint - 3) die in §. 18 der provisorischen Landtagsordnung getrof fene Bestimmung, nach welcher die Function des ständischen Ar chivars jederzeit dem Vorstand des Archivs der Grundsteuern ob liegen soll, den jetzigen Verhältnissen insofern nicht entsprechend, als das letztgedachte Archiv, seitdem dasselbe mit dem Finanz archiv verbunden worden, eines besonderen Vorstandes nicht mehr bedarf, die FuNction des ständischen Archivars aber mit der Archivsverwaltung beim Finanzministerio in keiner Beziehung steht, daher es den Vorzug verdient, daß jene künftig einem Beamten der zu dem Ressort des Gesammtmimsterii gehörigen Behörden übertragen werde. Se. Königliche Majestät sehen über Vorstehendes der Erklärung der getreuen Stände entgegen. Wenn übrigens Asserhöchstdieselben in dem Decret vom 20. November vorigen Jahres, „die EistreichUng von Petitionen an den Land tag betreffend," dieGrundsätze anzugeben S i ch bewogen fanden, nach denen Vergleichen Petitioneti künftig zu behändeln seien, so durfte, da diese Grundsätze unter sorgfältiger Berücksichtigung dec verfassungsmäßigen Rechte derUnterthanen ündder getreuen Stände ausgestellt worden sind, wohl erwartet werden, daß die etzteren keinen Anstand nehmen würden» dem allerhöchsten De kret nachzugehen, und in dieser Erwartung erschien es nicht erfor derlich, üher dasselbe besondere ständische Erklärung zu verlangen. Ist indeß diese Voraussetzung nur theilweis in Erfüllung gegan gen und wird durch den Wegfall der Berathung über die Land tagsordnung bei gegenwärtigem Landtag die außerdem vorhan den gewesene Gelegenheit zur Beseitigung etwaiger Bedenken gegen den Inhalt des Decrets entzogen, so finden Sich Se. Königliche Majestät veranlaßt, nunmehr auch über dieses allerhöchste Decret hierdurch die Erklärung der getreuen Stände zu erfordern. Allerhöchstdieselb en bleiben den letzteren in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, am 26. Juni 1843. Friedrich August. , Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich habe noch zu er wähnen , ehe ich zum Berichte übergehe, daß, nachdem das aller höchste Decret bereits von der Deputation berathcn und der Bericht abgedruckt war, eine Mittheilung durch Protokollextract Seiten der zweiten Kammer erfolgte, wonach von ihr der Beschluß ge faßt worden ist, die früher stattgefundene Berathung üher dje Landtagsordnung bis zu der Entschließung der ersten Kamnvr über das gedachte inmittelst eingegangene Decret und deren Mit theilung an die zweite Kammer auszusetzen. Dieser Beschluß ist ohne Einfluß auf die gegenwärtige Verhandlung, und ich gehe daher zum Berichte über. Er lautet: In dem bereits während des Verlaufs des gegenwärtigen Landtags von der Deputation erstatteten Bericht über ein frühe res allerhöchstes Decket vorn 20. November 1842, die provisori sche Landtagsordnung betreffend, (BeilagezurAbth. II., S. 165) ffind sowohl-die der Abfassung der gegenwärtig in provisorischer Gültigkeit bestehenden Landtagsordnung vorausgegangenen, als die nach deren Erlassurg während mehrer Ständeversammlun gen stattgefundenen, dieselbe betreffenden ständischen Verhandlun gen historisch dargelegt, und die Deputation ertaubt sich, auf den Inhalt dieses Berichts sich zu beziehen, um unnöthigc Wieder holungen zu vermeiden. Abgesehen von der darin berührten, für den jetzigen Landtag völlig erledigten Frage über die Entschädi gung der beiden Präsidenten der Ständcversammlung für den Repräsentationsaufwand wurde in demselben rücksichtlich der von der zweiten Kammer gefaßten Beschlüsse, 1) die provisorische Landtagsordnung nunmehr ihrem we sentlichen Inhalte nach in Berathung zu ziehen, und so eine« de finitiven Verabschiedung entgegenzuführen, jedoch den Entwurf mit den bereits früher beschlossenen und mitden aufdiesem Landtage noch zu beschließenden Modificationen auch aufdem gegenwärtigen Landtage, solange die definitive Verabschiedung der Landtagsord nung nicht erfolgt, wiederum zur Richtschnur zu nehmen, jedoch mit der Erklärung, daß dadurch die Principfrage in Bezug auf die von der Kammer beschlossene Adresse in keiner Weise präjudicirt werde; 2) jedenfalls aus tz. 37 die Worte: „zum Schlüsse erwiedert der Präsident der ersten Kam mer die königl. Eröffnungen durch eine Gegenrede," und aus Z. 151 dis Schlußworte, „welcher hierauf selbige im Namen der Stände durch eine Gegenrede erwiedert," in Wegfall zu bringen;
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