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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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und darin verschiedene Erläuterungen gegeben. Dies ^at die Deputation bewogen, einen ganz neuen Bericht über den Ge genstand zu erstatten, den ich die Ehre haben werde vorzutragen. Der Bericht lautet: Der Buchhändler Ignaz Jackowitz zu Leipzig reichte unterm 14. Marz des laufenden Jahres eine an die Ständeversamm- lung gerichtete Beschwerde, jedoch zuerst bei der zweiten Kam mer ein, und führte zu deren Begründung an: Unter den in seinem Verlage erscheinenden kleinen Schrif ten, welche den Titel: Berlin, wie es ißt und trinkt, füh- ' ren, befinde sich auch eine unter der Aufschrift: A nti- gone in Berlin. Dieser Schrift sei nun von dem bestellten Eensor das Imprimatur ertheilt, gleichwohl, nachdem sie im Druck erschienen, auf Verordnung des königl. Ministern des Innern der Censurschein, welcher zum Vertriebe erforderlich, verweigert und zugleich die Confiscation der ganzen Auflage dieser Schrift ausge sprochen worden, es sei ihm aber die volle Entschädigung des durch die Confiscation ihm zugezogenen Verlustes versagt, er auch behindert worden, eine zweite anderweite Auflage zu veranstalten, indem man Bedenken getragen habe, ihm die anstößigen Stellen in der confiscirten Schrift auf sein Gesuch zu bezeichnen. In einer unterm 22. Juni c. a. an die erste Kammer allein gerichteten Schrift setzt aber Jackowitz erläuternd auseinander, daß seine Beschwerde auf drei Punkte Aerichtet sei, nämlich 1) daß die erste Auflage der genannten Schrift consiscirt worden sei, obschon dieselbe keine Stellen enthalte, welche nach den bestehenden Censurvorschriften für unzulässig gehalten werden müßten, und daß daher das königliche Ministerium seine Befugnisse überschritten habe. 2) daß ihm die verfassungsmäßig zukommende vollkommne Entschädigung versagt worden sei, wobei derselbe be merkt: baß es sich um vollständige Entschädigung handle, und daher die partielle Zahlung, die ihm be reits gemacht worden sei, und die partielle Zahlung des ast den Verfasser der confis cirten Schrift gezahlten Honorars, wor über ein Rechtsstreit obschwebe, nur als Ab schlagszahlungen zu betrachten wärm, da der Verlust sich weiter,-nämlich auf die Nichtgestattung fernerer Auf lagen erstrecke, dessen Ersatz er gleichfalls zu verlangen sich berechtigt erachte. Auch liege 3) eine Beschwerde für ihn darinnen, daß ihm die Censur selbst für eine zu veranstaltende neue Auflage perwcigert worden sei. Da der Beschwcrdeführer in seiner letzten Eingabe zu 1 er klärthat, wie er solcher förmlich entsagt haben will, so ist auf diesen Punkt Rücksicht nicht zu nehmen, und es sind daher nur noch die beiden letztbezeichneten Beschwerden von der Deputa tion in das Auge zu fassen gewesen. Aus den Unterlagen und der Erklärung des zugezogenen königl. Commissars ist aber abzunehmen, daß die Sachlage, wor auf die Jackowitz'schcn Beschwerden begründet sein wollen, zu- sammengcfaßt, folgende ist- Das bei Jackowitz herausgekommene Schriftchen wurde der Censur unterworfen, auch das Imprimatur ertheilt I. 75. und gedruckt. Die hohem Behörden fanden aber ber näherer Einsicht der gedachten Schrift den Inhalt für anstößig, es wurde daher die Confiscation beschlossen, Jackowitz jedoch zugleich zu Einreichung der Berechnung der zu erstattenden Druckkosten aufgefordert. Der letz tere übergab auch eine solche Berechnung. Diese betrug 174 Thlr. 1V Gr. —, sie wurde jedoch, da solche zu hoch erschien, einem Sachverständigen vorgelegt, und auf dessen Gutachten auf 71 Thlr.j 10 Gr. 3 Pf. fest gestellt, und diese Summe an Jackowitz gegen Quittung ' ausgezahlt, ihm jedoch zugleich die rechtliche Ausführung seiner weitern Aus spräche Vor behalten, auch reichte der Beschwerdeführer eine Klage in dieser Beziehung gegen den Staatssiscus ein, welcheaufErstattung des demVerfasser derSchrift, „An tigone in Berlin" gezahlten Honorars gerichtet'ist. Ue- brigens hat der königl. Commissar auch noch erklärt : daß,-wenn der Beschwerdeführer die gedachte Schrift, um solche anderweit herauszugeben, umarbeiten lassen und der Censur zur Prüfung übergeben wollte, die Druckerlaubniß ihm nicht versagt werden würde, vor ausgesetzt, daß solche beider Censur ihrer ganzen Tendenz nach für anstößig nicht erachtet, und etwa bedenkliche Stellen beseitigt würden. Bevor nun aber die Deputation nach dieser Darstellung des Sachverhältnisses auf die von Jackowitz geführten Beschwerden, welchen ein formelles Bedenken nicht entgegcnsteht, eingeht, be merkt dieselbe: daß die vierte Deputation der zweiten Kammer der letz teren zwar einen umfänglichen Bericht über den fragli chen Gegenstand erstattet, und in der am 1. Juni «. a. abgehaltenen öffentlichen Sitzung dieser Kammer vor getragen, daß jedoch dieser Bericht in besondere Ver handlung nicht gezogen, vielmehr auf die Mittheilung, daß sich immittelst die Lage der Sache dadurch, daß der Beschwerdeführer den Staatssiscus im Rechtswege be langt habe, und daher sein Anspruch auf Jntercession der Stände sich erledigen müsse, von her zweiten Kammer beschlossen worden ist: „die ganze Beschwerde des Buchhändlers Jackowitz auf sich beruhen zu lassen", und wenn nun die Deputation der ersten Kammer, diesemBeschluß der zweiten Kammer beizutreten, anzurathen sich bewogen findet, so glaubt sie ihr desfallfiges Gutachten hauptsächlich in Folgen dem als gerechtfertigt betrachten zu können. Die Beschwerde zu 1 hat sich nämlich durch dieEntsagung des Beschwerdeführers selbst .erledigt. Zu einer Beschwerde zu 2 wegen verweigerter vollständiger Entschädigung in Ansehung des ihm, dem Beschwerdeführer, durch Confiscation der oftgedachten Schrift verursachten Schadens dürfte aber ebenfalls ein Grund in dem obbezeichneten Sachverhältniß nicht zu finden sein, da in dieser Beziehung nicht nur bereits nach Maßgabe des Ermessens Sachverständiger Entschädigung gewahrt, dem Beschwerdeführer aber überdem der Rechtsweg, insofern er ein Mehres zu fordern sich berechtigt Haire, Vorbehalten und von diesem auch betreten worden ist, .und wenn der auch in der zweiten Kammer ausge sprochene Grundsatz, 1*
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