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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Anträge auf. Niedersetzung solcher Zwischrndeputationen nicht entgegen sein, und eintretendenfalls die Vorlagen über die beab sichtigten Abänderungen der Landtagsordnung diesen Deputa tionen zugehen lasten werde. Die Deputation bringt daher in Vorschlag: . ' Im Verein mit der zweiten Kammer die Niedersetzung einer außerordentlichen Deputation aus jeder Kammer zu Berathung und gutachtlicher Berichtserstqttung über den Entwurf der Landtagsordnung und die deshalb zu erwartenden königl. Mittheilungen vor dem Zusammen-, tritte der nächsten Ständeversammlung zu beantragen. Präsident v'.- Gersdorf: Auch hier habe ich zu fragen: ob die Kammer diesem Vorschläge der Deputation: „Im Verein mit der, zweiten Kammer die Niedersetzung einer außerordent lichen Deputation aus jeder Kammer zu Berathung und gutacht licher Berichtserstattung über den Entwurf der Landtagsordnung und die deshalb zu erwartenden königlichen Mittheilungen vor dem Zusammentritte der nächsten Ständeversammlung zu bean tragen", beistimmt?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Im Berichte heißt es.weitet: "' ' . , . .. .. 0. , , In Hinsicht aüf diejenigen Beziehungen, in welchen der Entn?urf schon jetzt, abgeandert, und darnach noch bei dem gegen wärtigen und dem'Beginn des künftigen Landtags verfahren werden soll, die jedoch Vie Minorität der Deputation nur zum Lheil als durch die Nothwendigkeit gebotene und dringliche Abän derungsvorschläge anerkennen kann hat über den Punkt unter 1) wonach die in den Paragraphen 37 und 151 der Land- tagsordnung erwähnten jedesmaligen Gegenreden bei der Eröff nung und dem Schluffe des Landtags in Wegfall gebracht wer den sollen, die Deputation zu einergemeinsamen Ansicht sich nicht vereinigen können. Die Majorität derselben verkennt zwar keineswegs, daß in der Einrichtung, deren Aufgabe Seiten der hohen Staatsregie rung verlangt wird, ein immer werthvolles Ehrenrecht des Prä sidenten der ersten Kammer liegt, durch , welches die Kammer selbst sich geehrt fühlen muß; sie glaubt auch nicht, daß in diesen Gegenreden ein Verstoß gegen das Zweikammersystem liegt, in dem, abgesehen von dem ungenauen Ausdrucke in §. 151 der Landtagsordnung der Präsident der ersten Kammer nicht im Namen der Stande, sondern in seinem eigenen Namen spricht, und seine Worte, wenn sie gegen allen Geschäftstakt materielle Erklärungen enthalten sollten, die Stände in keinem Fall binden könnten. Eben deshalb aber, da diese ganze Angelegenheit mehr eine Sache des Ceremoniels ohne eigentliche praktische Wichtig keit ist, scheint es der Majorität der Deputation nicht angemessen, sich deshalb mit der ausgesprochenen allerhöchsten Willensmei nung in Widerspruch zu setzen, und zu Streitigkeiten und Con- flicten Veranlassung zu geben. Um jedoch die Rechte der Kammer in jeder Hinsicht zu wahren, und sich die Möglichkeit offen zu halten, auf die aufge gebene Einrichtung bei definitiver Feststellung der Landtggsord- nung zurückzukommen, schlägt die Majorität der Deputation vor, die Kammer möge erklären, „daß sie für den Schluß des gegenwärtigen und die Er öffnung des künftigen Landtags von den Gegenreden .des Präsidenten der ersten Kammer absehen wolle, ohne jedoch für die definitive Feststellung der Landtagsordnung in diesem Punkte sich dadurch Etwas zu vergeben." Die Minorität der Deputation ist dagegen der Ansicht, daß zu dem Wegfall der erwähnten Gegenreden die Zu stimmung nicht zu ertheilen sei, und legt.ihre Gründe in demsub (D beigcfügten Separatvow dar. Das Separatvotum lautet: Rücksichtlich des beantragten Wegfalls der Gegenrede des Präsidenten der ersten Kammer bei der Eröffnung sowohl als bei dem Schluffedes Landtags schien es den Unterzeichneten, als ob es an jedem triftigen Grunde zu einer solchen Abänderung er mangle. Daß die nunmehr auf 4 Landtagen gehaltenen Reden dieser Art irgendwie einen Uebelstand zur Folge gehabt hätten, ist niemals behauptet worden, wird auch nichtbehauptet werden kön nen. Ja selbst in der zweiten Kammer hat man bisher stets an erkannt, daß sich der Präsident der ersten Kammer auf eine an gemessene, über jeden Tadel erhabene Weise ausgcdrückt habe. Hätte man hiernach wohl vermurhen können, die hohe Staats regierung werde es bei dieser von ihr selbst im Jahre 1833 belieb ten, und mindestens bisher als ganz unschädlich erkannten Ein richtung bewenden lassen, so kann der Grund der plötzlichen Sinnesänderung der hohen Staatsrcgierung nur in den Vor gängen bei den Verhandlungen der zweiten Kammer über die Adressefrage gesucht werben. Dort hat man nämlich in dem Wunsche, die Nothwendigkeit einer Adresse in's Licht zu stellen, gegen jene Einrichtung verschiedene Bedenken erhoben , und sich' zuletzt in dem Beschlüsse vereinigt, die betreffenden, Z. 37 und- 151 enthaltenen Stellen der Landtagsordnung in Wegfall zu bringen. Man hat unter Andern gesagt, diese Gegenreden seien? kein Ersatz der Adresse, indem der Präsident der ersten Kammer die Ansichten der Stände nicht kenne, auch von den Ständen kei nen Auftrag zum Sprechen erhalten habe; die zweite Kammer, deren Präsident bekanntlich nicht spricht, sei selbstständig und- mündig; und endlich ein Präsident könne sich möglicherweise ein mal auf eine unangemessene- den Absichten der Stande nicht entsprechende Weise ausdrücken ; allein alle diese Gründe möchten' bei näherer Betrachtung nicht durchschlagen. Es-kann zugegeben werden , daß die Gegenrede des Prä sidenten der ersten Kammer l>ek Eröffnung des Landtags (die beim Schluffe hat ohnehin mit der Adressefrage gar Nichts ge mein) keinen Ersatz für die Adresse bieten könne, so wenig als durch die Rede des vormaligen Landtagsmarschalls, die.so-, genannte Präliminarschrift, die man den Adressen constitutio- neller Ständeversammlungcn noch am füglichsten an die Seite stellen kann, entbehrlich gemacht, wurde; es folgt aber daraus noch keinesweges, daß deshalb derartige Gegenreden in Weg fall gebracht werden müssen, und noch viel weniger, daß die Ab schaffung derselben der E nführung der Adressen, die man wünscht, die Bahn breche. Evensowenigwird es wohlJemandem beigehen, an der Mündigkeit und Selbstständigkeit der zweiten Kammer blos darum zu zweifeln, weil nicht ihr Präsident, sondern der der ersten Kammer einige Worte spricht, oder weil sie diesen zu dieser Rede nicht besonders beauftragt hat. Man würde wenig- ftensaußervem, und noch mit we>t größerem Rechte, an der Mün digkeit und Selbstständigkeit auch der ersten Kammer deshalb zweifeln können - weil diese in Bezug aüf die Wahl ihres Präsi denten und auf die Zeit der Berathung von Bewilligungsgegen ständen der zweiten Kammer verfassungsmäßig nachsteht. End lich ist es, wenn auch möglich, doch kaum wabrscheinlich, daß sich ein Präsident der ersten Kammer, dm Se- Majestät der Kö nig ohne Vorschlag der Stände ernennt, und der gewiß immer ein Mann von Takt sein wird, auf eine unangemessene Weise in einer Rede aussprechen werde, die ja zunächst nur bestimmt ist, die Feierlichkeit jener Handlung zu erhöhen, und
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