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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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3) von ihrer ersten Deputation die Lanbtagsordnung nun mehr ihrem wesentlichen Inhalte nach in Berathung ziehen, und nach deren Beendigung behufs der definitiven Annahme noch im Laufe des gegenwärtigen Landtags besondern Bericht erstatten zu lassen; in Vorschlag gebracht: ' daß die erste Kammer sich den Beschluß über die auf die Adressefrage Bezug habenden Bestimmungen der Landtagsordnung, insbesondere auch über die ange fochtene Paragraphe 37 und 151 Vorbehalte, im mittelst aber erkläre, daß sie den auf Wegfall der bezügli chen Stellen der beiden letztgcdachten von der zweiten Kammer gefaßten Beschluß nur als einen Antrag auf Ausfall betrachten könne, dessen endliches Schicksal von einer Vereinbarung über die Adressefrage oder den Ent wurf der Landtagsordnung überhaupt abhängig sei, in gleichen die Kammer sich ebenfalls geneigt erkläre, den Entwurf der Landtagsordnung noch auf diesem Landtage , in Erwägung zu ziehen, auch, jedoch unter Verwahrung ihres Rechts, die Zustimmung der Regierung vorausge setzt, für den vorliegenden Fall ausnahmsweise geschehen lasse, daß die zweite Kammer mit der Berathung den Anfang mache, und es erhielten diese Vorschläge in der Sitzung der ersten Kam mer vom 7. Januar 1843 einstimmige Genehmigung. (Abth. II., S. 80). Da jedoch über die Fassung der speciellen auf die Landtagsordnung sich beziehenden Anträge zu einer Vereinbarung zwischen beiden Kammern nicht zu gelangen war, so wurde in der ständischen Schrift vom 23. Juni d. I. (Abth. ll, Bd. 2, S. 474), in welcher die Zustimmung zu der Verabreichung der Ent schädigung für den Repräsentationsaufwand der Präsidenten er klärt wurde, nur ausgesprochen, daß man sich hinsichtlich der Landtagsordnung die Erklärung noch zur Zeit verbehalte, da man über die definitive Feststellung einer solchen noch auf diesem Land tage sich zu vereinbaren hoffe. In Folge dieser ständischen Er klärung ist nun das allerhöchste Decret vom 26. Juni 1843 erlas sen worden, worin der Ständeversammlung eröffnet wird, daß bei dem nahe bevorstehenden Schluß des Landtags und der gro ßen Zahl det bis dahin noch zur Erledigung zu bringenden Vorla gen eine definitive Feststellung der provisorischen Landtagsörd- nung noch während des gegenwärtigen Landtags nicht zü ermög lichen sein werde, weshalb es erforderlich sei, den unter dem 27. Januar 1833 vorgelegten Entwurf zur Landtagsordnung unter den bereits genehmigten oder noch festzusetzenden Modifikationen auch bei künftigen Landtagen bis zu einer vereinbarten definiti ven Abänderung als gültig anzusehen; daß jedoch Se. Königl. Majestät Sich Vorbehalten, nicht nur d'er nächsten Ständever-- sammlung über die für zweckmäßig zu erachtenden Abänderungen besondere Mittheilung zugehen zu lassen, sondern Sie auch schon jetzt für angemessen finden, über einige nöthig scheinende Abän derungen die Erklärung der Stände zu verlangen. In der Sitzung vom 5. Juli 1843 ist dieses zuerst an die erste Kammer gelangte Decret der ersten Deputation zur Begut achtung zugewiesen worden, und sie hat sich darüber nach vor gängiger Berathung und Vernehmung mit den königl. Cvmmissa- rien folgendermaßen auszusprechen. Zuvörderst fand man die in dem allerhöchsten Decrete ent haltene Erklärung, daß von einer definitiven Feststellung der pro visorischen Landtagsordnung noch auf dem gegenwärtigen Land tage gänzlich adzusehen sei, bei der höchst wünschenswerthen bal digen Beendigung des Landtags und den vielen noch vorliegenden dringenden Geschäften, vor Allem aber bei der Unmöglichkeit, in der gegebenen Zeit die Landtagsordnung in der ersten Kammer noch einer gründlichen Durchgehung zu unterwerfen, den Verhält nissen ganz angemessen, und die Aufgabe des in dieser Hinsicht grfaßten früher» Beschlusses nothwendkg, weshalb die Deputa tion der verehrten Kammer anräth: von hem Beschluß, den Entwurf der Landtagsordnung ' noch auf diesem Landtage in Erwägung zu ziehen, zurück- zügehen. Es ist hierbei noch zu bemerken, daß mit der Zurücknahme dieses Beschlusses auch der nur unter der Voraussetzung der so fortigen Berathung gefaßte Beschluß der ersten Kammer in Weg fall kommt, den Anfang der Berathung der zweiten Kammer zu überlassen. . Präsident v. G ersd orf: Stimmt die Kammer dem Rathe der Deputation unter „Von dem Beschlüsse, den Entwurf der Landtagsordnung noch auf diesem Landtage in Erwägung zu ziehen, zurückzugehM", bei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister0. Gross: Im Berichte heißt es weiter: 8. Ebenso stellt sich die Beibehaltung der bisherigen provisori schen Landtagsordn,ung als Norm auch für die künftigen ständi schen Verhandlungen bis zu einer definitiven Abänderung des Ent wurfs als unerläßlich nolhwendig dar, und ist auch der bereits gefaßten Ansicht der ersten Kammer völlig gemäß, indem bereits in der von der zweiten Kammer vollständig genehmigten ständi schen Schrift vom 12. Januar 1837 ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Entwurf der Landtagsordnung immittelst, d. h. bis zu seiner definitiven Feststellung zur Anwendung kommen müsse, (Landt.-Act. v. 1.18z-?-, Abth. L, Ed.2,S.35)und es wird sonach unbedenklich sein, hierbei der Erklärung der hohen Staatsregierung beizu stimmen. Präsident v. Gcrsdo rf: Ich frage: ob die Kammer, nach dem Rathe der Deputation, der Erklärung der hohen Staats- Regierung beizustimmen gemeint sei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Nun heißt es im Be richte: 6. . Wenn die hohe Staatsregierung erklärt hat, erst der näch sten Ständeversammlung über diejenigen Abänderungen, welche sich nach der zeitherigen Erfahrung als wünfchenswerth gezeigt haben, besondere Miltheilung zu der hierüber abzugebenden stän dischen Erklärung zugehen zu lassen und etwaige Vorschläge der Stände entgegen zu nehmen, so konnte der Deputation das Be denken nicht entgehen, daß die Berathung und gutachtliche Be- richtserstattuog über einen so wichtigen und umfänglichen Gegen stand während der Dauer des Landtags vielfachen Schwierigkei ten unterliegen, die damit beschäftigte Deputation in der Bearbei tung der andern ihr zugcwiesenen Vorlagen zu sehr zurücksetzen, und vielleicht die Dauer des Landtags auf eine unerwünschte Weise verlängern dürfte; Und es hielt daher die Deputation für angemessen, daß ebensp, wie bereits auch für den künftigen Land tag rücksichtlich der Wechselordnung und des zu erwartenden Ge setzentwurfs über ein neues Maß- und GewichtSsystcm derFall ist, von jeder Kammer eine außerordentliche Deputation zur Be rathung und Begutachtung des Entwurfs der Landtagsordnung vor dem Eintritte dee nächsten Ständeversammlung niedergesetzt werde. Die königl. Commissarien haben auf Mittheilung dieser Ansicht sich dahin geäußert, daß die hohe Gtaatsregierung einem
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